KAUFPREIS MIT EARN-OUT – BEGÜNSTIGT ODER NICHT?

Der BFH hat mit Urteil vom 9. November 2023 (Az. IV R 9/21) zur Frage der Besteuerung von sog. Earn-Out-Zahlungen entschieden, dass diese Kaufpreisbestandteile (erst) im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Dies wirft die weitere Frage auf, ob die Vereinbarung von Earn-Out-Zahlungen insgesamt die begünstigte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 34 Abs. 3 EStG gefährdet.

AUFKLÄRUNGSPFLICHTEN UND DUE DILIGENCE IM FOKUS DES BGH

Eine sog. Due Diligence-Prüfung dürfte im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen und -verkäufen nicht (mehr) wegzudenken sein und hat sich schon lange zum Markstandard im Vorfeld von M&A-Transaktionen etabliert. Aber auch in anderen Bereichen des Rechts sind Due Diligence-Prüfungen regelmäßig anzutreffen – u.a. bei Immobilientransaktionen. Eine neuere Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit den Aufklärungspflichten des Verkäufers, wenn er einen Datenraum zur Durchführung einer Due Diligence-Prüfung im Rahmen einer Immobilientransaktion anbietet. Aus dieser Entscheidung könnten sich auch Schlüsse für M&A-Transaktionen ableiten lassen.

SOG. BLOCKERWERB EINE MINDESTENS 10 %IGEN BETEILIGUNG VON MEHREREN VERÄUßERERN

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6. September 2023, Az.: I R 16/21 entschieden, dass die Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG von 10 % auch erreicht werden kann, wenn am Erwerbsvorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind. Demnach kommt es auf das Vorliegen eines wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgangs an.

WAS LANGE WÄHRT, WIRD ENDLICH GUT? – BVERFG GIBT (TEILWEISE) GRÜNES LICHT FÜR DIE ERTRAGSTEUERNEUTRALE ÜBERTRAGUNG VON WIRTSCHAFTSGÜTERN ZWISCHEN BETEILIGUNGSIDENTISCHEN SCHWESTER-PERSONENGESELLSCHAFTEN

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 12. Januar 2024 seinen bereits seit langer Zeit erwarteten Beschluss vom 28. November 2023 (Az. 2 BvL 8/13) veröffentlicht, mit dem es die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG als in Teilen mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar erklärt, nämlich soweit eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwester-Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist. Der Beschluss sorgt für eine gewisse Rechtssicherheit in der Praxis, beantwortet allerdings nicht alle offenen Fragen zur Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften.

ZUKUNFTSFINANZIERUNGSGESETZ – NEUE STEUERLICHE BEGÜNSTIGUNGEN FÜR MITARBEITERBETEILIGUNGSPROGRAMME

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme können ab dem 1. Januar 2024 häufiger unter die Begünstigungen des § 19a EStG (Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen) fallen und damit von den steuerlichen Vorteilen profitieren.

GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES PERSONENGESELLSCHAFTSRECHTS (MOPEG) – KÜNFTIGE ÄNDERUNGEN BEI DER GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS (GBR)

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt zum 1. Januar 2024 eine umfassende Reform des deutschen Personengesellschaftsrechts in Kraft. Diese bringt auch eine Vielzahl an Gesetzesänderungen für die Grundform der Personengesellschaften, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), mit sich. Dieser Beitrag soll die wesentlichen Änderungen des MoPeG für die GbR zusammenfassend darstellen. Insbesondere soll aufgezeigt werden, welche Änderungen des MoPeG (i) lediglich – bereits geltende – ständige Rechtsprechung kodifizieren und welche dagegen (ii) tatsächlich materielle Änderungen der bisherigen Rechtslage begründen. Insbesondere sog. Außen-GbRs, die selbst am Rechtsverkehr teilnehmen, haben künftig einige Neuerungen zu berücksichtigen. So besteht etwa die Möglichkeit der freiwilligen Eintragung der GbR in ein Gesellschaftsregister, wobei diese durch gesetzliche normierte Voreintragungserfordernisse in der Praxis auch zu einer „Eintragungspflicht durch die Hintertür“ werden kann.

ABHÄNGIGE BESCHÄFTIGUNG DES GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRERS EINER GMBH, STATUSVERFAHREN UND ÄNDERUNG DER TATSÄCHLICHEN VERHÄLTNISSE

Das Bundessozialgericht entschied am 29. März 2022 (Az.: B 12 KR 1/20 R), dass der Statusfeststellungsbescheid ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, der bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mit Rückwirkung aufgehoben werden kann.