Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat durch sein Urteil vom 07.05.2026 (2 AZR 184/25) die Entscheidung vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg zum fehlenden Anscheinsbeweis beim digitalisierten Einwurf-Einschreiben bestätigt: Durch die digitale Unterschrift des Zustellers bereits vor dem tatsächlichen Einwurf des Briefes fehlt es an einem typischen Geschehensablauf, der auf eine erfolgte Zustellung schließen lässt. Dadurch entfällt der Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Die Deutsche Post reagierte bereits vor dem Urteil des BAG mit einer erneuten Änderung des Verfahrens bei Einwurf-Einschreiben.
Der Zugang von Willenserklärungen ist auch außerhalb des Arbeitsrechts von entscheidender Bedeutung für den Rechtsverkehr und hat sowohl Auswirkungen auf deren Wirksamkeit als auch auf die Bestimmung von Fristen. Den wirksamen Zugang zu beweisen, war deshalb schon immer von großer Bedeutung für die Praxis. Aus diesem Grund könnte das Urteil des BAG alle Teilnehmer des Rechtsverkehrs vor eine neue Herausforderung stellen.
Über das Urteil des LAG Hamburg vom 14.07.2025 (4 SLa 26/24) hatten wir bereits in unserem Newsletter Beitrag vom 25. März 2026 berichtet. Das LAG entschied hier, soweit ersichtlich, erstmals über das digitalisierte Einwurf-Einschreiben-Verfahren der Deutschen Post und lehnte das Vorliegen eines Anscheinsbeweises für den Zugang beim Empfänger ab.
I. Verfahren vor dem LAG Hamburg
Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt betraf die krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich in den letzten drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung insgesamt an 152 Arbeitstagen arbeitsunfähig gemeldet hatte. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer insgesamt siebenmal zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) eingeladen.
Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung aufgrund einer Negativprognose für wiederkehrende künftige Ausfallzeiten, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als milderes Mittel eine solche Teilnahme an einem bEM ermöglichen. Die letzte Einladung versandte der Arbeitgeber mittels Einwurf-Einschreiben, wobei die Deutsche Post im Rahmen eines recht neuen digitalisierten Verfahrens ausliefert: Die Sendung wird vor Einwurf in den Briefkasten mit einem Handscanner eingescannt und der Zusteller bestätigt den Vorgang mittels digitaler Unterschrift.
Der Arbeitnehmer bestritt den Zugang dieses Schreibens. Sowohl das ArbG Hamburg als auch das LAG Hamburg gaben der Kündigungsschutzklage statt und erachteten die Kündigung als unverhältnismäßig, da der Arbeitgeber den Zugang der bEM-Einladung und damit die Wahl des milderen Mittels vor einer Kündigung nicht nachweisen konnte. Der Arbeitgeber konnte sich dabei nicht des sogenannten Anscheinsbeweises bedienen, wonach bei Vorliegen des Zustellbelegs vermutet wird, dass die Zustellung tatsächlich erfolgte.
Zur Begründung führte es aus, es sei unklar welchen konkreten Geschehensablauf der digital erstellte Zustellbeleg dokumentieren soll, da im System der Deutschen Post weder die Uhrzeit des Einwurfs noch die auf der Sendung angebrachte Empfängeradresse durch den Postkunden eingesehen werden können. Darüber hinaus müsse der Zusteller bei dem digitalisierten Verfahren lediglich einen Strichcode auf der Sendung scannen, wodurch er unmittelbar vor dem Einwurf auch mehrere Sendungen auf einmal in der Hand halten könne, was wiederum die Wahrscheinlichkeit eines Fehleinwurfs erhöhe.
II. Revision vor dem BAG
Das BAG hat die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen und die Kündigung des Arbeitnehmers als sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG erklärt. Hierbei bestätigte es zunächst die ständige Rechtsprechung, nach welcher der Arbeitgeber, der ein erforderliches bEM nicht durchgeführt hat, die Beweislast dafür trägt, dass auch die Durchführung eines bEM zu keiner positiven Prognose bezüglich künftiger Ausfallzeiten geführt hätte. Diesen Beweis kann der Arbeitgeber insbesondere durch den Nachweis des Zugangs eines bEM-Einladungsschreibens bei dem Arbeitnehmer erbringen.
Das BAG führt dazu weiter aus, dass der digital abrufbare Zustellbeleg, den der Postkunde im Rahmen des digitalisierten Einwurf-Einschreiben-Verfahrens abrufen und ausdrucken kann, nicht geeignet sei, nach allgemeiner Lebenserfahrung von einem tatsächlichen Zugang der Sendung, das heißt dem Einwerfen des Briefes in den Briefkasten des Empfängers, auszugehen. Dieser Zustellbeleg eigne sich demnach nicht, um einen typischen Geschehensablauf zu dokumentieren, der nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss auf den tatsächlichen Zugang der Sendung beim Empfänger zuließe, was jedoch Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis im Verfahren wäre.
Insoweit schließt sich das BAG im Ergebnis der Entscheidung des LAG Hamburg an. Zur Begründung seiner Entscheidung stellt der 2. Senat des BAG jedoch ausschließlich auf den Zeitpunkt ab, in dem der Zusteller digital den Einwurf der Sendung bestätigt.
Der Zusteller scannt den Strichcode auf der jeweiligen Sendung, anschließend bestätigt er mittels einer digitalen Unterschrift auf seinem Scanner den Einwurf. Im System wird dieser Zeitpunkt festgehalten und als erfolgreiche Zustellung gespeichert. Erst im Anschluss daran wirft der Zusteller den Brief in den entsprechenden Briefkasten. Laut dem Gericht sei der Zustellbeleg jedenfalls für einen Moment objektiv unwahr, da eine Zustellung bestätigt werde, die noch gar nicht stattgefunden habe. Aufgrund dieser Diskrepanz könne ein Zustellbeleg dieser Art lediglich einen Anscheinsbeweis dafür darstellen, dass der jeweilige Zusteller vor dem Briefkasten des Empfängers stand und die Sendung in der Hand hielt. Dadurch bestehe jedoch keine signifikant höhere Wahrscheinlichkeit für eine tatsächliche Zustellung der Sendung als bei einem einfachen Brief.
Das BAG meint weiter, es sei nicht ungewöhnlich, dass der Zusteller zwischen dem Scannen des Strichcodes auf der Sendung und dem Einwerfen in den Briefkasten des Empfängers abgelenkt oder aufgehalten werde und es gar nicht zu der bereits bestätigten Zustellung beim zutreffenden Empfänger gekommen sei.
Zugestimmt hat das Gericht der Bewertung des LAG Hamburgs, die Zeugenaussage des Zustellers sei auch nicht geeignet, den Nachweis für den Zugang der Sendung zu erbringen, da dieser angab, sich an die konkrete Sendung nicht erinnern zu können, seine Unterschrift auf dem Zustellbeleg nicht wiederzuerkennen und auch den Ablauf des Verfahrens bei einem digitalisierten Einwurf-Einschreiben nicht fehlerfrei wiedergab.
III. Noch ein „neues“ Einwurf-Einschreiben
Die Deutsche Post hat bereits frühzeitig auf das erwartete Urteil des BAG reagiert und das Verfahren hinter dem Einwurf-Einschreiben erneut geändert. Das vorherige „peel-off“-Label, das von der Sendung abgezogen und nach erfolgter Zustellung eingescannt werden musste, kehrt dabei nicht zurück, aber der digitale Bestätigungsprozess des Einwurfs in den Briefkasten des Empfängers soll optimiert worden sein.
Der Zusteller muss nun nach dem ersten Scan des Strichcodes auf der Sendung, diese zunächst in den jeweiligen Briefkasten einwerfen und anschließend erneut auf dem Scanner unterschreiben. Erfasst und gespeichert wird dann das Datum, die Uhrzeit und die Unterschrift, nachdem die Sendung eingeworfen wurde. Damit soll der Argumentation des BAG, der Zustellbeleg sei wenigstens für einen Moment objektiv unwahr und sei deshalb nicht geeignet, den tatsächlichen Einwurf der Sendung vermuten zu lassen, entgegengewirkt werden. Darüber hinaus soll der striktere Ablauf des Einwerfens und dessen Dokumentation zu einem gewissenhafteren Befolgen desselben durch die Zusteller führen.
IV. Ausblick und Folgen für die Praxis
Die Bestätigung des Urteils vom LAG Hamburg durch das BAG erhält die damit einhergehende erhebliche Rechtsunsicherheit aufrecht. In der Praxis kann sich weder ein Arbeitgeber, zum Beispiel beim Versenden eines Kündigungsschreibens, noch ein anderer Teilnehmer am Rechtsverkehr darauf verlassen, dass der Zugang seiner Willenserklärung mit dem Zustellbeleg aus dem digitalisierten Einwurf-Einschreiben-Verfahren vor Gericht bewiesen werden kann.
Ob das von der Deutschen Post abgeänderte Verfahren, bei welchem der Zusteller den Einwurf der Sendung erst nach tatsächlicher Zustellung bestätigt, den Anforderungen des BAG an einen Anscheinsbeweis genügt, ist gerichtlich noch nicht geklärt und lässt sich demnach nicht mit Gewissheit sagen.
Auch wenn das überarbeitete Verfahren der Deutschen Post den zentralen Kritikpunkt des BAG, nämlich die zeitliche Diskrepanz zwischen der digitalen Bestätigung und dem tatsächlichen Einwurf, ausgeräumt hat und damit grundsätzlich wieder geeignet sein sollte, einen Anscheinsbeweis im gerichtlichen Verfahren zu begründen, so hat das BAG sich nicht zu allen durch das LAG Hamburg aufgeworfenen Fragen geäußert.
Insbesondere die höhere Wahrscheinlichkeit eines Fehleinwurfs durch das bloße Scannen eines Strichcodes auf der Sendung im Verhältnis zum Abziehen eines „peel-off“-Labels nach dem alten Verfahren, ist durch die Überarbeitung nicht beseitigt worden. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob die Gerichte dem überarbeiteten Einwurf-Einschreiben-Verfahren den gleichen Beweiswert zuschreiben wie zuvor dem alten „peel-off“-Label-Verfahren. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung darüber ist folglich für Willenserklärungen, deren Zugang von besonderer rechtlicher Bedeutung für den Absender ist, auf eine der rechtssicheren und beweisbaren Zustellungsvarianten zurückzugreifen. Hierzu zählen insbesondere die Übergabe durch einen Boten, der den Inhalt des Schreibens und den Zeitpunkt der Zustellung bezeugen kann, die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Diese Alternativen bieten nach wie vor eine hinreichende Beweissicherheit für den Zugang beim Empfänger.