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28. März 2018

ARBEITSLOHN? – NEUE RECHTSPRECHUNG ZU MANAGEMENT-BETEILIGUNGSPROGRAMMEN

Management-Beteiligungsprogramme stehen seit jeher im Fokus der Finanzverwaltung, weil bei diesen eine Abgrenzung zwischen voll steuerpflichtigem Arbeitslohn und tarifbegünstigen Beteiligungserträgen vorzunehmen ist. Insbesondere sog. Leaver-Regelungen hat die Finanzverwaltung bisher regelmäßig als entscheidendes Indiz für das Vorliegen von Arbeitslohn gewertet. Diese Ansicht teilt der BFH jedoch nicht.

I. Zweck und Ausgestaltung von Management-Beteiligungsprogrammen

Management-Beteiligungsprogramme sind ein beliebtes finanzielles Anreizelement, um die Leistungsbereitschaft von Mitarbeitern der oberen und teilweise auch der mittleren Führungsebene zu steigern und eine stärkere Identifikation dieser Personen mit dem Unternehmen zu erreichen. Sie werden regelmäßig, aber nicht ausschließlich, bei Akquisitionsprojekten von Finanzinvestoren (Private-Equity), eingesetzt. Das Management soll im Unternehmen dauerhaft verbleiben und sein Know-how bis zu einem späteren Exit, d. h. Weiterverkauf oder Börsengang, einbringen.
Kennzeichnend für Management-Beteiligungsprogramme ist, dass die Manager (meist mittelbar) „echte“ Gesellschaftsanteile erwerben. In der Regel erfolgt dieser Erwerb jedoch nicht im Zuge eines unmittelbaren Anteilserwerbs durch den einzelnen Manager, sondern durch Bündelung der Eigenkapitalbeteiligungen des gesamten Managements in einem Beteiligungsvehikel (z. B. vermögensverwaltende GmbH & Co. KG oder GbR).
Da Management-Beteiligungsprogramme mit dem Ziel aufgesetzt werden, finanzielle Anreize für die Wertsteigerung des Unternehmens zu schaffen und das Management am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg einer späteren Transaktion zu beteiligen, sehen die Gesellschaftervereinbarungen Bestimmungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem geplanten Exit vor. So erhält der Finanzinvestor typischerweise das Recht, die Anteile des betreffenden Manager zu erwerben (Call-Option). Der Rückkaufspreis für die Anteile ist dabei an den Grund des Ausscheidens des Managers gekoppelt, wobei zwischen „Good Leaver“ und „Bad Leaver“ differenziert wird.
Good Leaver sind Manager, die unverschuldet aus dem Unternehmen ausscheiden, beispielsweise in Folge einer Kündigung, bei Berufsunfähigkeit, Pensionierung oder Tod. Sie erhalten regelmäßig den Verkehrswert ihrer Anteile ausbezahlt, teilweise mindestens das eingesetzte Kapital zzgl. einer marktüblichen Verzinsung. Bad Leaver sind hingegen Manager, die aufgrund eigenen Verhaltens ausscheiden. Erfasst werden hier z. B. die Fälle der Kündigung durch den Manager oder durch das Unternehmen aus wichtigem Grund. Bad Leaver erhalten in der Regel nur das Niedrigere aus Einstiegskosten und Verkehrswert ihrer Beteiligung.

II. Steuerliche Fragestellung im Rahmen von Management-Beteiligungsprogrammen

Soll ein Management-Beteiligungsprogramm aufgesetzt werden, stellt sich die Frage, ob die dem Manager aus diesem Programm künftig zufließenden Erlöse als Arbeitslohn oder als Beteiligungserträge zu qualifizieren sind. Die Frage ist u.U. deshalb von besonderer Bedeutung, weil eine Einordnung der Zuflüsse als Arbeitslohn beim betroffenen Manager eine Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz, der bis zu 47,5 % betragen kann, nach sich zieht, während Beteiligungserträge tarifbegünstigt, d. h. bei Anwendung der Abgeltungssteuer mit rd. 26,4 % bzw. im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens mit bis zu 28,5 %, besteuert werden. Hinzu kommt, dass bei Vorliegen von Arbeitslohn der Arbeitgeber des Managers zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer verpflichtet ist, und zwar auch dann, wenn die Vergütung nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten gezahlt wird. Eine fehlerhafte Einordnung der Zuflüsse aus dem Management-Beteiligungsprogramm birgt somit nicht nur für den Manager, sondern auch für das Unternehmen erhebliche steuerliche Risiken.

III. Bisherige Haltung der Finanzverwaltung zu Management-Beteiligungsprogrammen

Seitens der Finanzverwaltung wurden Management-Beteiligungsprogramme in der Vergangenheit vielfach aufgegriffen, um die entsprechenden Zuflüsse als Arbeitslohn zu qualifizieren. Die Finanzverwaltung hat dabei insbesondere die Auffassung vertreten, dass die vertragliche Ausgestaltung solcher Beteiligungsprogramme, insbesondere aufgrund von Leaver-Regelungen, zu einer engen Verzahnung zwischen dem Arbeitsverhältnis des beteiligten Managers und seinem Investment führt mit der Folge, dass die eigentliche Kapitalüberlassung durch das Arbeitsverhältnis überlagert wird.

IV. Jüngste Rechtsprechung zu Management-Beteiligungsprogrammen

1. BFH Urteil vom 4. Oktober 2016, Az. IX R 43/15

Der BFH folgt der dargestellten Verwaltungspraxis nicht. Er weist darauf hin, dass der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung nicht bereits deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wird.
Das Gericht führt zutreffend aus, dass Arbeitslohn dann anzunehmen ist, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile für die Zurverfügungstellung seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn die Einkünfte wegen anderer Rechtsverhältnisse oder sonstiger, nicht auf dem Arbeitsverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werden. Solche Sonderrechtsbeziehungen können neben dem Arbeitsverhältnis bestehen und eigenständige Erwerbsgrundlage sein. Fließen dem Arbeitnehmer also Erlöse aus einem Management-Beteiligungsprogramm zu, ist zu untersuchen, ob die Zuflüsse durch das Arbeitsverhältnis oder durch die Kapitalüberlassung veranlasst sind.
Die Prüfung erfordert eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände. Dabei führt allein die Tatsache, dass Management-Beteiligungsprogramme nur Arbeitnehmern der Führungsebene angeboten werden, für sich genommen noch nicht zu einem Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Auch die bestehenden Options- oder Ausschlussrechte in Form von Leaver-Regelungen rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts für sich allein nicht die Schlussfolgerung, dass dem betroffenen Manager durch die Gewährung einer Beteiligung am Unternehmen Arbeitslohn zugewendet werden soll.

2. FG Baden-Württemberg vom 9. Mai 2017, Az. 5 K 3828/14

Der Tenor der Entscheidung des BFH wurde von den Finanzgerichten bereits aufgenommen und in entsprechenden Urteilen umgesetzt. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des FG Baden-Württemberg, da in dieser zu zwei weiteren strittigen Punkten Stellung genommen wird. So werden den Managern im Beteiligungsprogramm typischerweise Mitverkaufsrechte (Tag-Along) eingeräumt und gleichzeitig unterliegen sie Mitverkaufsverpflichtungen (Drag-Along), um dem Finanzinvestor einen reibungslosen Exit zu ermöglichen. Auch die freie Übertragung der Anteile wird regelmäßig durch Vinkulierung eingeschränkt.
Das Finanzgericht wertet diese Umstände folgerichtig jedoch nicht als weitere Indizien für eine Veranlassung im Arbeitsverhältnis. Es stellt klar, dass Mitverkaufsverpflichtungen üblicherweise bei Gesellschaften mit Mehrheitsgesellschaftern vorkommen und den Interessen der Minderheitsgesellschafter durch entsprechende Mitverkaufsrechte Rechnung getragen wird. Auch die Vinkulierung sei nicht der Rechtsbeziehung „Arbeitsverhältnis“ geschuldet, sondern entspreche vielmehr dem Bedürfnis aller Gesellschafter, mitbestimmen zu können, wer Mitgesellschafter werden soll.

3. Folgen für die Praxis

Die aktuelle Rechtsprechung führt in der Beratungspraxis zu mehr Rechtssicherheit, denn Leaver-Regelungen „provozieren“, anders als die Finanzverwaltung bisher wohl annahm, nicht per se den Zufluss von Arbeitslohn. Allerdings wird damit auch nicht sämtlichen Management-Beteiligungsprogrammen ein „Freibrief“ ausgestellt. Nach wie vor erfordert die steuerliche Einordnung eines Beteiligungsprogramms die Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Nur wenn diese den Schluss zulässt, dass die Erlöse aus dem Management-Beteiligungsprogramm auf Grundlage einer Sonderrechtsbeziehung, also aufgrund der Kapitalüberlassung, entstanden sind, liegen tarifbegünstigte Beteiligungserträge vor.
Es ist daher im Rahmen der Ausgestaltung von Management-Beteiligungsprogrammen auch weiterhin insbesondere darauf zu achten, dass dem beteiligten Manager die Anteile am Unternehmen (mittelbar) steuerlich zugerechnet werden können, die Beteiligung nicht unter dem Verkehrswert erworben wird und der beteiligte Manager nicht nur eine Chance auf Wertsteigerung erhält, sondern auch ein effektives Verlustrisiko übernehmen muss. Auch extreme Wertsteigerungsmöglichkeiten durch Hebel-Effekte (Leverage), die nur dem Management eingeräumt werden, dürften kritisch zu beurteilen sein.

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