DAS JAHRESSTEUERGESETZ 2020
Das Jahressteuergesetz 2020 wurde am 16. Dezember 2020 verabschiedet und bringt eine Reihe von Änderungen, die insbesondere notwendige Anpassungen an das EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beinhalten. Ferner reagiert der Gesetzgeber auf (unliebsame) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und setzt weitere Unterstützungsmaßnahmen zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie um.
I. Einführung
Das sog. Jahressteuergesetz 2020 sieht eine Reihe von Änderungen vor, allem im Einkommen- und Umsatzsteuergesetz. Ziel ist es, Anpassungen an das EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umzusetzen. Daneben reagiert der Gesetzgeber auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und schafft weitere Unterstützungsmaßnahmen zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie.
Die wichtigsten Neuregelungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:
II. Wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz
1. Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge
Die Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG werden aufgrund der vorübergehenden besonderen Situation der COVID-19-Pandemie von derzeit 40 auf 50 Prozent erhöht. Daneben wird es Erleichterungen bei der Inanspruchnahme der Abzugsbeträge geben: So sind künftig auch (langfristig) vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt und es wurden die Größenmerkmale zur Abgrenzung der nach § 7g EStG anspruchsberechtigten Betriebe vereinheitlicht. Eine Geltendmachung der Investitionsabzugsbeträge ist nunmehr, unabhängig von der erzielten Einkunftsart, bei Erzielung eines Gewinns von bis zu EUR 200.000,00 möglich. Anwendung finden die Neuregelungen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2020, damit, so die Gesetzesbegründung, noch in diesem Jahr Liquiditätsimpulse gesetzt werden können.
2. „Klarstellung“ betreffend Zusatzleistungen des Arbeitgebers
Der Bundesfinanzhof hatte in drei Entscheidungen aus dem Jahr 2019 (Urteile vom 1. August 2019, VI R 32/18, VI R 21/17 und VI R 40/17) seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen steuerbegünstigten Normen enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung, wonach eine bestimmte Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden muss, geändert. Folge hiervon war, dass in den Entscheidungsfällen auch Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung steuerfrei gestellt bzw. pauschaliert werden konnten. Nachdem die Finanzverwaltung die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung zunächst durch Nichtanwendungserlass suspendiert hatte (BMF vom 5. Februar 2020, BStBl. I, 222), ist nunmehr der Gesetzgeber tätig geworden.
Nach § 8 Abs. 4 EStG (neu) sollen nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Solche liegen vor, wenn die Leistungen des Arbeitgebers nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Leistung gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Die Neuregelung ist auf Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden, anzuwenden.
3. Absenkung der Grenzen für verbilligte Wohnraumüberlassung
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG in seiner bisher geltenden Fassung wird die verbilligte Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten, sofern der Mietzins weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Folge der Aufteilung ist, dass auch nur ein Teil der Aufwendungen für das Mietobjekt steuermindernd als Werbungskosten berücksichtigt werden darf.
Die Grenze wird nunmehr auf 50 Prozent herabgesetzt, um dem Umstand der vielerorts steigenden Mieten Rechnung zu tragen. So sollen Vermieter im Interesse des Fortbestandes ihrer langjährigen Mietverhältnisse nicht gezwungen sein, Mietanpassungen vorzunehmen. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Preisspanne zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete eine Prognose zur Einkünfteerzielung erstellt werden muss. Nur wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten uneingeschränkt zum Abzug zugelassen. Die Neureglung wird ab dem Veranlagungszeitraum 2021 in Kraft treten.
4. Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen
Bisher sieht § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) EStG einen Ausschluss vom Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer für solche Kapitalerträge vor, die von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Ferner regelt § 32d Abs. 2 Satz 2 EStG, dass in diesen Fällen, d.h. bei Anwendung der tariflichen Einkommensteuer, die Verlustabzugsbeschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG sowie das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG keine Anwendung finden.
Die vorstehende Regelung wurde nunmehr ergänzt. Danach kommt es zum Ausschluss vom Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer und damit zur uneingeschränkten Verlustnutzung sowie zum Werbungskostenabzug nur noch dann, wenn die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und nicht dem Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG unterfallen. Dies bedeutet, dass im Ergebnis z.B. Verluste aus dem Verkauf von Gesellschafterdarlehen eines zu mindestens 10 Prozent beteiligten Gesellschafters künftig nicht mehr uneingeschränkt mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können. Sie sind vielmehr nur noch in den engen Grenzen des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG, d.h. für Veranlagungszeiträume ab 2020 i.H.v. jährlich maximal EUR 20.000,00, abziehbar.
Die Neuregelung ist grundsätzlich auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden. Wurde die rechtliche Grundlage der Darlehensgewährung bereits vor dem 1. Januar 2021 begründet, können Verluste noch bis Ende 2023 zu 100 Prozent geltend gemacht werden. Eine Anwendung ist in diesen Fällen nämlich erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorgesehen.
III. Änderungen im Umsatzsteuergesetz
Im Umsatzsteuergesetz wurde die 2. Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt, die im Bereich des E-Commerce bei Online-Marktplätzen und Onlinehändlern erneut großen Änderungsbedarf hervorrufen wird. Ferner erfolgten eine Reihe von Änderungen aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs. Hierzu gehören vor allem folgende Punkte, die für sämtliche Unternehmer von Bedeutung sind:
1. Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG wird klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung ist. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierzu hat bisher im Umsatzsteuergesetz gefehlt, da aufgrund der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Rechnungsberichtigungen bisher lediglich Wirkung für die Zukunft entfalten konnten. Nach Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Senatex (Urteil vom 15. September 2016, Az. C-518/14) entschied der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 20. Oktober 2016 (Az. V R 26/15, BStBl. 2020 II, 593) jedoch erstmals, dass eine Rechnungskorrektur auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung zurückwirken kann.
Aufgrund der gesetzlichen „Klarstellung“ werden die zeitlich unbegrenzte Korrektur eines Umsatzsteuerbescheides sowie ein abweichender Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO für die Steuererstattung, die aus Rechnungsberichtigungen resultieren, für diese Fälle ausgeschlossen. Berücksichtigungsfähig ist der Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnungsberichtigung demnach lediglich in solchen Steuerbescheide, die nach den allgemeinen Korrekturvorschriften noch änderbar sind, also insbesondere falls Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder mittels Einspruch angefochten wurden.
2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei Preisnachlässen
Bereits bisher wurde seitens der Finanzverwaltung die Ansicht vertreten, dass eine umsatzsteuerwirksame Minderung der Bemessungsgrundlage nicht eintritt, wenn bei Preisnachlässen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer dieser keine im Inland steuerpflichtigen Leistungen erbringt (A 17.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 UStAE). Betroffen sind grenzüberschreitende Fälle, in denen ein inländischer Lieferant Nachlässe an einen ausländischen Abnehmer in einer Leistungskette gewährt. Wäre der inländische Rabattgeber zur Korrektur der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage berechtigt, würde es hier zu einem Vorsteuerüberhang kommen. Denn der letzte inländische Unternehmer in der Leistungskette, der durch den Preisnachlass nicht wirtschaftlich begünstigt ist, könnte den Vorsteuerabzug auf Grundlage des von ihm entrichteten Entgelts beanspruchen. Eine Vorsteuerminderung tritt bei ihm nicht ein und auch der ausländische Rabattempfänger hat eine Rückzahlung der Umsatzsteuer nicht zu veranlassen, da die an ihn bewirkte Leistung steuerfrei ist.
Um zu verhindern, dass der inländische Rabattgeber von der Verwaltungsauffassung abweicht, wird diese nunmehr in das Umsatzsteuergesetz übernommen. So regelt der neue Satz 6 in § 17 Abs. 1 S. 10 UStG, dass bei Preisnachlässen und Preisminderungen in Leistungsketten nur noch dann eine Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zulässig ist, wenn der Leistungsbezug des Abnehmers, an den der Nachlass erbracht wird, im Inland steuerpflichtig ist.
IV. Änderungen im Erbschaftsteuergesetz
Die Änderungen im Erbschaftsteuergesetz sind im Wesentlichen der Bereinigung von unliebsamer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geschuldet. So wird u.a. die Vorschrift des § 10 ErbStG, der den Umfang des steuerpflichtigen Erwerbs sowie den Schuldenabzug regelt, geändert.
1. Steuerpflicht von Steuererstattungsansprüchen des Erblassers
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16. Januar 2008, Az. II R 30/06, BStBl. II, 626) fallen Steuererstattungsansprüche, die das Todesjahr des Erblassers betreffen, nicht in den steuerpflichtigen Erwerb, weil sie erst mit Ablauf des Todesjahres und damit nach dem Zeitpunkt des Erwerbs entstehen. Dies wurde bisher für Erwerbe ab dem 1. Januar 2009 auch explizit über § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG geregelt. Nachdem der Bundesfinanzhof jedoch mit Urteil vom 4. Juli 2012 (Az. II R 15/11, BStBl. II, 790) entschieden hatte, dass Steuernachzahlungen für das Todesjahr ungeachtet ihrer Entstehung als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, kam es zu einer Ungleichbehandlung zwischen Steuererstattungen und Steuernachzahlungen.
Diese Ungleichbehandlung wird durch Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG aufgelöst, der nunmehr regelt, dass Steuererstattungen des Erblassers auch dann bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers zu berücksichtigen sind, wenn sie rechtlich erst nach dem Tode des Erblassers entstehen. Damit werden Steuererstattungen und Steuernachzahlungen des Todesjahres künftig korrespondierend behandelt, in dem sie als Forderung der Besteuerung unterworfen bzw. als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abgezogen werden.
2. Kürzung des Schuldenabzugs
Nach § 10 Abs. 6 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit steuerfreien Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Hieraus wurde seitens der Finanzverwaltung bisher abgeleitet, dass bspw. Pflichtteilsansprüche, Lasten aus Vermächtnissen und güterrechtliche Zugewinnausgleichsansprüche (ggf. anteilig) nicht steuermindernd berücksichtigt werden können, sofern der Nachlass (ganz oder teilweise) aus steuerfreiem Vermögen besteht.
Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof jedoch mit Entscheidung vom 22. Juli 2015 (Az. II R 12/14, BStBl. 2006 II, 230) entgegen getreten. Das Gericht sah den von § 10 Abs. 6 ErbStG geforderten wirtschaftlichen Zusammenhang nur dann als gegeben an, wenn Schulden und Lasten unmittelbar den zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenständen zugeordnet werden können. Dies hatte zur Folge, dass Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Zugewinnausgleichsansprüche selbst dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden konnten, wenn der Nachlass vollständig aus steuerbegünstigten Vermögensgegenständen bestand mit der Folge, dass einerseits die Steuerbefreiung des Vermögens in Anspruch genommen wurde und andererseits die Schulden in voller Höhe abgezogen werden konnten.
Mit der Neufassung des § 10 Abs. 6 EStG wird die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung gesetzlich festgeschrieben. Ein allgemeines Abzugsverbot regelt nunmehr, dass Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen zuzurechnen sind, so dass ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit nur noch in Höhe der Quote des steuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamtnachlass in Betracht kommt.
V. Änderung im Grunderwerbsteuergesetz
Bereits in 2018 und 2019 wurde über die geplante Grunderwerbsteuerreform berichtet (Newsletter 2018 | Q3 und 2019 | Q2). Das Gesetzesvorhaben hat sich jedoch aufgrund der COVID-19-Pandemie verzögert. Dies wurde in der Stellungnahme des Bundesrats zum Jahressteuergesetz 2020 deutlich kritisiert.
Auch wenn die geplanten Änderungen für sog. Share Deals derzeit erfreulicherweise noch auf sich warten lassen, wurde die in unserem Newsletter 2019 | Q2 bereits angekündigte Aufhebung der Begrenzung des Verspätungszuschlag jetzt in § 19 Abs. 6 Satz 2 GrEStG umgesetzt. Demnach ist die Höchstgrenze von EUR 25.000,00 für die verspätete Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs für nach in Kraft treten der Vorschrift stattfindende Erwerbe nicht mehr maßgebend. Ferner findet nach Satz 1 der Vorschrift § 152 Abs. 6 AO für Feststellungsfälle (insbesondere also Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG), keine Anwendung. Diese Vorschrift regelt nämlich, dass der Verspätungszuschlag für Fälle, in denen eine gesonderte Feststellung zu erfolgen hat, für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung unabhängig von der nachfolgenden Steuerfestsetzung lediglich EUR 25,00 beträgt. Damit konnte in der Vergangenheit der nunmehr für grunderwerbsteuerliche Zwecke suspendierte Höhebetrag von EUR 25.000,00 erst nach über 83 Jahren der Verspätung erreicht werden.
Für Sie da
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