EINZIEHUNG VON GMBH-GESCHÄFTSANTEILEN – URTEIL DES BGH NACH 18 JAHREN!
Soll ein GmbH-Geschäftsanteil gegen den Willen des Betroffenen eingezogen werden, sind bereits in der Satzung, aber auch bei Abfassen des Einziehungsbeschlusses wichtige Weichen zu stellen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2018 die Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses vom 26. Juni 2000 festgestellt – die getroffenen Feststellungen sind über den Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung für die Beratungspraxis.
I. Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen und Grundsatz der Kapitalerhaltung
Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils gegen den Willen des Betroffenen bedarf grundsätzlich einer Satzungsbestimmung, welche mögliche Einziehungsgründe konkret bestimmt (§ 34 Abs. 1 und 2 GmbHG). Im Falle der Einziehung hat die GmbH dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen, die, ohne abweichende Regelung in der Satzung, dem Verkehrswert des eingezogenen Anteils entspricht. Rechtsfolge der Einziehung ist, dass der eingezogene Geschäftsanteil und sämtliche mit diesem verbundene Rechte und Pflichten untergehen und den verbleibenden Gesellschaftern anteilig anwachsen.
Zum Schutz der Gläubiger gilt in der GmbH der Grundsatz der Kapitalerhaltung, der es verbietet, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter auszuzahlen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Hintergrund dieses Auszahlungsverbots ist, dass Gläubigern der GmbH prinzipiell nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung steht und die Gesellschafter einer GmbH Dritten nach Erbringung ihrer Stammeinlage grundsätzlich nicht haften.
Durch die Zahlung der Abfindung darf daher auch im Fall der Einziehung der Grundsatz der Kapitalerhaltung nicht verletzt werden (§ 34 Abs. 3 GmbH). Aus diesem Grund darf die Gesellschaft die Abfindung nicht zahlen, soweit durch die Auszahlung das Gesellschaftsvermögen das Stammkapital unterschreitet (sog. Unterdeckung). Darüber hinaus ist ein Einziehungsbeschluss nichtig, wenn bei der Beschlussfassung bereits absehbar ist, dass die Erfüllung des Abfindungsanspruchs zu einer Unterdeckung führen würde (§ 241 Nr. 3 AktG analog).
II. Die bisherige Rechtsprechung des BGH
Im Hinblick auf die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen und den Grundsatz der Kapitalerhaltung sind insbesondere zwei grundlegende Entscheidungen des für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenats des BGH zu benennen:
Im Jahr 1953 hat der BGH entschieden, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einziehung auch ohne Satzungsregelung im Wege einer Klage geltend gemacht werden kann, wobei der Vollzug des rechtsgestaltenden Einziehungsurteils unter die Bedingung zu stellen ist, dass das (im Urteil zu beziffernde) Abfindungsentgelt gezahlt wird (BGH, Urt. v. 1. April 1953 – II ZR 235/52).
Im Jahr 2012 hat der BGH entschieden, dass ein wirksamer Einziehungsbeschluss bereits mit seiner Bekanntgabe an den betroffenen Gesellschafter und unabhängig davon wirksam wird, ob sein Abfindungsanspruch erfüllt wird (BGH, Urt. v. 5. April 2012 – II ZR 109/11). Damit hat der BGH die bis dato von der herrschenden Lehre und mehreren Oberlandesgerichten vertretene, sog. Bedingungslösung abgelehnt. Hiernach sollen die Rechtsfolgen eines Einziehungsbeschlusses unter der aufschiebenden Bedingung der Abfindungszahlung stehen. Der BGH wertet allerdings das Interesse des Gesellschafters (Wahrnehmung von Rechten aus dem Geschäftsanteil bis zur Abfindung) als weniger wichtig als das Interesse der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter an der Vermeidung einer Schwebelage und der wirksamen Ausschließung eines Gesellschafters, für den ein Einziehungsgrund gegeben ist. Der betroffene Gesellschafter sei dabei wegen der antizipierten Zustimmung in der Satzung weniger schutzwürdig.
Gleichzeitig hat der BGH jedoch die sog. Haftungslösung für anwendbar erklärt, nach der die verbleibenden Gesellschafter dem ausgeschiedenen pro ratarisch für dessen Abfindungsanspruch haften, soweit dieser aufgrund einer bestehenden Unterdeckung von der Gesellschaft nicht beglichen werden darf. Dabei ist der ausgeschiedene Gesellschafter so zu stellen, als würde die Gesellschaft mit seinem Ausscheiden liquidiert. Die persönliche Haftung wird dabei dogmatisch auf die „treuwidrige Fortsetzung der Gesellschaft“ gestützt. Als treuwidrige Fortsetzung der Gesellschaft gelte es auch, wenn für die Begleichung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters stille Reserven nicht aufgelöst werden. Ob diese Haftung sämtliche Gesellschafter oder nur solche treffen soll, die für die Einziehung gestimmt haben, ist umstritten, der BGH lässt diese Frage bisher offen.
III. Das Urteil des BGH vom 26. Juni 2018
Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 26. Juni 2018 (II ZR 65/16) entschieden, dass für die Feststellung einer Unterdeckung im Zeitpunkt der Verabschiedung des Einziehungsbeschlusses stille Reserven nicht zu berücksichtigen sind.
Hierzu im Einzelnen:
Die Klägerin war zu 25% am Stammkapital der Beklagten, einer GmbH, beteiligt. Mit Beschluss vom 26. Juni 2000 hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin beschlossen. Die Beklagte verfügte im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Jahr 2000 über freies Vermögen in Höhe von EUR 82.829 sowie stille Reserven in Höhe von EUR 393.251. Im Jahr 2006 wurde vorsorglich nochmals über die Einziehung beschlossen. Wie im Zuge des späteren Verfahrens festgestellt wurde, beträgt der Abfindungsanspruch der Klägerin EUR 231.750.
Der BGH hat festgestellt, dass der Einziehungsbeschluss aus dem Jahr 2000 wegen der vorliegenden Unterdeckung in analoger Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG wegen Verstoßes gegen Vorschriften, die dem Gläubigerschutz dienen, nichtig ist. Bei der Prüfung, ob eine Unterdeckung gegeben ist, sei eine streng formale Betrachtung anhand der Buchwerte vorzunehmen, welche stille Reserven nicht berücksichtigt – das Vorhandensein stiller Reserven stehe einer hinreichenden Ausstattung der Gesellschaft mit ungebundenem Vermögen nicht gleich. Für eine persönliche Haftung der verbleibenden Gesellschafter sei aufgrund der Nichtigkeit kein Raum.
Der Rechtsstreit wurde an das in der Vorinstanz zuständige OLG Dresden zurückverwiesen, das nunmehr zu prüfen hat, ob der im Jahr 2006 gefasste Einziehungsbeschluss wirksam gefasst ist.
IV. Folgerungen für die Praxis
Zunächst zeigt sich an dem Urteil deutlich, dass die Haftung der verbleibenden Gesellschafter für die Abfindung an den ausgeschiedenen Gesellschafter erst dann zum Tragen in Frage kommt, wenn der Einziehungsbeschluss wirksam ist, was dann nicht der Fall ist, wenn das Einziehungsentgelt nicht als freies Vermögen in der GmbH vorhanden ist. Der dem Urteil des BGH zugrunde liegende Fall verdeutlicht die Tragweite der Risiken, die sich aus einer unsauberen Beschlussfassung ergeben können. Um unbillige Zufallsergebnisse zu vermeiden bedarf es der sorgfältigen Gestaltung von Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen und Beschlussfassungen. Im Hinblick auf die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen ist besonderes Augenmerk auf die Definition der Einziehungsgründe, des Abfindungsanspruchs sowie der Auszahlungsmodalitäten zu legen. Zur Vermeidung einer Unterdeckung empfiehlt sich gegebenenfalls die Aufnahme von Einlageverpflichtungen der verbleibenden Gesellschafter in den Einziehungsbeschluss.
Für Sie da
Ansprechpartner zu diesem Thema
Irina Eppenstein
honert hamburg
Salary Partnerin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht, Prozessführung und Schiedsverfahren, Transaktionen (M&A), Kapitalmarktrecht, Allgemeines Wirtschaftsrecht
Telefon | +49 (40) 380 37 57 0 |
[email protected] |
Dr. Thomas Grädler, LL.M. (Birmingham)
honert münchen
Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
Transaktionen (M&A), Nachfolge, Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Allgemeines Wirtschaftsrecht
Telefon | +49 (89) 388 381 0 |
[email protected] |
Dr. Jan-Christian Heins
honert hamburg
Partner, Rechtsanwalt
Gesellschaftsrecht, Transaktionen (M&A), Kapitalmarktrecht, Venture Capital, Managementbeteiligung
Telefon | +49 (40) 380 37 57 0 |
[email protected] |
Dr. Jochen Neumayer
honert münchen
Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
Gesellschaftsrecht, Transaktionen (M&A), Nachfolge, Steuerrecht, Internationales Steuerrecht
Telefon | +49 (89) 388 381 0 |
[email protected] |