INVESTITIONSPRÜFUNG: ERFAHRUNGEN SEIT 2017 UND WEITERE VERSCHÄRFUNG IN 2019
Nach Ausdehnung der Prüfmöglichkeiten von ausländischen Investitionen in Deutschland im Juli 2017, hat das Bundeskabinett am 19. Dezember 2018 erneut eine weitere Ausdehnung der Investitionsprüfung beschlossen. Außerdem steht eine EU-weite Regelung kurz vor dem Abschluss.
I. Seit Inkrafttreten schärferer Regelungen im Juli 2017 mehr als 80 Prüfungen und zweimaliges Handeln des Bundes
Seit dem Inkrafttreten der strengeren Regelungen zum Außenwirtschaftsrecht im Juli 2017, die die Meldepflicht von Erwerben und Prüfmöglichkeiten von ausländischen Investitionen auch im zivilen Bereich ausdehnten (s. unseren Newsletterbeitrag dazu vom 26. September 2017), wurden nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie („BMWiE“) bis Ende August 2018 mehr als 80 Erwerbsvorgänge geprüft und damit eine höhere Anzahl, als bei Einführung der Regelungen von der Bundesregierung ursprünglich erwartet. Laut Angaben des BMWiE waren in mehr als 33 % der Fälle Chinesische Investoren unmittelbar oder mittelbar beteiligt. In zwei Fällen schaltete sich der Bund ein: die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erwarb ein 20 %-Anteil am deutschen Stromübertragungsnetzbetreiber 50Hertz, für den sich die State Grid Corporation of China interessierte; in einem anderen Fall wäre der Erwerb des Unternehmens Leifeld Metal Spinning AG (u.a. Hersteller von hochfesten Materialien für die Luft- und Raumfahrt sowie Atomindustrie) durch ein französisches Unternehmen mit einem kontrollierenden chinesischen Gesellschafter, zu dem es dann aber nicht kam, aufgrund von Sicherheitsbedenken untersagt worden.
II. Weitere Ausdehnung der Investitionsprüfung in Deutschland in 2019
In Deutschland wurden die Prüfmöglichkeiten unter dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung nun mit Beschluss der Zwölften Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Dezember 2018 durch das Bundeskabinett erneut ausgedehnt und verschärft, was zukünftig zu einer deutlich höheren Anzahl von zu prüfenden Fällen führen wird. Damit folgte die Bundesregierung einer Entschließung des Bundesrats vom April 2018, der sich ebenfalls dafür ausgesprochen hatte, den Schwellenwert für prüfpflichtige Anteilserwerbe von derzeit 25 % abzusenken, ohne jedoch einen bestimmten Schwellenwert vorzuschlagen. Mit Inkrafttreten der Zwölften Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung werden die Prüfeintrittsschwellen für Beteiligungserwerbe an Unternehmen (i) im militärischen Bereich (§ 60 AWV) und (ii) im Bereich kritischer ziviler Infrastruktur (Unternehmen, die in eine Kategorie des Katalogs des § 55 Abs. 1 Satz 2 AWV fallen) von 25 % auf 10 % abgesenkt. Ferner werden die Kategorien/wird der Katalog in § 55 Abs. 1 Satz 2 AWV nunmehr auch um bestimmte Unternehmen der Medienwirtschaft ergänzt angesichts der Sorge vor dem Einsatz von Medien für Zwecke der Desinformation. Die Prüfeintrittsschwelle von 25 % soll jedoch für Beteiligungserwerbe an Unternehmen im zivilen Bereich bestehen bleiben, die nicht im Katalog des § 55 Abs. 1 Satz 2 AWV aufgeführt sind, deren Erwerb aber dennoch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bedeuten kann.
III. Neue Bestrebungen auf Ebene der EU
Das von Deutschland, Frankreich und Italien auf europäischer Ebene in 2017 initiierte und von der Europäischen Kommission eingebrachte Gesetzgebungsvorhaben zur Überprüfung ausländischer Investitionen (COM (2017) 487 final) (s. unseren Newsletter-Beitrag dazu vom 26. September 2017) soll ein wesentliches Stück vorangekommen sein. Laut Mitteilung des BMWiE vom 21. November 2018 wurde zwischen den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten am 20. November 2018 ein Kompromiss erzielt, der offiziell noch vom Rat und dem Europäischen Parlament angenommen werden muss. Danach soll ein Einschreiten gegen staatlich gelenkte oder staatlich finanzierte, strategische Investitionen erleichtert werden; u.a. dadurch, dass nunmehr auch auf europäischer Ebene ausdrücklich klargestellt wird, dass kritische Infrastrukturen, kritische Technologien, die Versorgungssicherheit sowie der Zugang zu und die Kontrolle von sensitiven Informationen relevant für die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ sind. Das BMWiE hofft auf den Abschluss des europäischen Gesetzgebungsvorhabens noch in 2018.
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