MITGEFANGEN! MITGEHANGEN! ZUR AUSFALLHAFTUNG DES (ZWISCHEN-)ERWERBERS EINES GMBH-GESCHÄFTSANTEILS
Die zuletzt vom BGH deutlich ausgeweitete „anteilige Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter“ für uneinbringliche Einlageschulden von Mitgesellschaftern erhöht deren Risiko, über den Betrag ihrer Stammeinlage hinaus haften zu müssen, erheblich. Erwerber von GmbH-Anteilen sollten sich dieses Haftungsrisikos stets bewusst sein.
I. Gesetzliche Systematik der Ausfallhaftung im GmbH-Recht
Das prägende Strukturmerkmal der GmbH ist die auf die jeweilige Stammeinlage beschränkte Haftung ihrer Gesellschafter. Die Ausstattung der Gesellschaft mit Vermögen (sog. Stammkapital) durch die Gesellschafter und die Erhaltung des Stammkapitals in der Gesellschaft bilden demgemäß eine zentrale Säule des gesetzlich zwingend ausgestalteten Gläubigerschutzkonzepts im GmbH-Recht.
Jeder Gesellschafter einer GmbH ist verpflichtet, die auf seinen Geschäftsanteil entfallende Einlage zu leisten (§§ 14, 19 GmbHG). Darüber hinaus haben die Gesellschafter für den zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister bestehenden Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Wert des Gesellschaftsvermögens und dem nominellen Stammkapital, d.h. für die sog. Unterbilanz, anteilig einzustehen.
Leistet ein Gesellschafter seine fällige Einlage nicht oder befriedigt er die Forderung der Gesellschaft aus Unterbilanzhaftung nicht bei Fälligkeit, kann sein Geschäftsanteil mit der Folge kaduziert werden, dass der Gesellschafter alle Rechte an diesem Geschäftsanteil zugunsten der Gesellschaft verliert. Der kaduzierte Geschäftsanteil geht in diesem Fall treuhänderisch auf die Gesellschaft über (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) und der kaduzierte Gesellschafter bleibt der Gesellschaft gegenüber trotzdem zur Zahlung der rückständigen Gesellschaftsforderungen verpflichtet (§ 21 Abs. 3 GmbHG). Daneben kann die Gesellschaft auch seine Rechtsvorgänger im Wege des sog. Staffelregresses in Anspruch nehmen (§ 22 GmbHG). Sind Rechtsvorgänger nicht vorhanden oder nicht zahlungsfähig, ist der Geschäftsanteil – in der Regel durch öffentliche Versteigerung – zu verwerten (§ 23 GmbHG).
Soweit eine offene Einlagen- oder Ausgleichsforderung aus Unterbilanz weder von dem kaduzierten Gesellschafter noch von seinen Rechtsvorgängern zu erlangen ist und auch die Verwertung ganz oder teilweise erfolglos bleibt, ordnet § 24 GmbHG an, dass die übrigen Gesellschafter für den Fehlbetrag im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile haften. In seinem Urteil vom 18.09.2018 – II ZR 312/16 setzte sich der BGH mit dieser Ausfallhaftung eingehend auseinander.
II. Entscheidungssachverhalt
Der Gründer (und Alleingeschäftsführer) einer Ein-Mann-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro hatte bei Gründung der Gesellschaft im Juni 2004 seine in bar zu erbringende Stammeinlage bei Fälligkeit nicht vollständig eingezahlt. Bei Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister im August 2004 bestand zudem bereits eine Unterbilanz von über 32.000 Euro. Im Jahr 2005 teilte der Gesellschafter seinen Geschäftsanteil auf. Einen Anteil von 70 % behielt er für sich. Zwei Anteile von jeweils 15 % verkaufte und übertrug er an die beiden Neugesellschafter und späteren Beklagten. Die Gesellschafterstellung der beiden Neugesellschafter wurde der Gesellschaft gegenüber angezeigt, die Gesellschafterliste aber nicht aktualisiert. Im späteren Verlauf focht einer der beiden Neugesellschafter seinen Anteilserwerb an und widerrief die gegenüber der Gesellschaft erfolgte Anzeige seiner Gesellschafterposition. Im Jahr 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.
Letztinstanzlich vor dem BGH wehrten sich die beiden Beklagten nun gegen die vom Insolvenzverwalter 2014 gegen sie gerichtlich geltend gemachte Haftung für die vom Gründungsgesellschafter nicht endgültig erbrachte Stammeinlage und die Ausgleichung der Unterbilanz. Nach einer erfolgreichen Klage gegen den Gründungsgesellschafter hatte der Insolvenzverwalter 2014 gegen diesen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet und parallel dazu die Neugesellschafter auf anteilige Ausfallhaftung verklagt. Das Kaduzierungsverfahren wurde im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens 2014 abgeschlossen. Bis zur Entscheidung des BGH leistete der – in der Zwischenzeit nach Spanien verzogene – Gründungsgesellschafter keine Zahlung auf „seine“ offene Einlagenschuld oder Unterbilanz. Die Beklagten bestritten, im für die Haftung relevanten Zeitraum Gesellschafter der GmbH gewesen zu sein und erhoben die Einrede der Verjährung.
III. Entscheidung des BGH
Der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung drehte sich um die Frage, ob die beiden Neugesellschafter, obwohl sie erst nach Fälligkeit der später zum Kaduzierungsverfahren führenden Forderungen in die Gesellschafterposition nachgerückt waren, als „übrige Gesellschafter“ i.S.d. § 24 GmbHG haften müssen.
Der BGH stellte klar, dass es für die Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG ohne Belang ist, ob die in Anspruch genommenen Gesellschafter ihre Gesellschafterstellung vor oder erst nach Fälligkeit der dem Kaduzierungsverfahren zugrunde liegenden Forderungen der Gesellschaft erworben haben und begründete seine Entscheidung insbesondere mit dem insofern uneingeschränkten Wortlaut des § 24 GmbHG und dem Schutzzweck der Ausfallhaftung. § 24 GmbHG dient der Sicherung der Kapitalaufbringung und damit dem Gläubigerschutz. Die Vorschrift ist Ausdruck einer „subsidiären Gesamtverantwortung“ aller GmbH-Gesellschafter für die Aufbringung des Stammkapitals. Als „Anspruch eigener Art“ der Gesellschaft entsteht sie aufschiebend bedingt mit der Nichtleistung eines Mitgesellschafters auf eine fällige Einlagen- oder Ausgleichsforderung der Gesellschaft und wird erst mit Eintritt der weiteren Voraussetzungen (§§ 21-23 GmbHG) unbedingt und fällig. Sie trifft alle Gesellschafter, die ab Fälligkeit der betreffenden Forderungen Mitglied der Gesellschaft sind oder werden, bis der rückständige Betrag vollständig erbracht ist.
Der Umstand, dass in vorliegender Sachverhaltskonstellation die Neugesellschafter ihre Beteiligungen von dem bisherigen Alleingesellschafter erwarben, für den als solchen keine Ausfallhaftung gemäß § 24 GmbHG bestehen konnte, ändert nichts an ihrer Verpflichtung aus § 24 GmbHG. Im Zeitpunkt der Teilung des Geschäftsanteils des Alleingesellschafters ist die Ausfallhaftung für jeden der dadurch entstandenen Geschäftsanteile jeweils bezüglich der auf die übrigen neuen Geschäftsanteile entfallenden fälligen Forderungen ausgelöst.
Der Inanspruchnahme der beiden Beklagten als „übrige Gesellschafter“ steht nach der Entscheidung des BGH auch nicht entgegen, dass die Gesellschafterliste nach dem Anteilserwerb nicht aktualisiert wurde. Im Zeitpunkt ihres Anteilserwerbs im Jahr 2005 genügte es für die Qualifikation der Erwerber als „übrige Gesellschafter“, gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG (a.F.), dass ihr Erwerb – wie geschehen – der Gesellschaft ordnungsgemäß angezeigt worden war. Der BGH musste dafür, die in der Literatur umstrittene Frage, ob einer, vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (01.11.2008) eingereichten und seither nicht aktualisierten Gesellschafterliste (sog. Altliste), nach § 16 Abs. 1 GmbHG neue Fassung eine Legitimationswirkung zukommt, nicht abschließend beurteilen. Zwar führte die Anwendung der Neuregelung dazu, dass die Beklagten – mangels Eintragung in der Gesellschafterliste – seit 01.11.2008 nicht mehr als Gesellschafter der GmbH gelten. Dieser Umstand änderte jedoch nichts an ihrer Verantwortlichkeit aus § 24 GmbHG, weil sie sich ihrer bereits im Jahr 2005 aufschiebend bedingt entstandenen Haftung nicht mehr entziehen könnten.
Eine einmal entstandene, wenngleich auch aufschiebend bedingte Ausfallhaftung trifft einen Gesellschafter als Zwischenerwerber auch dann, wenn dieser zum Zeitpunkt des Eintretens der weiteren Voraussetzung der Ausfallhaftung, namentlich zum Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung des Kaduzierungsverfahrens, seinen Geschäftsanteil (weiter-)übertragen hat und/oder selbst nicht mehr Gesellschafter der GmbH ist. Mit der gleichen Argumentation lehnte der BGH auch eine Haftungsbefreiung des seinen Erwerb anfechtenden und seine Anzeige als Gesellschafter widerrufenden Neugesellschafters ab. Auch eine wirksame Anfechtung des Anteilerwerbs 2005 oder ein wirksamer Widerruf der Anmeldung seiner Gesellschafterstellung würde die Gesellschafterposition des Neugesellschafters nur mit Wirkung für die Zukunft („ex nunc“) entfallen lassen, so dass sich auch dann der Neugesellschafter – als Zwischenerwerber – seiner Haftung aus § 24 GmbHG nicht entziehen kann.
Hinsichtlich der Frage, ob sich die Neugesellschafter erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen konnten, entschied der BGH zwar in Abweichung von der herrschenden Ansicht in der Literatur, dass für die Ausfallhaftung gemäß § 24 GmbHG nicht die zehnjährige Sonderverjährung für die Einlageleistung (§ 19 Abs. 6 GmbHG) analog, sondern „nur“ die dreijährige Regelverjährung (§§ 199, 195 BGB) gilt, stellte aber fest, dass die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen war. Die Verjährung des aufschiebend bedingten Anspruchs aus § 24 GmbHG beginnt erst mit dem Eintritt aller seiner Voraussetzungen. Im Entscheidungssachverhalt war die Verjährung des Anspruches gegen die Neugesellschafter deshalb im relevanten Zeitpunkt (Durchführung des Kaduzierungsverfahrens) bereits durch die Erhebung der Klage gehemmt.
Obwohl der BGH die Haftung der Beklagten im Grundsatz bejahte, verwies er den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Diesem obliegt es jetzt (nur noch) ausreichend aufzuklären, ob der Insolvenzverwalter vor Inanspruchnahme der Neugesellschafter hätte versuchen müssen, den Gründungsgesellschafter – notfalls durch Auslandsvollstreckung – zu belangen.
IV. Bedeutung für die Praxis
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 18.09.2018 die Ausfallhaftung der „übrigen Gesellschafter“ erheblich ausgeweitet: diese Haftung gegenüber der Gesellschaft entsteht zum denkbar frühesten Zeitpunkt, nämlich bereits mit Fälligkeit der Einlagenschuld des Mitgesellschafters. Sie richtet sich an den größtmöglichen Gesellschafterkreis, namentlich auch an Gesellschafter, die ihren Geschäftsanteil erst nach Fälligkeit der Einlagenforderung erworben haben oder (bloße) Zwischenerwerber, und erlischt erst, wenn der rückständige Betrag vollständig geleistet wurde. Auch die Verjährungsfrist von (nur) drei Jahren ermöglicht wenig Planungssicherheit, beginnt sie doch erst bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen, somit nach erfolgloser Inanspruchnahme des kaduzierten Gesellschafters, seiner Rechtsvorgänger und erfolglosen Verwertungsversuchen zu laufen. In Extremfällen besteht damit das Risiko, dass selbst ein (Zwischen-)Erwerber einer (Minderheits-)Beteiligung (lange) nach seinem Austritt aus der GmbH für die Aufbringung des gesamten Stammkapitals und den Ausgleich einer Unterbilanz einzustehen hat.
Vor dem Hintergrund dieser BGH-Rechtsprechung ist jedem Erwerber eines GmbH-Geschäftsanteils dringend zu raten, die Einhaltung der gesetzlich zwingenden Vorschriften zur Kapitalaufbringung und -erhaltung in der Zielgesellschaft genau prüfen zu lassen, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob offene Einlageforderungen bestehen. Zwar gehören Garantien des Verkäufers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einzahlung und fortwährenden Erhaltung des Stammkapitals standardmäßig in jeden Kaufvertrag über GmbH-Anteile. Solche Garantien hängen in ihrem wirtschaftlichen Wert aber stark von der Bonität des Verkäufers ab. Ist dieser (ggf. später) nicht zahlungsfähig, gehen die Garantien ins Leere. Sie können deshalb eine gründliche (Legal-) Due Diligence vor dem Erwerb einer Beteiligung keinesfalls ersetzen. Nur durch eine genaue Analyse der Umstände im Einzelfall, können die bei dem Erwerber verbleibenden Haftungsrisiken richtig eingeschätzt und kann deren Realisierung vorgebeugt werden. Ausgehend von den konkreten Umständen im Einzelfall kann dies etwa durch eine zusätzliche Absicherung der Garantieansprüche des Erwerbers und eine Abstimmung des Verjährungsbeginns dieser Ansprüche auf die zu beachtenden gesetzlich zwingenden Vorgaben aus § 24 GmbHG geschehen.
Für Sie da
Ansprechpartner zu diesem Thema
Christina Frigger
honert hamburg
Rechtsanwältin
Gesellschaftsrecht, Prozessführung und Schiedsverfahren, Transaktionen (M&A), Nachfolge
Telefon | +49 (40) 380 37 57 0 |
[email protected] |
Dr. Jochen Neumayer
honert münchen
Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
Internationales Steuerrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Transaktionen (M&A), Nachfolge
Telefon | +49 (89) 388 381 0 |
[email protected] |
Dr. Jörn-Ahrend Witt
honert hamburg
Partner, Rechtsanwalt
Gesellschaftsrecht, Transaktionen (M&A), Allgemeines Wirtschaftsrecht
Telefon | +49 (40) 380 37 57 0 |
[email protected] |