https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2021-08-04 08:19:462021-08-04 08:22:55honert berät Verkauf der Planerio GmbH an die doctari-Gruppe
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2021-07-29 10:45:302021-07-29 10:45:34honert berät ATHOS Family Office bei 75 Millionen Euro-Investment in Blue Elephant Energy AG
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2021-07-19 13:15:022021-07-19 13:15:06honert berät die Gründer von Yolife beim Verkauf an Nightingale Health
Die Covid-19-Pandemie erschwert mit ihren Reisebeschränkungen und Kontaktverboten physische Treffen. Diese behindern oftmals auch die Durchführung von Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Deshalb hat der Gesetzgeber eine vorübergehend Erleichterung für die Beschlussfassungen statuiert, wonach diese außerhalb von Gesellschafterversammlungen nicht mehr (wie es das Gesetz eigentlich vorsieht) nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter möglich sind. Das Landgericht Stuttgart hat nun entschieden, dass diese Erleichterung bestehende, ggf. einschränkende Satzungsregelungen zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren nicht modifiziert und den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen damit deutlich eingeschränkt. Das Urteil hat für die Praxis weitreichende Folgen. Der Beitrag führt zunächst in die Problematik ein (I.), beleuchtet anschließend das Urteil des Landgericht Stuttgart (II.) und gibt abschließend eine Bewertung und einen Ausblick über die Folgen für die Praxis (III.).
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2021-07-06 14:00:002021-07-06 14:19:28ZUR REICHWEITE DES § 2 COVMG BEI DER DURCHFÜHRUNG VON GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN EINER GMBH
honert berät Verkauf der Planerio GmbH an die doctari-Gruppe
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/in Dealmeldungenhonert berät Aeditive bei Seed-Finanzierungsrunde
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/in Dealmeldungenhonert berät die yamuntu GmbH bei Seed Finanzierung
/in DealmeldungenZUR REICHWEITE DES § 2 COVMG BEI DER DURCHFÜHRUNG VON GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN EINER GMBH
/in 2021 Q2Die Covid-19-Pandemie erschwert mit ihren Reisebeschränkungen und Kontaktverboten physische Treffen. Diese behindern oftmals auch die Durchführung von Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Deshalb hat der Gesetzgeber eine vorübergehend Erleichterung für die Beschlussfassungen statuiert, wonach diese außerhalb von Gesellschafterversammlungen nicht mehr (wie es das Gesetz eigentlich vorsieht) nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter möglich sind. Das Landgericht Stuttgart hat nun entschieden, dass diese Erleichterung bestehende, ggf. einschränkende Satzungsregelungen zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren nicht modifiziert und den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen damit deutlich eingeschränkt. Das Urteil hat für die Praxis weitreichende Folgen. Der Beitrag führt zunächst in die Problematik ein (I.), beleuchtet anschließend das Urteil des Landgericht Stuttgart (II.) und gibt abschließend eine Bewertung und einen Ausblick über die Folgen für die Praxis (III.).