ZUR REICHWEITE DES § 2 COVMG BEI DER DURCHFÜHRUNG VON GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN EINER GMBH
Die Covid-19-Pandemie erschwert mit ihren Reisebeschränkungen und Kontaktverboten physische Treffen. Diese behindern oftmals auch die Durchführung von Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Deshalb hat der Gesetzgeber eine vorübergehend Erleichterung für die Beschlussfassungen statuiert, wonach diese außerhalb von Gesellschafterversammlungen nicht mehr (wie es das Gesetz eigentlich vorsieht) nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter möglich sind. Das Landgericht Stuttgart hat nun entschieden, dass diese Erleichterung bestehende, ggf. einschränkende Satzungsregelungen zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren nicht modifiziert und den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen damit deutlich eingeschränkt. Das Urteil hat für die Praxis weitreichende Folgen. Der Beitrag führt zunächst in die Problematik ein (I.), beleuchtet anschließend das Urteil des Landgericht Stuttgart (II.) und gibt abschließend eine Bewertung und einen Ausblick über die Folgen für die Praxis (III.).