MANAGER ODER INVESTOR? ZUR WIRKSAMKEIT EINER ANTIZIPIERTEN RÜCKÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN NACH ENDE DES GESCHÄFTSFÜHRERAMTES
Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die ermöglichen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, sind grundsätzlich sittenwidrig und damit nichtig. Von diesem Grundsatz macht der BGH für sog. Managermodelle unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme. Die korporative Beteiligung von Managern ist auf dieser Basis zum beliebten Instrument der Incentivierung geworden – nun zeigt das OLG München mit seiner Entscheidung vom 13.05.2020 Grenzen auf.