Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt sich in einer Entscheidung vom 28.01.2019 (II ZR 364/18) mit der Frage auseinander, ob in analoger Anwendung von § 179a AktG die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH im Rahmen eines Kaufvertrages ohne zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung gegenüber dem Käufer unwirksam ist. Der BGH nimmt darin umfangreich Stellung zu strukturellen Unterschieden einer GmbH und einer Aktiengesellschaft und lehnt eine analoge Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH ab. Gleichwohl hält der BGH im Innenverhältnis den zustimmenden Gesellschafterbeschluss für erforderlich. Der Vertragspartner soll sich laut BGH auch nur dann auf die unbeschränkte Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers verlassen dürfen, wenn ihm der Missbrauch der Vertretungsmacht nicht bekannt war und er sich ihm auch nicht hätte aufdrängen müssen.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2019-06-21 10:00:132019-09-04 10:48:39DIE ÜBERTRAGUNG DES GANZEN GESELLSCHAFTSVERMÖGENS EINER GMBH – AUCH WEITERHIN NICHT OHNE BETEILIGUNG DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG
Bereits in unserem Newsletter 2018 | Q3 hatten wir über die geplante Grunderwerbsteuerreform, mit der künftig „Schlupflöcher“ für als missbräuchlich identifizierte Gestaltungen im Rahmen der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen „gestopft“ werden sollen, informiert. Zentrale Punkte der Reform sind die Absenkung der Schwellenwerte, die Verlängerung der Behaltensfristen sowie die Schaffung eines neuen Besteuerungstatbestandes für Anteilsübertragungen bei Kapitalgesellschaften. Die Reformpläne haben in der Transaktionspraxis für erhebliche Unsicherheiten gesorgt, nicht zuletzt deshalb, weil viel über eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften spekuliert wurde. Mittlerweile liegt ein erster Gesetzesentwurf vor.
Die zuletzt vom BGH deutlich ausgeweitete „anteilige Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter“ für uneinbringliche Einlageschulden von Mitgesellschaftern erhöht deren Risiko, über den Betrag ihrer Stammeinlage hinaus haften zu müssen, erheblich. Erwerber von GmbH-Anteilen sollten sich dieses Haftungsrisikos stets bewusst sein.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2019-06-21 09:40:242019-09-04 17:18:57MITGEFANGEN! MITGEHANGEN! ZUR AUSFALLHAFTUNG DES (ZWISCHEN-)ERWERBERS EINES GMBH-GESCHÄFTSANTEILS
Ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter soll verhindern, dass der Erfolg der gemeinsamen Gesellschaft durch Konkurrenzaktivitäten eines oder mehrerer Gesellschafter gefährdet wird. Da es bei der GmbH kein gesetzlich geregeltes Wettbewerbsverbot gibt, ist es umso wichtiger im Gesellschaftsvertrag der GmbH Vorkehrungen gegen potentielle Interessenkonflikte zu treffen. Dabei müssen auch kartellrechtliche Vorgaben und generelle Angemessenheitsüberlegungen einbezogen werden.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2019-06-21 09:30:492019-09-04 17:17:03GESELLSCHAFTSVERTRAGLICHE REGELUNGEN ZUM WETTBEWERBSVERBOT VON GESELLSCHAFTERN
Das OLG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 24.08.2018 – 4 Wx 4/18 mit der Wirksamkeit satzungsdurchbrechender Beschlüsse bei der GmbH auseinanderzusetzen. Der Beschluss gibt dazu Anlass, die Folgen satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschlüsse unter Einbeziehung der Vorschriften der §§ 53, 54 GmbHG zu beleuchten.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2019-06-21 09:20:592019-09-04 10:40:44SATZUNGSDURCHBRECHENDE GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE BEI DER GMBH
Beste Anwälte bei honert!
/in 2019 Q2DIE ÜBERTRAGUNG DES GANZEN GESELLSCHAFTSVERMÖGENS EINER GMBH – AUCH WEITERHIN NICHT OHNE BETEILIGUNG DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG
/in 2019 Q2Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt sich in einer Entscheidung vom 28.01.2019 (II ZR 364/18) mit der Frage auseinander, ob in analoger Anwendung von § 179a AktG die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH im Rahmen eines Kaufvertrages ohne zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung gegenüber dem Käufer unwirksam ist. Der BGH nimmt darin umfangreich Stellung zu strukturellen Unterschieden einer GmbH und einer Aktiengesellschaft und lehnt eine analoge Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH ab. Gleichwohl hält der BGH im Innenverhältnis den zustimmenden Gesellschafterbeschluss für erforderlich. Der Vertragspartner soll sich laut BGH auch nur dann auf die unbeschränkte Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers verlassen dürfen, wenn ihm der Missbrauch der Vertretungsmacht nicht bekannt war und er sich ihm auch nicht hätte aufdrängen müssen.
GEPLANTE GRUNDERWERBSTEUERREFORM – ENDLICH WIRD ES KONKRET!
/in 2019 Q2Bereits in unserem Newsletter 2018 | Q3 hatten wir über die geplante Grunderwerbsteuerreform, mit der künftig „Schlupflöcher“ für als missbräuchlich identifizierte Gestaltungen im Rahmen der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen „gestopft“ werden sollen, informiert. Zentrale Punkte der Reform sind die Absenkung der Schwellenwerte, die Verlängerung der Behaltensfristen sowie die Schaffung eines neuen Besteuerungstatbestandes für Anteilsübertragungen bei Kapitalgesellschaften. Die Reformpläne haben in der Transaktionspraxis für erhebliche Unsicherheiten gesorgt, nicht zuletzt deshalb, weil viel über eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften spekuliert wurde. Mittlerweile liegt ein erster Gesetzesentwurf vor.
MITGEFANGEN! MITGEHANGEN! ZUR AUSFALLHAFTUNG DES (ZWISCHEN-)ERWERBERS EINES GMBH-GESCHÄFTSANTEILS
/in 2019 Q2Die zuletzt vom BGH deutlich ausgeweitete „anteilige Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter“ für uneinbringliche Einlageschulden von Mitgesellschaftern erhöht deren Risiko, über den Betrag ihrer Stammeinlage hinaus haften zu müssen, erheblich. Erwerber von GmbH-Anteilen sollten sich dieses Haftungsrisikos stets bewusst sein.
GESELLSCHAFTSVERTRAGLICHE REGELUNGEN ZUM WETTBEWERBSVERBOT VON GESELLSCHAFTERN
/in 2019 Q2Ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter soll verhindern, dass der Erfolg der gemeinsamen Gesellschaft durch Konkurrenzaktivitäten eines oder mehrerer Gesellschafter gefährdet wird. Da es bei der GmbH kein gesetzlich geregeltes Wettbewerbsverbot gibt, ist es umso wichtiger im Gesellschaftsvertrag der GmbH Vorkehrungen gegen potentielle Interessenkonflikte zu treffen. Dabei müssen auch kartellrechtliche Vorgaben und generelle Angemessenheitsüberlegungen einbezogen werden.
SATZUNGSDURCHBRECHENDE GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE BEI DER GMBH
/in 2019 Q2Das OLG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 24.08.2018 – 4 Wx 4/18 mit der Wirksamkeit satzungsdurchbrechender Beschlüsse bei der GmbH auseinanderzusetzen. Der Beschluss gibt dazu Anlass, die Folgen satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschlüsse unter Einbeziehung der Vorschriften der §§ 53, 54 GmbHG zu beleuchten.