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22. Dezember 2021

MODERNISIERUNG DES PERSONENGESELLSCHAFTSRECHTS: EVOLUTION AUS DER GELEBTEN PRAXIS – UND TROTZDEM BESTEHT HANDLUNGSBEDARF

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist vollendet. Zum 1. Januar 2024 treten die Regelungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Zwar bezwecken die neuen Vorgaben vor allem die derzeitige Diskrepanz zwischen dem aktuell geltenden Regelungskonzept und den Bedürfnissen der Praxis zu beseitigen. Auch der neue Ordnungsrahmen erfordert jedoch gestalterisches Tätigwerden.

I. Die GbR als Grundform rechtsfähiger Personengesellschaften

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Rechtsfähigkeit auszustatten, d. h. der Fähigkeit selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen zu können, ist seit jeher ein praktisches Bedürfnis. Entsprechenden Forderungen und einem rechtspraktischen Bedürfnis haben der BGH mit seiner viel zitierten Rechtsprechung zur „ARGE Weißes Ross“ (BGH, Urt. v. 29. Februar 2001 – II ZR 331/00) und der Gesetzgeber mit der Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der GbR bislang zumindest teilweise entsprochen. Durch die Änderungen des MoPeG wird die Rechtsfähigkeit der GbR nunmehr grds. festgeschrieben und in einen legislativen Rahmen gegossen. Für den praktisch wichtigen Fall, dass die GbR unter gemeinschaftlichem Namen ein Unternehmen betreibt, wird die Rechtsfähigkeit sogar ausdrücklich vermutet (§ 705 Abs. 3 BGB n. F.).
Während der Übergangszeit bis Ende 2023 können sich bestehende GbRs auf die neue Rechtslage (ggf. durch Anpassung ihrer Gesellschaftsverträge) einstellen. Ab dem 1. Januar 2024 tritt das Gesetz in Kraft. Der künftige Normalfall der rechtsfähigen GbR nähert sich damit regelungstechnisch sowohl in der Binnen-, als auch in der Außenorganisation zunehmend an das für Personenhandelsgesellschaften geltende Regime an.
Bedeutende Neuerungen des Rechts der GbR und auch des Rechts der Personenhandelsgesellschaften waren bereits Gegenstand eines Newsletterbeitrags zum MoPeG-Regierungsentwurf. Der Regierungsentwurf entspricht im Wesentlichen der am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 3436) verkündeten finalen Fassung des MoPeG. Gleichwohl sind einzelne Neuerungen des MoPeG erneut in den Blick zu nehmen und konkret erforderlich werdende Handlungsempfehlungen aufzuzeigen.

II. Handlungsbedarf aufgrund des Gesellschaftsregisters

Für die GbR existierte bislang kein eigenes öffentliches Register mit Publizitätswirkung. Zu Zwecken einer zuverlässigen Prüfung von Existenz, Identität der Gesellschafter und ordnungsgemäßer Vertretung der GbR schafft das MoPeG ein neues Gesellschaftsregister (§§ 707-707d BGB n. F.), das sich in Wirkung und Funktionsweise an das Handelsregister anlehnt. Wenngleich eine Pflicht zur Registrierung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist das Ziel des MoPeG, eine möglichst große Publizität der GbR herzustellen, klar erkennbar. Neben positiver Anreize zur Eintragung im neuen Gesellschaftsregister tritt ein faktischer Registrierungszwang, wenn die GbR ihrerseits in (öffentliche) Register eingetragen werden soll.
Ein derartiges Voreintragungserfordernis besteht insbesondere, wenn die GbR

  • selbst im Handelsregister als Gesellschafterin (z.B. Kommanditistin einer KG) eingetragen (§ 707a Abs. 1 S. 2 BGB n. F.) ist,
  • Rechte an einem Grundstück hält (§ 47 Abs. 2 GBO n. F.) oder
  • in einer GmbH-Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 3 S. 1 GmbHG n. F.) oder
  • in das Aktienregister (§ 67 Abs. 1 S. 3 AktG n. F.) aufgenommen werden will.

Ist die GbR aufgrund dieser Voreintragungserfordernisse in das Gesellschaftsregister einzutragen, ist sie verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen (§ 707a Abs. 2 S. 1 BGB n. F.). Als Folge der Eintragung in das Gesellschaftsregister nimmt die eGbR in Zukunft auch an der Öffentlichkeit des geldwäscherechtlichen Transparenzregisters teil. Entsprechend hat die eGbR künftig Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und an das Transparenzregister zu übermitteln.

1. Handlungsbedarf für Familien-GbRs

Die faktische Pflicht zur Eintragung ins Gesellschaftsregister ergibt sich häufig daraus, dass eine vermögensverwaltende GbR Grundstücke oder andere Rechte (z.B. GmbH-Anteile etc.) hält oder erwirbt, soweit eines der obigen Voreintragungserfordernisse erfüllt ist. Hier sind gegebenenfalls Umstrukturierungen angezeigt, wenn eine Registrierung einerseits gewünscht oder aufgrund eines Teils der Aktivitäten der GbR erforderlich ist, andererseits ein Teil der Aktivitäten jedoch nicht an der neuen Publizität teilnehmen soll. Soll andererseits Diskretion über interne Angelegenheiten einer Familien-GbR oder eines vergleichbaren Zusammenschlusses bewahrt werden, ist eine Beschränkung der Publizität durch organisatorische Trennungen der einzelnen Geschäftsbereiche zu erwägen.

2. Handlungsbedarf für Stimmbindungs-GbRs

Vorbehaltlich abweichender Gestaltungen im Einzelfall werden reine Stimmbindungs-GbRs auch künftig nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters und der Öffentlichkeit des Transparenzregisters teilnehmen. Diese häufig erbschaftsteuerlich motivierten Gestaltungen zur Bündelung von Gesellschafterrechten sind regelmäßig nicht selbst Inhaber der gebündelten Gesellschafterrechte. Diese verbleiben vielmehr im Vermögen der einzelnen Gesellschafter. Ein Voreintragungserfordernis der Stimmbindungs-GbR wird daher grundsätzlich nicht ausgelöst. Abweichendes gilt freilich dann, wenn die GbR zugleich der Verwaltung registrierungspflichtiger Vermögensgegenstände (z. B. Grundstücke) dient.

III. Handlungsbedarf aufgrund neuer Vorschriften zu Stimmkraft und Ergebnisbeteiligung

Die Anpassung der gesetzlichen Vorschriften über die GbR an die Rechtspraxis wird auch anhand der Neuerungen des MoPeG zur Stimmkraft und Ergebnisbeteiligung der Gesellschafter offenbar. Die Stimmkraft und der Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft orientieren sich künftig an den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (§ 709 Abs. 3 BGB n. F.). Dieser neue gesetzliche Regelfall entspricht damit den in der Praxis ohnehin bereits weit verbreiteten gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Ist fortan jedoch eine Abweichung von diesem neuen gesetzlichen Standard gewünscht, etwa weil allen Gesellschaftern ein gleiches Stimmgewicht und/oder unabhängig von ihrer Beteiligung eine gleiche Ergebnisbeteiligung zukommen soll, wird eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung erforderlich.

IV. Handlungsbedarf aufgrund neuen Beschlussmängelrechts

Als weitere wesentliche Neuerung reformiert das MoPeG das Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften. In Abkehr vom bisherigen und kaum praxistauglichen Feststellungsmodell liegt den neuen Regelungen des HGB nunmehr das sog. Anfechtungsmodell zugrunde, wie es bereits aus dem Aktienrecht bekannt ist und auch im GmbH-Recht Anwendung findet. Die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann damit in Zukunft nicht mehr grundsätzlich unbefristet im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Das MoPeG schafft nun Regelungen für ein befristetes Klageverfahren zur Anfechtung und zur Geltendmachung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Die Frist beträgt drei Monate ab Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber einem entsprechend klagebefugten Gesellschafter. Gesellschaftsvertraglich kann die Frist bis auf einen Monat verkürzt werden.
Das neue Beschlussmängelrecht unterscheidet damit künftig auch grundlegend zwischen der Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Anfechtbar ist danach jeder Beschluss, der Rechtsvorschriften verletzt. Nichtig ist ein Beschluss, wenn sein Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf die die Gesellschafter nicht verzichten können. Welche das sind, wird – anders als im Aktienrecht (vgl. § 241 AktG) – jedoch nicht geregelt. Die weitere Konkretisierung des Begriffs der unverzichtbaren Rechte überlässt der Gesetzgeber damit Rechtsprechung und Wissenschaft.
Das MoPeG regelt hingegen nicht das Beschlussmängelrecht der GbR und der Partnerschaftsgesellschaft. Insoweit bleibt der gesetzliche Normalfall hinsichtlich dieser Gesellschaften beim oben beschriebenen, wenig praxistauglichen Feststellungsmodell. Den Gesellschaftern von GbRs und Partnerschaftsgesellschaften steht es jedoch frei, durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags für das Anfechtungsmodell zu optieren. Zu empfehlen ist eine solche Regelung insbesondere für GbRs mit einem großen Gesellschafterkreis, da Willensbildungsprozess und Beschlussfassung in so strukturierten Gesellschaften ein erhöhtes Risiko der Streitanfälligkeit haben. Umgekehrt können die Gesellschafter einer oHG bzw. KG durch eine entsprechende Gestaltung im Gesellschaftsvertrag vom neuen gesetzlichen Regelfall des Anfechtungsmodells abweichen.

V. Die (neue) Personengesellschaft im Steuerrecht

Durch das MoPeG ist ausdrücklich keine Änderungen in Hinblick auf die ertragsteuerliche Behandlung der Gesellschafter einer Personen(handels)gesellschaft als sog. Mitunternehmer beabsichtigt. Darüber hinaus lässt das Gesetz jedoch offen, ob und ggf. wie sich die Abkehr der Personengesellschaften vom Gesamthandsprinzip zum Rechtsträgerprinzip steuerlich auswirken wird. Gerade hinsichtlich solcher Vorschriften, die an das Gesamthandsprinzip steuerliche Konsequenzen knüpfen (zu nennen sind insbesondere §§ 5, 6 GrEStG und § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 u. 2 EStG) ist derzeit noch unklar, ob Finanzverwaltung und Finanzgerichte Personengesellschaften auch weiterhin als Gesamthand qualifizieren werden. Insoweit sind Klarstellungen in den dringend gebotenen steuerlichen Begleitgesetzen zum MoPeG abzuwarten.

VI. Fazit

Auch wenn die Änderungen des MoPeG erst zum 1.1.2024 – und damit ein Jahr später als noch durch den Regierungsentwurf vorgesehen – in Kraft treten, ist bereits jetzt Anlass zu früh- und damit letztlich rechtzeitiger Planung geboten. Die Neuregelungen nähern das Personengesellschaftsrecht zwar an die bestehende Rechtspraxis an. Gerade die faktische Registrierungspflicht rechtsfähiger GbRs und eine Option zum Anfechtungsmodell im Beschlussmängelregime können im Einzelfall jedoch Umstrukturierungen und gesellschaftsvertragliche Anpassungen erforderlich werden lassen.

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