REICHWEITE DER NEGATIVEN LEGITIMATIONSWIRKUNG DER GMBH-GESELLSCHAFTERLISTE
In einer aktuelleren Entscheidung hat sich der BGH (Urteil vom 26.01.2021, Az. II ZR 391/18) zum wiederholten Male innerhalb kurzer Zeit mit der sogenannten negativen Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auseinandergesetzt. Danach gilt gegenüber der GmbH nur derjenige als Gesellschafter, der als Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen ist, die in das Handelsregister aufgenommen ist. Eine Ausnahme gilt für Fälle, in denen es um den Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft geht.