Inkongruente Gewinnausschüttungen und deren steuerliche Anerkennung sind ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung und der Beratungspraxis. Während die Finanzverwaltung abweichende Gewinnverteilungsbeschlüsse gerne als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) einstuft, ist die Akzeptanz in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung deutlich größer. Dies bestätigt nunmehr erneut das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil.
Maßgeblich für die steuerliche Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und „seiner“ GmbH ist neben dem Fremdvergleichsgrundsatz auch die Einflussmöglichkeit des jeweiligen Gesellschafters. In einem Urteil vom 12.07.2021, Az. VI R 3/19 festigt der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur Tantiemenbesteuerung eines Alleingesellschafters einer GmbH. Dies soll zum Anlass genommen werden, um die steuerliche Behandlung von Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, mit besonderem Fokus auf die Tantiemenbesteuerung, näher zu beleuchten.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2022-04-04 11:10:002022-04-04 12:49:42STEUERLICHE BESONDERHEITEN UND FALLSTRICKE BEI DER TANTIEMENBESTEUERUNG VON BEHERRSCHENDEN GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRERN EINER GMBH
Überschreitet die bei einem Unternehmen beschäftigte Anzahl der Arbeitnehmer bestimmte Schwellenwerte, sieht das Gesetz die Einrichtung eines durch Arbeitnehmer mitbestimmten Aufsichtsrates vor. Die Bestimmung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt nach der gefestigten Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Vergangenheit und der zukünftigen Entwicklung anhand mehrmonatiger Referenzperioden. Auf diese Weise sollen zufällige Ergebnisse aufgrund kurzfristiger Schwankungen der Arbeitnehmeranzahl und häufige Wechsel der Struktur im Aufsichtsrat vermieden werden. In einer neuen Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) diese Rechtsprechung konkretisiert und die Position der Unternehmen gestärkt.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2022-04-04 11:00:002022-04-04 12:59:36NEUES ZUM MITBESTIMMUNGSRECHT VON ARBEITNEHMERN IN AUFSICHTSRÄTEN
Kommt es zwischen Gesellschaftern zum Streit über Gesellschafterbeschlüsse, besteht oft ein Interesse an einer geräuschlosen Klärung außerhalb des ordentlichen Gerichtsweges. Für Schiedsvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern ist es jedoch wichtig, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Diese hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen Schiedsfähigkeit II und III entwickelt. Mit der jüngsten Entscheidung aus dem Jahr 2021 (Schiedsfähigkeit IV) hat er diese noch einmal konkretisiert. Der vorliegende Beitrag soll die wichtigsten Neuerungen durch diese Entscheidung darstellen und einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen geben.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2022-04-04 10:50:002022-04-04 13:17:09SCHIEDSFÄHIGKEIT IV: EIN WEITERES KAPITEL ZUR SCHIEDSFÄHIGKEIT VON BESCHLUSSMÄNGELSTREITIGKEITEN IN DER PERSONENGESELLSCHAFT
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2022-02-28 08:51:192022-02-28 08:51:23honert berät das Management der Betonbau-Gruppe beim Co-Investment nach Erwerb durch capiton
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2022-01-28 18:15:542022-01-28 18:15:56honert berät Move About bei dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an mobileeee
INKONGRUENTE GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN
/in 2022 Q1Inkongruente Gewinnausschüttungen und deren steuerliche Anerkennung sind ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung und der Beratungspraxis. Während die Finanzverwaltung abweichende Gewinnverteilungsbeschlüsse gerne als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) einstuft, ist die Akzeptanz in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung deutlich größer. Dies bestätigt nunmehr erneut das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil.
STEUERLICHE BESONDERHEITEN UND FALLSTRICKE BEI DER TANTIEMENBESTEUERUNG VON BEHERRSCHENDEN GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRERN EINER GMBH
/in 2022 Q1Maßgeblich für die steuerliche Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und „seiner“ GmbH ist neben dem Fremdvergleichsgrundsatz auch die Einflussmöglichkeit des jeweiligen Gesellschafters. In einem Urteil vom 12.07.2021, Az. VI R 3/19 festigt der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur Tantiemenbesteuerung eines Alleingesellschafters einer GmbH. Dies soll zum Anlass genommen werden, um die steuerliche Behandlung von Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, mit besonderem Fokus auf die Tantiemenbesteuerung, näher zu beleuchten.
NEUES ZUM MITBESTIMMUNGSRECHT VON ARBEITNEHMERN IN AUFSICHTSRÄTEN
/in 2022 Q1Überschreitet die bei einem Unternehmen beschäftigte Anzahl der Arbeitnehmer bestimmte Schwellenwerte, sieht das Gesetz die Einrichtung eines durch Arbeitnehmer mitbestimmten Aufsichtsrates vor. Die Bestimmung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt nach der gefestigten Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Vergangenheit und der zukünftigen Entwicklung anhand mehrmonatiger Referenzperioden. Auf diese Weise sollen zufällige Ergebnisse aufgrund kurzfristiger Schwankungen der Arbeitnehmeranzahl und häufige Wechsel der Struktur im Aufsichtsrat vermieden werden. In einer neuen Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) diese Rechtsprechung konkretisiert und die Position der Unternehmen gestärkt.
SCHIEDSFÄHIGKEIT IV: EIN WEITERES KAPITEL ZUR SCHIEDSFÄHIGKEIT VON BESCHLUSSMÄNGELSTREITIGKEITEN IN DER PERSONENGESELLSCHAFT
/in 2022 Q1Kommt es zwischen Gesellschaftern zum Streit über Gesellschafterbeschlüsse, besteht oft ein Interesse an einer geräuschlosen Klärung außerhalb des ordentlichen Gerichtsweges. Für Schiedsvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern ist es jedoch wichtig, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Diese hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen Schiedsfähigkeit II und III entwickelt. Mit der jüngsten Entscheidung aus dem Jahr 2021 (Schiedsfähigkeit IV) hat er diese noch einmal konkretisiert. Der vorliegende Beitrag soll die wichtigsten Neuerungen durch diese Entscheidung darstellen und einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen geben.
honert berät das Management der Betonbau-Gruppe beim Co-Investment nach Erwerb durch capiton
/in Dealmeldungenhonert berät Move About bei dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an mobileeee
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