GEPLANTE ÄNDERUNG DER ENTSENDERICHTLINIE
In der Entsenderichtlinie aus dem Jahr 1996 sind bestimmte Mindestbedingungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Auslandseinsätzen innerhalb der Europäischen Union vorgesehen, die durch das Arbeitnehmerentsendegesetz in Deutschland umgesetzt sind. Die europäische Kommission hat im März 2016 eine Überarbeitung der Richtlinie mit dem Ziel eingeleitet, für entsandte Arbeitnehmer weiter an das Niveau des Einsatzstaates angeglichene Arbeitsbedingungen zu erreichen. Der zuständige Ausschuss des Europaparlaments und der Ministerrat der Europäischen Union haben im Oktober 2017 im Hinblick darauf Kompromisse erzielt, die in absehbarer Zeit zu einer veränderten Entsenderichtlinie führen könnten.
I. Status Quo
Nach der derzeit gültigen Entsenderichtlinie müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Mindestbedingungen für die entsandten Arbeitnehmer gewährleisten. Es sind dabei insbesondere die lokalen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, (bezahlte) Mindesturlaubszeiten, Mindestlohnsätze, Bedingungen für Leiharbeitnehmer, Sicherheits- und Schutzvorschriften sowie Gleichbehandlungsbestimmungen einzuhalten. In Deutschland ist darüber hinaus für bestimmte Branchen (insbesondere die Baubranche) die Anwendung allgemeinverbindlicher Tarifverträge für bestimmte Arbeitsbedingungen angeordnet.
II. Änderungsvorschläge der Kommission
Die Kommission hat in ihrem Reformvorschlag ausgeführt, dass bei längeren Entsendungen ab einem bestimmten Zeitpunkt, geplant nach 24 Monaten, alle Arbeitsbedingungen des Einsatzstaates gelten sollten. Bereits während der Entsendung sei nicht nur die Einhaltung von Mindestlöhnen, sondern die Anwendung aller allgemeinverbindlichen Lohnbestimmungen des Einsatzstaates herbeizuführen. Darüber hinaus sollen die Bedingungen auch bei Unteraufträgen und die im Einsatzstaat von dortigen Verleihunternehmen anzuwendenden Bedingungen auch für Leiharbeitnehmer von ausländischen Verleihunternehmen gelten.
III. Aktueller Stand nach Beratungen im Ausschuss des Europäischen Parlaments und Ministerrat
Nach den Verhandlungen im Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem Ministerrat wurde Ende Oktober 2017 bekannt, dass ein Kompromiss für die Bestimmungen in der reformierten Entsenderichtlinie gefunden wurde. Die Anwendung aller Arbeitsbedingungen des Einsatzstaates soll nunmehr bereits nach 12 Monaten stattfinden, wobei auf Antrag eine Verlängerung auf 18 Monate möglich sein soll. Die Einhaltung allgemeinverbindlicher Lohnbestimmungen soll vom ersten Tag an gelten. Auch die gleiche Behandlung von ausländischen Leiharbeitnehmern mit inländischen Leiharbeitnehmern soll eingeführt werden. Es wurde jedoch eine Übergangsfrist (die Veröffentlichungen variieren hier zwischen drei und vier Jahren) für die Anwendung der neuen Regelungen sowie eine Ausnahme für das Transportgewerbe vorgesehen. Im Anschluss daran äußerten alle Seiten Kritik, insgesamt scheint der Kompromiss jedoch auf Zustimmung zu stoßen.
IV. Weiteres Verfahren
Nach der Abstimmung zwischen dem Rat und dem Parlamentsausschuss müsste das Parlament über die weitere Durchführung von Verhandlungen mit der Kommission bezüglich des abschließenden Inhalts der Reform beschließen. Nach Abschluss dieser Verhandlungen ist das Ergebnis wiederum dem Rat vorzulegen. Es ist daher noch nicht absehbar, wann der endgültige Inhalt der reformierten Richtlinie vorliegt und diese tatsächlich verabschiedet wird.
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