Die jahrelange Kritik der Landesarbeitsgerichte und der Literatur an der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt ihre Wirkung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kippte am 6. Juni 2018 die bisherige Rechtsprechung des BAG zum Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen und hinterlässt Rechtsunsicherheit. Die vom BAG entwickelte und angewendete Dreijahresgrenze widerspricht dem Grundgesetz, so das BVerfG.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2018-09-21 09:10:362019-09-05 17:16:09DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT HAT ENTSCHIEDEN: DIE EINSCHRÄNKUNG DER „ZUVOR-BESCHÄFTIGUNG“ DURCH DAS BUNDESARBEITSGERICHT IST NICHT MIT DEM GRUNDGESETZ VEREINBAR
Kaum ein Thema wird derzeit in steuerlichen Betriebsprüfungen so intensiv betrachtet, wie die Vorsteuerabzugsberechtigung bei Holdinggesellschaften. Was es hierbei zu beachten gilt und welche Gestaltungsmöglichkeiten sich für die betroffenen Unternehmen u.U. ergeben, stellt der nachfolgende Beitrag dar.
Wird eine GmbH zu einer GbR umgewandelt, stellt sich die Frage, ob die GbR und ihre Gesellschafter in das Handelsregister der GmbH einzutragen sind. In der Praxis sind entsprechende Eintragungen bislang immer wieder erfolgt, der BGH verneinte jedoch nun deren Notwendigkeit. In demselben Verfahren hatte er außerdem darüber zu entscheiden, welche Haftungsfolgen aus einer erfolgten und ggf. fehlerhaften Eintragung entstehen.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2018-07-02 09:50:542019-09-09 10:05:40KEINE EINTRAGUNG DER GBR BEI FORMWECHSEL EINER GMBH
In drei Urteilen hat der BFH entgegen einer früheren Aussage entschieden, dass überhöhte Entgeltzahlungen von einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person zwar ertragsteuerlich, nicht aber schenkungsteuerlich zu erfassen sind. Eine Doppelbelastung kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, da der BFH im Verhältnis zwischen dem Gesellschafter und einer ihm nahestehenden Person eine freigebige Zuwendung nicht ausschließt.
Der BGH hat entschieden, dass bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auch die innerhalb des Dreiwochenzeitraums nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II) zu berücksichtigen sind. Ferner konkretisiert die Entscheidung die erheblichen Beweis- und Darlegungsanforderungen für den GmbH-Geschäftsführer, der durch den Insolvenzverwalter wegen der Veranlassung von Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen wird.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2018-07-02 09:30:162019-09-09 10:36:21BGH ZU FESTSTELLUNG DER ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT: PASSIVA II SIND ZU BERÜCKSICHTIGEN
Der BFH hat eine interessante Folgeentscheidung (VIII R 13/15) zu unserem Beitrag in Q4 zum BFH-Urteil – IX R 36/15 getroffen: Der endgültige Ausfall eines Darlehens führt demnach zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust, der bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Es ist davon auszugehen, dass dies auch für Gesellschafterdarlehen gilt und ein Gesellschafter kann dabei sogar von einer höheren steuerlichen Anerkennung profitieren, als bei einer Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2018-07-02 09:20:452019-09-09 10:53:56DER ENDGÜLTIGE AUSFALL EINES GESELLSCHAFTERDARLEHENS IST ALS VERLUST BEI EINKÜNFTEN AUS KAPITALVERMÖGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN – DAS SOLLTEN GESELLSCHAFTER ZUKÜNFTIG BEACHTEN
DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT HAT ENTSCHIEDEN: DIE EINSCHRÄNKUNG DER „ZUVOR-BESCHÄFTIGUNG“ DURCH DAS BUNDESARBEITSGERICHT IST NICHT MIT DEM GRUNDGESETZ VEREINBAR
/in 2018 Q3Die jahrelange Kritik der Landesarbeitsgerichte und der Literatur an der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt ihre Wirkung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kippte am 6. Juni 2018 die bisherige Rechtsprechung des BAG zum Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen und hinterlässt Rechtsunsicherheit. Die vom BAG entwickelte und angewendete Dreijahresgrenze widerspricht dem Grundgesetz, so das BVerfG.
DAUERBRENNER: HOLDINGGESELLSCHAFTEN UND VORSTEUERABZUG
/in 2018 Q2Kaum ein Thema wird derzeit in steuerlichen Betriebsprüfungen so intensiv betrachtet, wie die Vorsteuerabzugsberechtigung bei Holdinggesellschaften. Was es hierbei zu beachten gilt und welche Gestaltungsmöglichkeiten sich für die betroffenen Unternehmen u.U. ergeben, stellt der nachfolgende Beitrag dar.
KEINE EINTRAGUNG DER GBR BEI FORMWECHSEL EINER GMBH
/in 2018 Q2Wird eine GmbH zu einer GbR umgewandelt, stellt sich die Frage, ob die GbR und ihre Gesellschafter in das Handelsregister der GmbH einzutragen sind. In der Praxis sind entsprechende Eintragungen bislang immer wieder erfolgt, der BGH verneinte jedoch nun deren Notwendigkeit. In demselben Verfahren hatte er außerdem darüber zu entscheiden, welche Haftungsfolgen aus einer erfolgten und ggf. fehlerhaften Eintragung entstehen.
SCHENKUNGSTEUER BEI VERDECKTEN GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN – ERTRAG- UND SCHENKUNGSTEUERLICHE DOPPELBELASTUNG?
/in 2018 Q2In drei Urteilen hat der BFH entgegen einer früheren Aussage entschieden, dass überhöhte Entgeltzahlungen von einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person zwar ertragsteuerlich, nicht aber schenkungsteuerlich zu erfassen sind. Eine Doppelbelastung kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, da der BFH im Verhältnis zwischen dem Gesellschafter und einer ihm nahestehenden Person eine freigebige Zuwendung nicht ausschließt.
BGH ZU FESTSTELLUNG DER ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT: PASSIVA II SIND ZU BERÜCKSICHTIGEN
/in 2018 Q2Der BGH hat entschieden, dass bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auch die innerhalb des Dreiwochenzeitraums nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II) zu berücksichtigen sind. Ferner konkretisiert die Entscheidung die erheblichen Beweis- und Darlegungsanforderungen für den GmbH-Geschäftsführer, der durch den Insolvenzverwalter wegen der Veranlassung von Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen wird.
DER ENDGÜLTIGE AUSFALL EINES GESELLSCHAFTERDARLEHENS IST ALS VERLUST BEI EINKÜNFTEN AUS KAPITALVERMÖGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN – DAS SOLLTEN GESELLSCHAFTER ZUKÜNFTIG BEACHTEN
/in 2018 Q2Der BFH hat eine interessante Folgeentscheidung (VIII R 13/15) zu unserem Beitrag in Q4 zum BFH-Urteil – IX R 36/15 getroffen: Der endgültige Ausfall eines Darlehens führt demnach zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust, der bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Es ist davon auszugehen, dass dies auch für Gesellschafterdarlehen gilt und ein Gesellschafter kann dabei sogar von einer höheren steuerlichen Anerkennung profitieren, als bei einer Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten.