AKTUELLE MELDEPFLICHTEN ZUM TRANSPARENZREGISTER UND BEVORSTEHENDE ÄNDERUNGEN DURCH DIE EU-GELDWÄSCHEVERORDNUNG
Zum 1. August 2021 wurde das Transparenzregister durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) neu strukturiert. In diesem Zuge wurde die sog. Mitteilungsfiktion für die Meldung von wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen zum Transparenzregister gestrichen, wodurch zahlreiche Unternehmen zur Vornahme von Eintragungen veranlasst sind. Die gesetzlich eingeräumten Übergangsfristen zur Umsetzung laufen dieses Jahr ab. Welche Eintragungen vorzunehmen sind, soll in diesem Beitrag erläutert werden. Außerdem wird ein Ausblick auf bevorstehende Änderungen der geldwäscherechtlichen Transparenzpflichten aufgrund europäischer Gesetzgebungsvorhaben gegeben.
I. Meldepflicht wirtschaftlich Berechtigter
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) besteht für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die Pflicht, bestimmte Angaben zu deren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und zum Transparenzregister zu melden. Diese Mitteilungspflicht dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
II. Wirtschaftlich Berechtigte i.S.d. Geldwäschegesetzes
Wirtschaftlich Berechtigter einer juristische Person, einer sonstigen Gesellschaft oder Rechtsgestaltung ist grundsätzlich diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die juristische Person, sonstige Gesellschaft oder Rechtsträger letztlich steht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Irrelevant ist hierbei, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Kontrolle handelt; diese kann beispielsweise auch über Stimmbindungsverträge erlangt werden. Eine wirtschaftliche Berechtigung liegt bei juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften vor, wenn eine natürliche Person (un-)mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 S. 1 GwG). Dabei kommt es für die Berechnung der Kapitalanteile nur auf die Anteile an, die nicht von der betreffenden Gesellschaft selbst gehalten werden.
Als wirtschaftlich Berechtigte kommen nur natürliche Personen in Betracht. Sind an einer juristischen Personen oder sonstigen Gesellschaft keine (oder nicht ausschließlich) natürlichen Personen, sondern (auch) juristische Personen oder sonstige Gesellschaften beteiligt, liegt eine sog. Beteiligungskette vor. In diesem Fall ist maßgeblich, ob ein unmittelbarer Gesellschafter der betrachteten Gesellschaft, d.h. auf der ersten Beteiligungsebene Kapital- oder Stimmanteile von mehr als 25 % (oder im Einzelfall eine Kontrolle in vergleichbarer Weise) bestehen. Ab der zweiten Beteiligungsebene ist maßgeblich, ob eine natürliche Person „beherrschenden Einfluss“ auf die auf erster Beteiligungsebene maßgeblich beteiligte juristische Person oder sonstige Gesellschaft ausüben kann. Ein beherrschender Einfluss ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die jeweilige natürliche Person mehr als 50 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile der zwischengeschalteten Gesellschaft hält (§ 3 Abs. 2 S. 4 GwG i.V.m. § 290 Abs. 2 – 4 HGB).
Bei der Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze ist zu beachten, dass sich die Qualifizierung als wirtschaftlich Berechtigter nicht nur aufgrund von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen, sondern auch aufgrund der Ausübung von Kontrolle in vergleichbarer Weise ergeben kann. Welche Konstellationen von diesem unbestimmten Rechtsbegriff erfasst werden ist noch nicht abschließend geklärt. Eine Ausübung von Kontrolle in vergleichbarer Weise wird insbesondere in den beiden nachfolgenden, praxisrelevanten Fällen überwiegend angenommen.
Verfügt eine natürliche Person aufgrund von Widerspruchs- oder Vetorechten über mittelbare oder unmittelbare Kontrolle über Entscheidungen in Mitglieder-, Haupt- oder Gesellschafterversammlung, so gilt auch diese Person als wirtschaftlich Berechtigter. Insbesondere wenn die natürliche Person die Gesellschaft faktisch kontrolliert. Entscheidend ist hierbei jedoch die Beurteilung im konkreten Einzelfall.
Bei einer GmbH & Co. KG ist zu beachten, dass auch eine Komplementärin (i.d.R. in Form einer GmbH) aufgrund ihrer besonderen gesellschaftsrechtlichen Stellung als unbeschränkt haftende und geschäftsführende Gesellschafterin eine vergleichbare Kontrolle ausüben kann, die eine wirtschaftliche Berechtigung begründet bzw. im Fall einer Gesellschaft für eine dahinterstehende natürliche Person vermittelt. Dies gilt selbst dann, wenn die Komplementärin selbst nicht am Kapital der GmbH & Co. KG beteiligt ist und keine Stimmrechte kontrolliert.
Kann bei einer Gesellschaft kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, so gilt der gesetzliche Vertreter bzw. der geschäftsführende Gesellschafter als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter und ist zum Transparenzregister zu melden (§ 3 Abs. 2 S. 5 GwG). Gibt es – im Falle der bloß fiktiven wirtschaftlichen Berechtigung – mehrere gesetzliche Vertreter bzw. geschäftsführende Gesellschafter, so ist nicht abschließend geklärt, ob alle oder nur einer der fiktiv wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden sind. Das Bundesverwaltungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Überwiegenden Stimmen der Literatur gehen davon aus, dass sämtliche fiktiv wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten daher stets – in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis – alle fiktiv wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden.
III. Wegfall der Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GwG
Nach der Meldefiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG a.F., die bis zur Änderung des Geldwäschegesetzes zum 1. August 2021 galt, entfiel die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften, soweit sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Dokumenten und elektronisch abrufbaren Eintragungen in öffentlichen Registern ergaben (z.B. dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister).
Durch das ersatzlose Wegfallen der Mitteilungsfiktion, haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31. Juli 2021 aufgrund einer Mitteilungsfiktion nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, binnen der nachfolgend genannten Übergangsfristen Meldungen zum Transparenzregister vorzunehmen (§ 59 Abs. 8 GwG):
- Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2022;
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022; und
- in allen anderen Fällen, insbesondere Personenhandelsgesellschaften bis zum 31. Dezember 2022.
IV. Entwurf einer EU-Geldwäscheverordnung
Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2021 Gesetzgebungsentwürfe zur Einführung einer EU-Geldwäscheverordnung verabschiedet, um ein einheitlichen EU-Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen. Durch einige wesentliche Veränderungen soll ein höherer Grad an Harmonisierung und Konvergenz bei der Anwendung in den Mitgliedstaaten erreicht werden. Im Gegensatz zu den bereits bestehenden EU-Geldwäscheverordnungen soll erstmals eine auf nationaler Ebene der Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbare EU-Geldwäscheverordnung erlassen werden. Der Entwurf der neuen EU-Geldwäscheverordnung sieht u.a. die folgenden Neuerungen vor:
Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten soll einheitlich definiert werden. Eine wirksame und effiziente Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung setzt voraus, dass auch bei komplexen Gesellschaftsstrukturen eine hinreichende Transparenz sichergestellt wird. Dies kann nach dem Entwurf der EU-Geldwäscheverordnung nur gewährleistet werden, wenn die einzelnen Mitgliedsstaaten nicht wie bisher die bestehenden EU-Regelwerke unterschiedlich auslegen und hiermit ein unterschiedliches Maß an Transparenz schaffen. Deshalb soll mit der EU-Geldwäscheverordnung eine einheitliche Definition des wirtschaftlich Berechtigten eingeführt werden. Die einheitliche Definition nach dem Entwurf der EU-Geldwäscheverordnung entspricht der derzeitigen Regelung im GwG, allerdings sind neue und detailliertere Vorschriften zu deren einheitlicher Ermittlung vorgesehen.
Bei Beteiligungsketten, soll künftig auch ab der zweiten Beteiligungsebene bei mehr als 25 % an Kapital-, Stimmrechtsanteilen oder sonstigen Eigentumsrechten eine wirtschaftliche Berechtigung in Form einer mittelbaren Beteiligung an der Gesellschaft vorliegen. Außerdem enthält der Entwurf der EU-Geldwäscheverordnung eine weitreichendere Aufzählung von Fallgruppen, bei welchen eine wirtschaftliche Berechtigung durch „anderweitige Kontrolle“ begründet wird.
Der Entwurf der EU-Geldwäscheverordnung sieht ferner vor, dass auch Inhalt und Umfang der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten harmonisiert werden sollen. Die in diesem Zusammenhang genannten Angaben erweitern die bisher nach GwG erforderlichen Angaben um den Geburtsort, die nationale Identifikationsnummer einschließlich deren Quelle wie Pass oder Personalausweis sowie ggf. die Steueridentifikationsnummer oder gleichwertige Nummer, die der Person vom Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wurde. Außerdem soll künftig auch eine Beschreibung der Kontroll- und Eigentumsstruktur angegeben werden.
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