Die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Gesellschafterdarlehen hat sich in den letzten Jahren deutlich gewandelt. Während der BFH zunächst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von einer Teilabzugsfähigkeit solcher Verluste im Wege der Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten ausging, hat er im Jahr 2017 mit zwei Urteilen den vollständige Abzug bei den Kapitaleinkünften zugelassen. Dies möchte der Gesetzgeber nunmehr ändern. Gut für den Steuerpflichtigen ist, dass der BFH für einige mit Gesellschafterdarlehen zusammenhängende Gestaltungen grünes Licht gegeben hat.
Bereits die letzte Newsletter-Ausgabe 2019 | Q3 hatte zwei höchstrichterliche Entscheidungen zur Anstellung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH zum Gegenstand. Dieser Beitrag ergänzt den Themenkomplex, denn mit Urteil vom 20. August 2019 – II ZR 121/16 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn der Anstellungsvertrag mit einem GmbH Geschäftsführer nicht wirksam zustande gekommen ist.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2019-12-19 09:10:002019-12-19 12:38:58GRUNDSÄTZE DES FEHLERHAFTEN ARBEITSVERHÄLTNISSES AUF DEN ANSTELLUNGSVERTRAG DES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS ANWENDBAR
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2019-11-01 14:54:472019-11-04 14:32:29BEIM ANWALTSSCHNACK IN HAMBURG ERFAHREN, WAS DEN ARBEITSALLTAG BEI HONERT + PARTNER AUSMACHT!
Die Sicherung des Erhalts des Unternehmens, die Wahrung des Familienfriedens und die wirtschaftliche Absicherung sämtlicher Familienmitglieder – um diese Ziele zu erreichen, sollte sich ein Unternehmer frühzeitig mit Nachfolgeregelungen beschäftigen und sich nicht auf das gesetzliche Erbrecht verlassen. Schon bei der Abfassung von Gesellschaftsverträgen und dann auch bei der Abfassung der letztwilligen Verfügung gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, von denen einige wichtige im Folgenden erläutert werden.
Anteile an Kapitalgesellschaften, ausgenommen Drittlandsbeteiligungen, sind für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt, wenn der Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital dieser Gesellschaft beteiligt war. Die 25 %-Grenze gilt auch für die Frage, ob sog. Verwaltungsvermögen vorliegt. Poolvereinbarungen ermöglichen es, die erforderliche Quote zu erreichen. Was es hierbei zu beachten gilt, stellt der BFH aktuell klar.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2019-09-30 09:50:392019-09-30 10:22:18POOLVEREINBARUNGEN – WIE MAN DIE ERBSCHAFTSTEUERLICHE 25 %-HÜRDE KNACKT!
Am 20. März 2019 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Regierungsentwurf des ARUG II, des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie, vorgelegt. Im Vergleich zu dem im vergangenen Herbst veröffentlichten Referentenentwurf sind zum Teil erhebliche Änderungen eingearbeitet worden.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2019-09-30 09:40:102019-09-30 15:43:10BUNDESREGIERUNG BESCHLIEßT GESETZENTWURF ZUR UMSETZUNG DER ZWEITEN AKTIONÄRSRECHTERICHTLINIE (ARUG II)
AUSFALL VON GESELLSCHAFTERDARLEHEN – STEUERRELEVANT ODER NICHT?
/in 2019 Q4Die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Gesellschafterdarlehen hat sich in den letzten Jahren deutlich gewandelt. Während der BFH zunächst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von einer Teilabzugsfähigkeit solcher Verluste im Wege der Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten ausging, hat er im Jahr 2017 mit zwei Urteilen den vollständige Abzug bei den Kapitaleinkünften zugelassen. Dies möchte der Gesetzgeber nunmehr ändern. Gut für den Steuerpflichtigen ist, dass der BFH für einige mit Gesellschafterdarlehen zusammenhängende Gestaltungen grünes Licht gegeben hat.
GRUNDSÄTZE DES FEHLERHAFTEN ARBEITSVERHÄLTNISSES AUF DEN ANSTELLUNGSVERTRAG DES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS ANWENDBAR
/in 2019 Q4, 2019 Q4Bereits die letzte Newsletter-Ausgabe 2019 | Q3 hatte zwei höchstrichterliche Entscheidungen zur Anstellung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH zum Gegenstand. Dieser Beitrag ergänzt den Themenkomplex, denn mit Urteil vom 20. August 2019 – II ZR 121/16 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn der Anstellungsvertrag mit einem GmbH Geschäftsführer nicht wirksam zustande gekommen ist.
BEIM ANWALTSSCHNACK IN HAMBURG ERFAHREN, WAS DEN ARBEITSALLTAG BEI HONERT + PARTNER AUSMACHT!
/in 2019 Q3SINNVOLLE REGELUNGEN IM UNTERNEHMERTESTAMENT
/in 2019 Q3Die Sicherung des Erhalts des Unternehmens, die Wahrung des Familienfriedens und die wirtschaftliche Absicherung sämtlicher Familienmitglieder – um diese Ziele zu erreichen, sollte sich ein Unternehmer frühzeitig mit Nachfolgeregelungen beschäftigen und sich nicht auf das gesetzliche Erbrecht verlassen. Schon bei der Abfassung von Gesellschaftsverträgen und dann auch bei der Abfassung der letztwilligen Verfügung gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, von denen einige wichtige im Folgenden erläutert werden.
POOLVEREINBARUNGEN – WIE MAN DIE ERBSCHAFTSTEUERLICHE 25 %-HÜRDE KNACKT!
/in 2019 Q3Anteile an Kapitalgesellschaften, ausgenommen Drittlandsbeteiligungen, sind für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt, wenn der Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital dieser Gesellschaft beteiligt war. Die 25 %-Grenze gilt auch für die Frage, ob sog. Verwaltungsvermögen vorliegt. Poolvereinbarungen ermöglichen es, die erforderliche Quote zu erreichen. Was es hierbei zu beachten gilt, stellt der BFH aktuell klar.
BUNDESREGIERUNG BESCHLIEßT GESETZENTWURF ZUR UMSETZUNG DER ZWEITEN AKTIONÄRSRECHTERICHTLINIE (ARUG II)
/in 2019 Q3Am 20. März 2019 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Regierungsentwurf des ARUG II, des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie, vorgelegt. Im Vergleich zu dem im vergangenen Herbst veröffentlichten Referentenentwurf sind zum Teil erhebliche Änderungen eingearbeitet worden.