Closing statt Signing – FG Münster stärkt Steuerpflichtige bei erbschaftsteuerlicher Behaltensfrist

Wann gilt begünstigtes Betriebsvermögen im erbschaftsteuerlichen Sinne als „veräußert“: Mit Unterzeichnung des Kaufvertrags oder erst mit dem dinglichen Vollzug? Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 12. Dezember 2025 (Az. 3 K 695/24 Erb) erstmals klar gegen die Finanzverwaltung positioniert und stärkt damit die Rechte von Erwerbern begünstigten Vermögens erheblich. Die Revision ist derzeit beim BFH anhängig.

I. Problemstellung und Ansicht der Finanzverwaltung

Betriebsvermögen, das im Wege der Erbfolge oder Schenkung erworben wurde, ist unter den Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG steuerlich begünstigt. Der Umfang der Begünstigung, der sogenannte Verschonungsabschlag, beträgt bei der Regelverschonung 85 % und bei der Optionsverschonung 100 %.

Voraussetzung für die Verschonung ist jeweils die Einhaltung einer Behaltensfrist. Diese beträgt fünf Jahre bei der Regelverschonung (§ 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG) und sieben Jahre bei der Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 S. 1 Nr. 6 ErbStG). Wird das begünstigte Betriebsvermögen innerhalb dieser Frist veräußert, entfällt der Verschonungsabschlag rückwirkend (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG), gegebenenfalls zeitanteilig (§ 13a Abs. 6 S. 2 ErbStG).

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass eine die Behaltensfrist unterbrechende Veräußerung bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags (Signing) verwirklicht ist (RE 13a.13 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019). Maßgeblich soll demnach nicht der dingliche Vollzug (Closing), sondern bereits die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung sein. Gerade bei genehmigungspflichtigen Transaktionen mit langen Zeiträumen zwischen Signing und Closing kann dies zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen.

Die Auffassung der Finanzverwaltung ist in der steuerrechtlichen Literatur umstritten. Befürworter der Maßgeblichkeit des Signings führen die praktische Erwägung an, dass sich der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrags rechtssicher bestimmen lasse, während die Parteien auf den Zeitpunkt des Closings regelmäßig keinen unmittelbaren Einfluss hätten. Dem hält die herrschende Literatur entgegen, dass ein Abstellen auf das Signing weder durch den Wortlaut des § 13a Abs. 6 ErbStG gedeckt noch mit dem Sinn und Zweck der Behaltensregelungen vereinbar sei. Da der Veräußerer bis zum Closing Inhaber des begünstigten Vermögens bleibe und weiterhin das Wertminderungsrisiko trage, widerspreche die Verwaltungsauffassung dem Regelungszweck der tatsächlichen Unternehmensfortführung.

II. Entscheidung des FG Münster

Mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2025 (Az. 3 K 695/24 Erb) hat sich das FG Münster nun gegen die Auffassung der Finanzverwaltung positioniert und entschieden, dass für die Bestimmung der Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6, 10 ErbStG auf den Zeitpunkt des Closings abzustellen ist. Dem Urteil lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater der Klägerin hatte ihr im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil eingeräumt. Nach der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung sollte das Unterbeteiligungsverhältnis aufgelöst werden, wenn der Vater seine Beteiligung an der KG veräußert oder sonst aus der KG ausscheidet. Zum 1. Oktober 2013 und zum 1. März 2015 erfolgte jeweils eine schenkweise Erhöhung dieser Unterbeteiligung. Für beide Erhöhungen nahm die Klägerin die Optionsverschonung in Anspruch.

Im März 2020, und damit noch innerhalb der siebenjährigen Behaltensfrist, verpflichtete sich der Vater, seinen Kommanditanteil mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31. Dezember 2019 zu verkaufen und zu übertragen, was zugleich die Auflösung des Unterbeteiligungsverhältnisses zur Folge hatte. Der Vertrag stand unter mehreren aufschiebenden Bedingungen, u.a. einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank (EZB). Die dingliche Abtretung des Kommanditanteils wurde folglich erst mit Bedingungseintritt, und zwar im September 2021, wirksam.

Das Finanzamt sah bereits im Signing vom März 2020 einen schädlichen Veräußerungsvorgang und berücksichtigte den Verschonungsabschlag nur noch anteilig mit einem Freibetrag von 6/7 für die Erhöhung aus 2013 bzw. 5/7 für die Erhöhung aus 2015. Das FG Münster gab der Klage vollumfänglich statt. Das FG Münster vertrat hierzu eine abweichende Ansicht und stützte sich dabei insbesondere auf die folgenden drei tragenden Argumente:

Das Gericht zieht zunächst die ertragsteuerliche Auslegung des Veräußerungsbegriffs heran. Bezugnehmend auf eine Entscheidung des BFH (vgl. Urteil vom 01.07.2020 – II R 19/18) sei der Veräußerungsbegriff des § 13a Abs. 6 ErbStG ertragsteuerrechtlich auszulegen. Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist ertragsteuerrechtlich wiederum in § 16 EStG geregelt. Danach vollzieht sich der Übergang eines Mitunternehmeranteils bei einer Anteilsübertragung grundsätzlich erst mit dem dinglichen Erfüllungsgeschäft, sofern der Erwerber nicht schon zuvor die wirtschaftliche Inhaberschaft erlangt hat. Dies setzt neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition voraus, dass sowohl das Mitunternehmerrisiko als auch die Mitunternehmerinitiative vollständig auf den Erwerber übergegangen sind. Ertragsteuerrechtlich ist somit für die Veräußerung regelmäßig auf das Closing und nicht auf das Signing abzustellen. Bei einer ertragsteuerrechtlichen Auslegung des Veräußerungsbegriffs muss dies gleichermaßen für die Behaltensfrist in § 13a Abs. 6, Abs. 10 S. 1 Nr. 6 ErbStG gelten.

Weiter begründet das FG Münster seine Entscheidung mit dem Wortlaut des Gesetzes. § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. (nunmehr § 13a Abs. 6 S. 2 ErbStG) stellt auf eine für die Behaltensfrist schädliche „Verfügung“ ab. Zivilrechtlich bezieht sich eine „Verfügung“ wiederum stets und ausschließlich auf das dingliche Rechtsgeschäft, welches unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt und dessen Übertragung, Belastung, Änderung oder Aufhebung bewirkt. Dies spricht dafür, dass das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft noch keine schädliche „Verfügung“ sein kann.

Schließlich bestätigt nach Ansicht des Gerichts auch die teleologische Auslegung dieses Ergebnis. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drucks. 16/7918, S. 3) soll die Behaltensfrist die tatsächliche Unternehmensfortführung sichern. In der Praxis beendet das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, d.h. das Signing, die Unternehmensfortführung jedoch (noch) nicht. Bis zum Closing bleibt der Veräußerer rechtlicher und im Regelfall auch wirtschaftlicher Inhaber und trägt das Wertminderungsrisiko. Dies spricht dafür, im Rahmen des § 13a Abs. 6, 10 ErbStG auf das Closing abzustellen, da regelmäßig erst in diesem Zeitpunkt die Unternehmensfortführung beendet wird.

Im Streitfall war die Behaltensfrist beim Closing im September 2021 hinsichtlich der Schenkung aus dem Jahr 2013 vollständig abgelaufen, sodass eine Nachversteuerung basierend auf der eben dargestellten Auslegung durch das FG Münster insoweit vollständig entfiel. Hinsichtlich der Schenkung aus dem Jahr 2015 waren sechs volle Jahre der siebenjährigen Behaltensfrist verstrichen, sodass der Verschonungsabschlag anteilig für sechs statt, wie vom Finanzamt angenommen, für fünf Jahre gewährt wurde. Die verbleibende Nachversteuerung beschränkt sich daher auf 1/7.

III. Praxishinweis

Das Urteil des FG Münster ist zwar noch nicht rechtskräftig, da das Verfahren derzeit beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 1/26 zur Revision anhängig ist, dennoch kommt der Entscheidung bereits jetzt hohe Praxisrelevanz zu. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Entscheidung noch zur alten Fassung des § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG ergangen ist. § 13a Abs. 6 ErbStG entspricht in der derzeit geltenden Fassung der Vorgängerregelung im Wesentlichen.

Für die Beratungspraxis gilt daher Folgendes:

In der Gestaltungsberatung sollte bis zur abschließenden Klärung durch den BFH weiterhin die Verwaltungsauffassung zugrunde gelegt und das Signing, unabhängig vom Closing, als potenziell behaltensschädlicher Zeitpunkt behandelt werden. Bei geplanten Veräußerungen empfiehlt es sich daher, das Signing möglichst erst nach Ablauf der laufenden Behaltensfrist vorzunehmen.

Besonderes Augenmerk verdient die Anzeigepflicht nach § 13a Abs. 7 S. 2 ErbStG. Danach hat der Erwerber einen Verstoß gegen die Behaltensfrist innerhalb eines Monats gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bis zur endgültigen Klärung durch den BFH empfiehlt es sich, die Anzeige vorsorglich entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung bereits nach einem potentiell behaltensschädlichen Signing vorzunehmen und dabei darauf hinzuweisen, dass unter Bezugnahme auf die Entscheidung des FG Münster die Auffassung vertreten wird, dass für die Bestimmung der Behaltensfrist auf das Closing abzustellen ist. Soweit Bescheide bereits auf Grundlage der bisherigen Verwaltungsauffassung ergangen sind und auf den Signing-Zeitpunkt abstellen, sollten diese im Wege des Einspruchs angefochten werden. Zudem empfiehlt es sich, unter Verweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen.

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