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30. September 2020

ENTWURF EINES GESETZES ZUR EINFÜHRUNG VON ELEKTRONISCHEN WERTPAPIEREN

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgestellt (eWpG-E). Dieses ermöglicht die Ersetzung von Wertpapierurkunden durch eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister. Auf Kryptotechnologie (z.B. Blockchain) basierende Wertpapiere behandelt der Entwurf als Unterfall elektronischer Wertpapiere. Kryptowertpapiere sollen künftig über dezentrale Kryptowertpapierregister ohne Einschaltung von Intermediären begeben und verwaltet werden können.

I. Ausgangslage

In ihrer im September 2019 verabschiedeten Blockchain-Strategie hatte die Bundesregierung bereits angekündigt, das deutsche Recht perspektivisch für elektronische Wertpapiere öffnen zu wollen.
Nach geltender Rechtslage bedürfen deutsche Wertpapiere stets der Verkörperung in einer körperlichen Urkunde, sei es als Einzelurkunde oder – wie in der Praxis fast ausschließlich der Fall – als eine bei einem Girosammelverwahrer hinterlegte Globalurkunde. Auf Grundlage der sog. Distributed-Ledger-Technologie (DLT), zu deren Unterarten auch die Blockchain-Technologie gehört, haben kryptobasierte Finanzierungsmechanismen mittlerweile auch Eingang in die Finanzierungspraxis von Unternehmen gefunden. Dabei bilden sog. Investment Token – als weitere Bezeichnungen haben sich durchgesetzt: Security-, Asset- oder Equity-Token – bestimmte mitgliedschaftliche oder vermögensrechtliche Rechte des Token-Inhabers ab (instruktiv Kleinert/Mayer in: EuZW 2019, 857 (858)). Derartige kryptobasierte Finanzierungsmechanismen – genauer die in der Blockchain die Gläubigerrechte „verkörpernden“ Token – sind jedoch keine Sachen im Sinne des Zivilrechts und damit nicht mit einem Finanzsystem kompatibel, das von der Vorstellung der physischen Verkörperung eines Wertpapiers getragen ist.
Am 11. August 2020 haben nun das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen einen gemeinsamen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren veröffentlicht. Kern des Entwurfs ist die Schaffung eines neuen Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG-E).

II. Beschränkung auf elektronische Inhaberschuldverschreibungen

Der Referentenentwurf beschränkt die Möglichkeit zur Begebung und zum Handel elektronischer Wertpapiere zunächst auf Inhaberschuldverschreibungen. Die Einführung elektronischer Aktien und elektronischer Investmentfondsanteile ist zwar beabsichtigt, soll aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Da in der Begründung des Entwurfs darauf verwiesen wird, dass der Entwurf in seiner Struktur so aufgebaut ist, dass eine spätere Öffnung für weitere Wertpapiere rechtssetzungstechnisch leicht möglich ist, geht die Bedeutung des Entwurfs für die Entwicklung des Wertpapierrechts weit über den nun zunächst zu regelnden Bereich der Inhaberschuldverschreibungen hinaus.

III. Technologieneutrale Option zur bisherigen Begebungs- und Verwahrpraxis

Das eWpG-E soll in seinem Anwendungsbereich eine zusätzliche Option zur bisherigen Praxis der Begebung, Verwahrung und dem Handel mit Wertpapieren schaffen. Eine verpflichtende Emission elektronischer Wertpapiere ist nicht vorgesehen.
Das eWpG-E ist grundsätzlich technologieneutral ausgestaltet. Es beschränkt die Schaffung elektronischer Wertpapiere nicht auf eine bestimmte Technologieart, sondern beschreibt das elektronische Wertpapier als ein Wertpapier, bei dem die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister an die Stelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde als Skripturakt tritt.
Um einen weitgehenden Gleichlauf mit verbrieften Wertpapieren zu gewährleisten, stellt der Entwurf das elektronische Wertpapier kraft gesetzlicher Fiktion einer Sache im Sinne des BGB gleich. Dadurch soll erreicht werden, dass nur dort gesetzliche Sonderregelungen erforderlich werden, wo dies aufgrund der Ersetzung der Urkunde durch den elektronischen Skripturakt der Registereintragung unumgänglich ist.
Kryptowertpapiere, d.h. Wertpapiere, die in einem Register, das auf Basis einer Kryptotechnologie (insbesondere der DLT-Technologie) operiert, eingetragen sind, behandelt das eWpG-E als Unterform des elektronischen Wertpapiers, jedoch ergänzt um bestimmte Sonderregelungen, die aufgrund des dezentralen Charakters der Kryptotechnologie erforderlich sind.

IV. Elektronisches Wertpapierregister und Kryptowertpapierregister

Elektronische Wertpapiere sollen – mit Ausnahme der Kryptowertpapiere – in einem zentralen Wertpapierregister eingetragen werden. Registerführende Stelle darf nur ein gemäß der europäischen Zentralverwahrerverordnung zugelassener Zentralverwahrer sein. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die gegenwärtig für Wertpapierurkunden als Zentralverwahrer agierende Clearstream Banking AG, eine Tochter der Deutsche Börse AG, auch die Funktion der registerführenden Stelle übernehmen wird. Für den Fall eines Datenverlustes oder einer unbefugten Datenveränderung sieht das eWpG-E eine Schadenersatzhaftung der registerführenden Stelle vor. Das elektronische Wertpapierregister soll nach der Konzeption des Entwurfs die bislang sammelverwahrten Globalurkunden ersetzen. Daher sollen Eintragungen in das zentrale Register über elektronische Wertpapiere auch nur im Wege der Sammeleintragung möglich sein.
Kryptowertpapiere sollen hingegen in sog. Kryptowertpapierregistern geführt werden. Entsprechend der dezentralen Funktionalität der zu Grunde liegenden Technologien, insbesondere der Blockchain-Technologie, sollen Kryptowertpapierregister dezentral bestehen und so eine unkomplizierte und kostengünstige Einzelübertragung von Wertpapieren ohne Einschaltung von Intermediären ermöglichen. Für Kryptowertpapiere ermöglicht das eWpG-E daher nicht nur die Sammeleintragung, sondern auch eine Einzeleintragung.

V. Verfügungen über elektronische Wertpapiere

Zu Verfügungen über elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung sieht das eWpG-E keine gesonderte Regelung vor. Eine solche ist nicht erforderlich, da das eWpG-E festlegt, dass elektronische Wertpapiere in Sammelverwahrung als Wertpapiersammelbestand und die Berechtigten der eingetragenen Rechte mithin als Miteigentümer nach Bruchteilen an dem eingetragenen elektronischen Wertpapier gelten. Folglich vollzieht sich auch die Übertragung sammelverwahrter elektronischer Wertpapiere nach den bekannten sachenrechtlichen Regelungen über den Wertpapiersammelbestand.
Der Verfügung über elektronische Wertpapiere in Einzeleintragung widmet das eWpG-E einen gesonderten Abschnitt. Jede Verfügung über ein elektronisches Wertpapier bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung bzw. Umtragung im elektronischen Wertpapierregister. Eine Übereignung einzelregistrierter elektronischer Wertpapiere erfordert damit neben der Einigung zwischen dem am Wertpapier Berechtigten und dem Erwerber die Umtragung im elektronischen Register auf Weisung des Berechtigten. Zum Schutz des Rechtsverkehrs ermöglicht das eWpG-E auch den gutgläubigen Erwerb von einzelregistrierten elektronischen Wertpapieren. Die entsprechende Gutglaubensvorschrift ist äußerst umfassend. So kann sich die Gutgläubigkeit auf die Richtigkeit der Eintragung als solcher, aber auch auf die Bevollmächtigung eines Vertreters, die Verfügungsbefugnis des Veräußerers und sogar die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers oder Vertreters beziehen.

VI. Ersetzung urkundlicher Wertpapiere durch elektronische Wertpapiere

Bestehende, in Urkunden verkörperte Wertpapiere sollen grundsätzlich ohne Zustimmung der Berechtigten durch inhaltsgleiche elektronische Wertpapiere ersetzt werden können, soweit eine derartige Ersetzung nicht in den Emissionsbedingungen ausgeschlossen oder unter Zustimmungsvorbehalt gesetzt wurde. Lediglich für eine Ersetzung durch dezentral verwaltete Kryptowertpapiere soll stets die Zustimmung des Berechtigten erforderlich sein. Dies ist konsequent, orientiert sich doch das eWpG-E für den Bereich außerhalb von Kryptowertpapieren weitgehend an dem für urkundlich verkörperte Wertpapiere geltenden Rechtsrahmen, nur mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde eine Eintragung in das zentrale elektronische Wertpapierregister tritt.

VII. Fazit

Der vorgelegte Entwurf hat großes Potential, die Attraktivität von Deutschland als Finanzmarkt zu stärken. Es ist zu hoffen, dass die Bundesregierung nun die durch den Referentenentwurf geschaffene Dynamik nutzt, um zeitnah die gesetzlichen Grundlagen für die Digitalisierung von Wertpapieren zu schaffen.

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