DAS NEUE TRANSPARENZREGISTER
Ab dem 27. Dezember 2017 wird das sog. Transparenzregister als neues elektronisches Register neben den bestehenden Registern, wie z.B. dem Handelsregister, online zur Verfügung stehen. Im Transparenzregister sollen Informationen über den „wirtschaftlich Berechtigten“ juristischer Personen des Privatrechts (z.B. GmbH) und eingetragener Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG) sowie von Trusts und trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen erfasst und Dritten zugänglich gemacht werden. Die Mitteilungen des aktuellen Stands haben bis zum 1. Oktober 2017 an das Transparenzregister zu erfolgen, damit es pünktlich am 27. Dezember 2017 online gehen kann.
I. Der Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“
Die Einführung des elektronischen Transparenzregisters ist zentrales Mittel zur Schaffung von mehr Transparenz im Geschäftsverkehr, mit dem insbesondere „intransparente[n] Gesellschaftsstrukturen“ entgegengewirkt werden soll – so die Gesetzesbegründung zum neuen Geldwäschegesetz, das am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist. Im Transparenzregister werden bestimmte Informationen über den „wirtschaftlichen Berechtigten“ juristischer Personen des Privatrechts (z.B. GmbH) und eingetragener Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG, sog. Vereinigungen) sowie von Trusts und trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen (sog. Rechtsgestaltungen) erfasst und bestimmten Dritten zugänglich gemacht.
Grundlage des Transparenzregisters ist das neu gefasste Geldwäschegesetz (GwG), mit dem die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde. Ziel des Gesetzes ist der effektive Kampf gegen Korruption und Geldwäsche sowie die Schaffung von mehr Transparenz im Geschäftsverkehr. Der wirtschaftlich Berechtigte juristischer Personen und sonstiger Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) notiert sind, wird im neuen GwG definiert als „jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar 1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, 2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder 3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt“. Das neue GwG legt damit im Ergebnis das konzernrechtliche Verständnis des beherrschenden Einflusses zugrunde.
Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten unter anderem „1. jede natürliche Person, die als Treugeber oder Verwalter von Trusts (Trustee) […] handelt, 2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, 3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, 4. […] und 5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt“.
II. Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister
Die Angaben im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten habe
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort und
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
zu beinhalten. Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sollen zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt.
Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (Vereinigungen) ergibt sich die Stellung als wirtschaftlicher Berechtigter aus
- der Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte,
- der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern oder aus
- der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners.
Bei sog. Rechtsgestaltungen (Trusts und trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen) und rechtsfähigen Stiftungen folgt die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter unter anderem aus der Funktion als Treugeber, Trustee, Vorstandsmitglied einer Stiftung oder Begünstigter dieser Rechtsgestaltung bzw. rechtsfähigen Stiftung.
III. Transparenz- und Mitteilungspflichten an das Transparenzregister
Die Verpflichtung zur Mitteilung an das Transparenzregister richtet sich in erster Linie an die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von eingetragenen Personengesellschaften. Daneben treffen die Transparenzpflichten in Deutschland ansässige Trustees von Trusts und Treuhänder von bestimmten trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen.
Diese Mitteilungspflichtigen haben die genannten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (in der Regel von ihren Anteilseignern) einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und dem Transparenzregister unverzüglich mitzuteilen . Die Mitteilungen an das Transparenzregister haben erstmals bis zum 1. Oktober 2017 zu erfolgen. Spätere Änderungen sind unverzüglich erneut mitzuteilen.
IV. Subsidiarität des Transparenzregisters
Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen elektronischen öffentlichen Registern ergeben. Im neuen GwG genannt werden das Handelsregister, das Partnerschaftsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Unternehmensregister. Bei Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach dem WpHG notiert sind, gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister stets als erfüllt.
Das neue Transparenzregister hat somit lediglich den Charakter eines Auffangregisters, welches nur dann Informationen enthält, wenn diese nicht schon in den anderen genannten, öffentlich zugänglichen Registern stehen. Geplant ist wohl, dass das Transparenzregister und die bestehenden Register „verlinkt“ werden, so dass eine Verknüpfung der Register gewährleistet wird. Damit sollen Doppelmeldungen vermieden und der Bürokratieaufwand für die betroffenen Unternehmen reduziert werden. Die Gesetzesbegründung gibt dazu folgendes Beispiel: „Ergibt sich bespielweise bereits aus der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste einer GmbH, dass sie drei natürliche Personen als Gesellschafter mit jeweils mehr als 25 Prozent der Geschäftsanteile hat, so bedarf es in der Regel keiner weiteren Handlungen der Meldepflichtigen. Eine Meldepflicht bestünde allerdings etwa dann, wenn hinter einem Gesellschafter ein Treugeber stünde, der sich naturgemäß nicht aus der öffentlich zugänglichen Registern ergibt, so dass der Gesellschafter diesen anzugeben hat.“ Die Gesetzesbegründung stellt außerdem klar: „Sind sich die gesetzlichen Vertreter nicht sicher, ob in ihrem Fall die Meldepflicht als erfüllt gilt oder nicht, so steht es ihnen natürlich frei, dem Transparenzregister Angaben über ihren oder ihre wirtschaftliche Berechtigten zu machen – eine Übererfüllung ist unschädlich.“
V. Einsichtnahme in das Transparenzregister
Entgegen ursprünglichen Bestrebungen aus Teilen der Politik ist das neue Transparenzregister nun doch nicht „für Jedermann“ unbeschränkt frei zugänglich. Stattdessen ist das Transparenzregister lediglich bestimmten Behörden (soweit zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich), den (in Erfüllung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten) nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten sowie „jedem, der der registerführenden Stelle darlegt, dass er ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat“, zugänglich. Gemäß Gesetzesbegründung muss durch sonstige Personen, die Einsichtnahme verlangen, entsprechend des auch in § 12 der Grundbuchordnung verwendeten Begriffs „berechtigtes Interesse“ ein „verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse dargelegt werden“. Nach der Gesetzesbegründung besteht ein berechtigtes Interesse insbesondere, „wenn ein Bezug zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und Terrorismusfinanzierung nachvollziehbar vorgebracht wird“. Als Personen mit potentiell berechtigtem Interesse sind in der Gesetzesbegründung ausdrücklich „Fachjournalisten“ und „Nichtregierungsorganisationen“ vorgesehen. Der Einsichtnahme vorgeschaltet ist eine Online-Registrierung. Außerdem ist die Einsichtnahme gebührenpflichtig.
VI. Durchsetzung und Rechtsfolgen
Um die Vorgaben des neuen Gesetzes wirkungsvoll durchzusetzen, werden Verstöße schärfer sanktioniert. Bußgeldbewehrt sind dabei auch Verstöße gegen Meldepflichten an das Transparenzregister. Es gilt ein dreistufiges Bußgeldsystem: Auf der ersten Stufe bleibt es beim bisherigen oberen Bußgeldrahmen von einhunderttausend Euro. Auf der zweiten Stufe wird der Bußgeldrahmen für schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße deutlich angehoben – und zwar auf das Zweifache des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils oder maximal eine Million Euro. Bestimmte Verpflichtete (insbesondere Kredit- und Finanzinstitute) müssen (auf der dritten Stufe) sogar mit einer Strafe von maximal fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des Umsatzes rechnen. Zudem werden die Betroffenen öffentlich an den „Pranger“ gestellt. So haben die Aufsichtsbehörden künftig bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen nach Unterrichtung des jeweiligen Adressaten auf ihren Internetseiten bekannt machen. Die Bekanntmachung muss fünf Jahre auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht bleiben.
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