PERSÖNLICHE HAFTUNG DES IM RECHTSVERKEHR HANDELNDEN VERTRETERS EINER UG
Nach einem aktuellen Urteil des BGH (Urt. V. 13.1.2022 – III ZR 210/20) haftet ein im Rechtsverkehr für eine Unternehmergesellschaft („UG“) auftretender Vertreter unter Rechtsscheingesichtspunkten nach § 179 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 und 3 BGB (analog) persönlich, sofern die UG nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatz „exakt und buchstabengetreu“ in ihrer Firma ausweist. Selbst das Weglassen nur des Zusatzes „(haftungsbeschränkt)“ könne trotz der Verwendung zumindest der Rechtsform „UG“ oder „Unternehmergesellschaft“ die Rechtsscheinhaftung auslösen.