VORSICHT: INSOLVENZANFECHTBARKEIT BEI DER STUNDUNG VON FORDERUNGEN AUS AUSTAUSCHVERTRÄGEN IM KONZERNVERHÄLTNIS
Der Insolvenzsenat des BGH hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil (Versäumnisurteil v. 11.7.2019 – IX ZR 210/19) die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der in vielen Konzernen durchaus häufiger vorkommenden Praxis der Stundung von Forderungen aus konzerninternen Austauschverträgen bejaht, was mit Blick auf die weitreichende insolvenzrechtliche Folge der Rückzahlung in die Insolvenzmasse größte Beachtung insbesondere in Zeiten des konjunkturellen Abschwungs bedarf.
I. Einführung und Sachverhalt
Das Urteil des BGH befasst sich insbesondere mit zwei besonders brisanten Fragen des Insolvenz(anfechtungs-)rechts im Rahmen von Konzernsachverhalten. Zum einen bekräftigt der BGH seine bestehende Rechtsauffassung zur Frage, dass Schwesterunternehmen einem Gesellschafter gleichgestellte Dritte sein können (vgl. unter III).
Zum anderen setzt sich das Urteil mit der bis dato weitgehend ungeklärten Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen und insbesondere ab welchem Zeitpunkt bei einer Stundung von Forderungen aus gegenseitigen Austauschverträgen (z.B. Dienstleistungsverträgen) der Finanzierungscharakter dergestalt in den Vordergrund rückt, dass es gerechtfertigt ist, diese (Austausch-)Forderungen insolvenzrechtlich einer Darlehensforderungen gleichzustellen (vgl. unter II).
Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Schuldnerin, über deren Vermögen auf Eigenantrag vom 30.12.2009 am 3.3.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war – wie die Beklagte – eine 100%-Tochtergesellschaft der im Ausland ansässigen Konzernmuttergesellschaft. Die Schuldnerin und die Beklagte hatten einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, unter dem die Beklagte Ende 2008 verschiedene Dienstleistungen vertragsgemäß erbrachte. Neben weiteren zu einem früheren Zeitpunkt geleisteten Zahlungen entrichtete die Schuldnerin die für die Ende 2008 erbrachten Dienstleistungen vertraglich vereinbarte Vergütung per Überweisung am 1.7.2009 an die Beklagte. Zum Zeitpunkt jener Zahlung wies das Konto der Schuldnerin noch ein Guthaben aus. Der Insolvenzverwalter nahm die Beklagte wegen Insolvenzanfechtung u.a. auf Zahlung des am 1.7.2009 gezahlten Betrags in Anspruch.
Der BGH bejahte den vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Anspruch. Er stellt fest, dass diese die Insolvenzgläubiger benachteiligende Zahlung die Rückgewähr einer (gesellschafter-)darlehensgleichen Forderung i. S. d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO darstelle und innerhalb der einjährigen Frist vor Antragsstellung erfolgt sei (vgl. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Das Insolvenzrecht behandelt Forderungen auf die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, gleich (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind Gesellschafterdarlehen und ihnen gleichstehende Forderung in der Insolvenz nachrangig gegenüber anderen Verbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft. Daraus folgt insbesondere, dass Befriedigungen von (Gesellschafter-)Forderungen, die innerhalb eines Jahres ab Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung gewährt werden, anfechtbar sind (vgl. § 135 InsO). Gesetzliche Rechtsfolge einer insolvenzrechtlichen Anfechtung ist, dass alles was durch eine solche anfechtbare Handlung dem Vermögen des Insolvenzschuldners entzogen wird, an die Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss (vgl. 143 Abs. 1 InsO).
In der o.g. Entscheidung stellt der BGH klar, dass als Forderungen, die (Gesellschafter-)Darlehen gleichstehen, auch Forderungen aus Austauschgeschäften insbesondere zwischen Konzerngesellschaften anzusehen seien, wenn diese rechtlich oder rein faktisch gestundet werden. Dies folgt nach Ansicht des BGH daraus, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Stundung über mehr als drei Monate jedenfalls eine Darlehensgewährung bewirke. Es mache (wirtschaftlich) insoweit keinen Unterschied, ob eine (Mutter-)Gesellschaft ihrer Tochtergesellschaft einen Betrag darlehensweise zur Verfügung stelle oder mangels Beitreibung einer bestehenden Forderung stunde. In beiden Fällen stünde der Tochtergesellschaft Liquidität zur Verfügung, die sie kapitalmäßig nutzen könne, ohne sich anderweitige Kreditmittel beschaffen zu müssen.
Zwar begründe nicht jede Stundung einer Forderung, die über den im Baraustausch üblichen Zeitraum von 30 Tagen hinausgehe, gleich eine Umqualifizierung hin zu einem Finanzierungsmittel. Jedoch sei dies grundsätzlich anzunehmen, wenn die Stundung mehr als drei Monate betrage. Dieser Zeitraum überschreite nämlich deutlich den im Geschäftsleben gebräuchlichen Zeitraum für Zahlungsziele. Maßgeblich sei hier, ob eine derartige Stundungsvereinbarung im Konzernverhältnis zweifelsfrei nicht den marktüblichen Zahlungsfristen entspreche. Insoweit könne zwar nicht allein auf die gesetzliche Vorschrift des § 271a BGB abgestellt werden, wonach Zahlungsziele von mehr als sechzig Tage nach Erhalt der Gegenleistung nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und wenn sie für den Zahlungsgläubiger nicht grob unbillig sind getroffen werden können. Es müsse nämlich für die (insolvenzrechtliche) Umqualifizierung hin zum Finanzierungsinstrument zweifelsfrei feststehen, dass der marktübliche Fälligkeitszeitraum überschritten sei. Dies sei vielmehr durch eine Gesamtschau aller Umstände zu ermitteln. Gesetzlicher Anhaltspunkt sei insoweit die drei-monatige Kündigungsfrist eines unbefristet gewährten Darlehens (vgl. § 488 Abs. 2 BGB). Bei derart langen – über das noch zulässige Zahlungsziel hinausgehenden – Zeiträumen, würden vielmehr zusätzliche Zahlungszeiten eröffnet, so dass deutlich der Finanzierungscharakter in den Vordergrund der Parteivereinbarung rücke.
II. Gesellschaftern gleichstehende Dritte
Zudem bestätigte der BGH in dem Urteil seine Rechtsprechung dahingehend, dass auch Konzern-(schwester-)gesellschaften Gesellschaftergläubigern im Insolvenzrecht gleichgestellt sein können (§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 Abs. 1 InsO).
Durch die weite gesetzliche Formulierung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sollte die alte Rechtslage übernommen werden, nach der Rechtshandlungen Dritter der Gewährung von Gesellschafterdarlehen gleichstehen, wenn sie diesen „wirtschaftlich entsprechen“. Somit werden Leistungen Dritter erfasst, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung infolge einer „horizontalen oder vertikalen Verbindung einem Gesellschafter gleichsteht“. Eine solche Verbindung ist bei Schwestergesellschaften gegeben, die denselben (maßgeblich beteiligten) Gesellschafter haben, wenn dieser Gesellschafter auf die Entscheidung der die Stundung gewährenden Gesellschaft maßgeblich Einfluss nehmen kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn dieser Gesellschafter über eine Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung Weisungen gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG an die Geschäftsführung erteilen kann.
III. Stellungnahme und Auswirkungen für die Beratungspraxis
Das inhaltlich überzeugende Urteil trägt zur Rechtssicherheit in der Praxis. Auch wenn der BGH hier vermeintlich stark auf die Drei Monatsfrist abstellt, sollte die im Urteil angesprochene Betrachtung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere der üblichen Zahlungsvereinbarung im jeweiligen Marktumfeld und dem Ausnahmecharakter längerer Stundungsvereinbarungen beachten werden.
Unternehmen in Konzernstrukturen sollten penibel darauf achten, gerade in Zeiten des konjunkturellen Abschwungs, Finanzierungen nicht durch Stundungen von Zahlungsverpflichtungen wegen konzerninterner Leistungsbeziehungen zu gestalten, um sich im Insolvenzfall langwierige (gerichtliche) Auseinandersetzungen mit einem Insolvenzverwalter zu ersparen.
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