DIE ÜBERTRAGUNG DES GANZEN GESELLSCHAFTSVERMÖGENS EINER GMBH – AUCH WEITERHIN NICHT OHNE BETEILIGUNG DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG
/in 2019 Q2Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt sich in einer Entscheidung vom 28.01.2019 (II ZR 364/18) mit der Frage auseinander, ob in analoger Anwendung von § 179a AktG die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH im Rahmen eines Kaufvertrages ohne zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung gegenüber dem Käufer unwirksam ist. Der BGH nimmt darin umfangreich Stellung zu strukturellen Unterschieden einer GmbH und einer Aktiengesellschaft und lehnt eine analoge Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH ab. Gleichwohl hält der BGH im Innenverhältnis den zustimmenden Gesellschafterbeschluss für erforderlich. Der Vertragspartner soll sich laut BGH auch nur dann auf die unbeschränkte Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers verlassen dürfen, wenn ihm der Missbrauch der Vertretungsmacht nicht bekannt war und er sich ihm auch nicht hätte aufdrängen müssen.
GEPLANTE GRUNDERWERBSTEUERREFORM – ENDLICH WIRD ES KONKRET!
/in 2019 Q2Bereits in unserem Newsletter 2018 | Q3 hatten wir über die geplante Grunderwerbsteuerreform, mit der künftig „Schlupflöcher“ für als missbräuchlich identifizierte Gestaltungen im Rahmen der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen „gestopft“ werden sollen, informiert. Zentrale Punkte der Reform sind die Absenkung der Schwellenwerte, die Verlängerung der Behaltensfristen sowie die Schaffung eines neuen Besteuerungstatbestandes für Anteilsübertragungen bei Kapitalgesellschaften. Die Reformpläne haben in der Transaktionspraxis für erhebliche Unsicherheiten gesorgt, nicht zuletzt deshalb, weil viel über eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften spekuliert wurde. Mittlerweile liegt ein erster Gesetzesentwurf vor.
MITGEFANGEN! MITGEHANGEN! ZUR AUSFALLHAFTUNG DES (ZWISCHEN-)ERWERBERS EINES GMBH-GESCHÄFTSANTEILS
/in 2019 Q2Die zuletzt vom BGH deutlich ausgeweitete „anteilige Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter“ für uneinbringliche Einlageschulden von Mitgesellschaftern erhöht deren Risiko, über den Betrag ihrer Stammeinlage hinaus haften zu müssen, erheblich. Erwerber von GmbH-Anteilen sollten sich dieses Haftungsrisikos stets bewusst sein.
GESELLSCHAFTSVERTRAGLICHE REGELUNGEN ZUM WETTBEWERBSVERBOT VON GESELLSCHAFTERN
/in 2019 Q2Ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter soll verhindern, dass der Erfolg der gemeinsamen Gesellschaft durch Konkurrenzaktivitäten eines oder mehrerer Gesellschafter gefährdet wird. Da es bei der GmbH kein gesetzlich geregeltes Wettbewerbsverbot gibt, ist es umso wichtiger im Gesellschaftsvertrag der GmbH Vorkehrungen gegen potentielle Interessenkonflikte zu treffen. Dabei müssen auch kartellrechtliche Vorgaben und generelle Angemessenheitsüberlegungen einbezogen werden.
SATZUNGSDURCHBRECHENDE GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE BEI DER GMBH
/in 2019 Q2Das OLG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 24.08.2018 – 4 Wx 4/18 mit der Wirksamkeit satzungsdurchbrechender Beschlüsse bei der GmbH auseinanderzusetzen. Der Beschluss gibt dazu Anlass, die Folgen satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschlüsse unter Einbeziehung der Vorschriften der §§ 53, 54 GmbHG zu beleuchten.
DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF (EUGH) SIEHT WEITGEHENDE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS ZUR ARBEITSZEITERFASSUNG AUFGRUND DER ARBEITSZEITRICHTLINIE
/in 2019 Q2Mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Rechtssache C-55/18) hat der EuGH entschieden, die Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) schreibe jedem Arbeitgeber vor, die Arbeitszeit seiner Beschäftigten zu erfassen, und verpflichte jeden Mitgliedstaat, dafür Sorge zu tragen, dass jeder Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängiges System einrichtet, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.