KEINE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE GEGEN EINEN AUFSICHTSRATSVORSITZENDEN ALS VERTRETER OHNE VERTRETUNGSMACHT BEI ABSCHLUSS EINES VORSTANDSDIENSTVERTRAGES OHNE AUFSICHTSRATSBESCHLUSS
Beim Abschluss eines Vorstandsdienstvertrages wird die Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten. Dieser muss über den Abschluss des Dienstvertrages einen Beschluss fassen. Beim anschließenden Vertragsschluss selbst wird der Aufsichtsrat in der Regel durch seinen Vorsitzenden vertreten. Das LG München I (Urteil vom 13.2.2020 – 5 HK O 2393/19) hat sich nun mit der Frage befasst, wann ein Aufsichtsratsvorsitzender, der mit einem designierten Vorstandsmitglied einen Dienstvertrag im Namen der Gesellschaft schließt, ohne dass ein entsprechender Aufsichtsratsbeschluss vorliegt, dem designierten Vorstandsmitglied zum Schadensersatz verpflichtet ist.