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22. Dezember 2020

MANAGER ODER INVESTOR? ZUR WIRKSAMKEIT EINER ANTIZIPIERTEN RÜCKÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN NACH ENDE DES GESCHÄFTSFÜHRERAMTES

Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die ermöglichen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, sind grundsätzlich sittenwidrig und damit nichtig. Von diesem Grundsatz macht der BGH für sog. Managermodelle unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme. Die korporative Beteiligung von Managern ist auf dieser Basis zum beliebten Instrument der Incentivierung geworden – nun zeigt das OLG München mit seiner Entscheidung vom 13.05.2020 Grenzen auf.

I. Grundsatz der Sittenwidrigkeit von Hinauskündigungsklauseln und die vom BGH anerkannte Ausnahme für Managermodelle

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH auszuschließen (sog. Hinauskündigungsklausel), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Gleiches gilt für schuldrechtliche, den Gesellschaftsvertrag ergänzende Regelungen. Die freie Ausschließungsmöglichkeit könne, einem „Damoklesschwert“ gleich, den Betroffenen daran hindern, von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch zu machen und seine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen.
Von dem Grundsatz der Sittenwidrigkeit macht der BGH jedoch Ausnahmen, soweit wegen der besonderen Umstände des Falles ein sachlicher Grund für die freie Ausschließungsmöglichkeit gegeben ist.
Als sachlichen Grund hat der BGH sog. Managermodelle jedenfalls dann anerkannt, wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen hat und die er bei Beendigung seines Geschäftsführeramts gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurück zu übertragen hat. Das Vorliegen eines Sachgrundes für die Koppelung von Geschäftsführerstellung und Beteiligung begründete der BGH wie folgt:
„Im Ergebnis erlangt der auf diesem Wege an der Gesellschaft beteiligte Manager eine treuhänderähnliche Stellung, deren wirtschaftlicher Wert – bei denkbar geringem eigenen Risiko – in dem erheblichen Gewinnausschüttungspotenzial während der Dauer seiner organschaftlichen und dienstvertraglichen Bindung an die Gesellschaft liegt. Mit deren Beendigung ist es selbstverständlich, dass die weitere Beteiligung ihren rechtfertigenden Sinn – Bindung an das Unternehmen, Motivationssteigerung und Belohnung für erfolgreichen Einsatz – verliert. Nur durch die Rückübertragung wird […] die Möglichkeit eröffnet, den Nachfolger im Amt des Geschäftsführers in gleicher Weise zu beteiligen und damit das Geschäftsmodell auf Dauer fortzuführen.“

II. Die Urteile des LG München I bzw. OLG München

Dem Landgericht München I (in 1. Instanz, Az. 10 HK O 6998/18) und dem Oberlandesgericht München (in 2. Instanz, Az. 7 U 1844/19) lag ein Fall zur Entscheidung vor, in dem die Beteiligung eines Gesellschafters einer Holding-GmbH an das Bestehen seiner Stellung als Geschäftsführer der operativ tätigen Tochtergesellschaft geknüpft war. Auf den ersten Blick mag das nach einem „Managermodell“ aussehen, denn typischerweise werden Manager durch die Teilhabe am Gewinn bzw. Unternehmenswertzuwachs motiviert und dadurch sowie durch Vesting- und Leaver-Regelungen an die Gesellschaft gebunden. Doch die Münchner Gerichte befanden, dass die vom BGH definierten Voraussetzungen für das Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht gegeben seien.
Dem Rechtsstreit lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und 16 weitere natürliche und juristische Personen waren Gesellschafter der Beklagten, einer Holding GmbH. Die GmbH erwarb sämtliche Anteile an der operativ tätigen Zielgesellschaft. Die Gesellschafter schlossen neben dem Gesellschaftsvertrag eine schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarung, die als Anlage sog. CEO-Zusatzbestimmungen beinhaltete. Der Kläger hielt 25 % der Geschäftsanteile, neben dem darauf anteilig entfallenden Stammkapital leistete er, ebenso wie die übrigen Gesellschafter, eine „Einlage in die Rücklagen“ (den sog. CEO-Erwerbspreis), im Fall des Klägers betrug diese EUR 300.000. Die CEO-Zusatzbestimmungen enthielten ein unwiderrufliches Angebot des Klägers, im Falle jedweder Beendigung seiner Geschäftsführerstellung in Zielgesellschaft seine Anteile an der Beklagten diese oder einen Dritten gegen Zahlung des CEO-Erwerbspreises zu verkaufen.
Nach zwei Jahren beriefen die übrigen Gesellschafter den Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Zielgesellschaft ab und kündigten seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag ordentlich. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossen die übrigen Gesellschafter auf Grundlage der CEO-Zusatzvereinbarung den Erwerb der Geschäftsanteile des Klägers durch die Beklagte.
Der Kläger griff die Beschlüsse sowie den darauf beruhenden Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag an. Durch die freie Abberufbarkeit als Geschäftsführer (§ 38 Abs. 1 GmbHG) stelle sich die CEO-Zusatzvereinbarung de facto als sittenwidrige Hinauskündigungsklausel dar, die gefassten Beschlüsse und Verträge seien daher nichtig. Hintergrund der Hinauskündigung sei, dass die Zielgesellschaft inzwischen einen Verkehrswert von EUR 10 Mio. habe, von dem EUR 2,5 Mio. auf den Kläger entfielen, während die Beklagte nach seiner Hinauskündigung nur den CEO-Erwerbspreis in Höhe von EUR 300.000 an ihn zahlen wolle.
Die Münchner Gerichte gaben der Klage statt mit der Begründung, dass der Sachverhalt wesentlich von den vom BGH entschiedenen Fällen abweiche. Während der BGH etwa dann einen sachlichen Grund angenommen habe, wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Geschäftsführers mit bis zu 10% nach dem Unternehmenskonzept die Funktion hat, den Geschäftsführer stärker an das Unternehmen zu binden, liege der Fall hier offensichtlich anders:

    (1) die Beteiligungshöhe von 25% und die Beteiligungsstruktur der Beklagten mache es möglich, dass der Kläger seine Vorstellungen in der Gesellschafterversammlung faktisch durchsetzen kann – der Kläger sei daher nicht von vornherein von der Mitgestaltung in der Gesellschaft ausgeschlossen;

    (2) der Kläger habe mit dem CEO-Erwerbspreis mehr als nur den Nominalwert seiner Beteiligung gezahlt und sei damit ein echtes unternehmerisches Risiko eingegangen;

    (3) es sei nicht erkennbar, dass ein Managerbeteiligungsmodell beabsichtigt war, so bezeichnete die Gesellschaftervereinbarung etwa alle Gesellschafter unterschiedslos als „Investoren“ – die Beteiligung des Klägers sei daher nicht als bloßer Annex zu seiner Geschäftsführertätigkeit zu sehen, um diesen zu motivieren und an das Unternehmen zu binden.

Die Revision ist beim BGH unter dem Az. II ZR 107/20 anhängig.

III. Fazit und Ausblick

Mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des BGH überrascht das Urteil nicht, sind doch die Unterschiede auf Sachverhaltsebene im vorliegenden Fall in allen vom BGH zugrunde gelegten Kategorien recht deutlich.
Das OLG München bestätigt im Übrigen zwar grundsätzlich die Zulässigkeit der Koppelung einer Managementbeteiligung an den Bestand des Geschäftsführeramts, allerdings beschränkt sich die Entscheidung auf den Verweis auf die bislang definierten Bedingungen für das Vorliegen eines Sachgrunds.
Für die Gestaltungspraxis bleibt offen, ob und wann andere Instrumente als die bislang benannten die Beteiligung eines Managers als „reinen Annex“ zu seinem Geschäftsführeramt qualifizieren und einen sachlichen Grund für eine Hinauskündigung begründen können. So kann, etwa aus steuerlichen Gründen, die Zahlung eines über die Nominalbeteiligung hinausgehenden Entgelts durchaus gewollt sein.
Es bleibt abzuwarten, ob die ausstehende Entscheidung des BGH die bisherige Rechtsprechung als Grundsatzentscheidung bestätigt oder Anhaltspunkte für die Zulässigkeit einer weiteren Differenzierung bei der Ausgestaltung von korporativen Managementbeteiligungen bieten wird.
Für Altfälle, die drei Jahre oder länger zurückliegen, wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Heilungsvorschrift des § 242 Abs. 2 AktG, die für die GmbH analog angewandt wird, greift oder inzwischen ein gutgläubiger Erwerb nach § 16 Abs. 3 GmbHG stattgefunden hat.

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