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31. März 2020

TRANSPARENZ FÜR JEDERMANN?! NEUREGELUNGEN IM HINBLICK AUF DAS TRANSPARENZREGISTER NACH UMSETZUNG DER FÜNFTEN EUROPÄISCHEN GELDWÄSCHERICHTLINIE IN DEUTSCHES RECHT.

Mit Umsetzung der sog. Fünften Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht hat das Transparenzregister zahlreiche Änderungen für Gesellschaften, Gesellschafter und wirtschaftlich Berechtigte erfahren. Konkreter Handlungsbedarf besteht vor allem für Gesellschaften in Bezug auf ihre Meldepflicht.

I. Einführung

Neben bestimmten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen sind auch juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (nachfolgend „Meldepflichtige Gesellschaften“) seit Oktober 2017 verpflichtet, Angaben über die hinter gesellschaftsrechtlichen Strukturen stehenden und die Meldepflichtige Gesellschaft kontrollierenden natürlichen Personen („Wirtschaftlich Berechtigte„) einzuholen und an das Transparenzregister zu melden.
Das Transparenzregister wurde als sog. Auffangregister neben bestimmten anderen öffentlichen Registern (z.B. dem Handelsregister) im Jahr 2017 eingeführt. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie („Fünfte Geldwäscherichtlinie“), das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, haben auch die gesetzlichen Regelungen im Geldwäschegesetz betreffend das Transparenzregister zum ersten Mal Änderungen und Ergänzungen erfahren. Fast zeitgleich mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen hat das Bundesverwaltungsamt (Rechts- und Fachaufsicht des Transparenzregisters) zu Beginn diesen Jahres aktualisierte FAQs veröffentlicht, in denen es seine für die Praxis bedeutsame Auffassung über die Auslegung und Anwendung geldwäscherechtlicher Regelungen darlegt. Die wesentlichen Neuerungen des Transparenzregisters aufgrund der jüngsten Entwicklungen sollen nachfolgenden näher beleuchtet werden.

II. Praxisrelevante Änderungen des Transparenzregisters

1. Umfang der Meldepflicht und Meldefiktion

Seit 1. Januar 2020 müssen Meldepflichtige Gesellschaften neben Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ihrer Wirtschaftlich Berechtigten auch deren Staatsangehörigkeit an das Transparenzregister melden. Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber trotz dieser Erweiterung der meldepflichtigen Angaben einer Doppelbelastung von Unternehmen durch eine sog. Meldefiktion vorbeugt. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt auch zukünftig schon dann als erfüllt, wenn die bisher zu meldenden Angaben ohne die Staatsangehörigkeit aus den Eintragungen und Mitteilungen der öffentlichen Register (z.B. Handelsregister) elektronisch abrufbar sind. Unternehmen, die sich bislang auf die Meldefiktion berufen konnten, können das auch zukünftig. Ist (oder wird) eine Meldung zum Transparenzregister erforderlich, ist an die Angabe auch der Staatsangehörigkeit zu denken.

2. Mitteilungspflicht

Eine Meldepflichtige Gesellschaft soll der registerführenden Stelle unverzüglich mitteilen, wenn sich ihre Bezeichnung geändert hat, sie verschmolzen oder aufgelöst wurde oder sie ihre Rechtsform geändert hat. Diese neue Mitteilungspflicht Meldepflichtiger Gesellschaften dient – ausweislich der Gesetzesbegründung – der Gewährleistung der Kenntniserlangung von Änderungen an der Vereinigung und deren Auffindbarkeit.

3. Nachforschungspflicht

Mit der Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber eine (begrenzte) Nachforschungspflicht für Meldepflichtige Gesellschaften statuiert. Alle Wirtschaftlich Berechtigten sind – nach alter wie nach neuer Rechtslage – verpflichtet, ihrer Meldepflichtgen Gesellschaft alle zur Erfüllung der Meldepflicht an das Transparenzregister notwendigen Angaben und Änderungen dieser Angaben unaufgefordert zu Verfügung zu stellen. Meldepflichtige Gesellschaften sind nunmehr verpflichtet eigene Nachforschungen über ihre wirtschaftlichen Berechtigten anzustellen. Die Pflicht beschränkt sich allerdings darauf, von den Anteilseignern der Meldepflichtigen Gesellschaft in angemessenem Umfang Auskunft über die Wirtschaftlich Berechtigten zu verlangen und dieses Auskunftsverlangen sowie die erhaltenen Informationen zu dokumentieren. Flankierend zu dieser Nachforschungspflicht sind Anteilseigner Meldepflichtiger Gesellschaften seit 1. Januar 2020 verpflichtet, die ihnen positiv bekannten Änderungen in Bezug auf Wirtschaftlich Berechtigte mitzuteilen und diese Mitteilung nachprüfbar zu dokumentieren. Anteilseigner trifft allerdings keine eigene Nachforschungspflicht.

4. Unstimmigkeitsmeldung durch Verpflichtete

Eine besondere Mitteilungspflicht treffen künftig diejenigen, die geldwäscherechtliche Pflichten erfüllen müssen („Verpflichtete“). Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Verpflichtete der registerführenden Stelle die von ihnen festgestellten Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die Wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über Wirtschaftlich Berechtigte unverzüglich mitteilen. Eine Prüfpflicht hinsichtlich der Angaben wird dadurch nicht geregelt. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel die Richtigkeit und Qualität der Eintragungen im Transparenzregister zu erhöhen.

5. Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister

Die weitreichendste gesetzliche Änderung betrifft die Einsichtnahme in das Transparenzregister. Seit Beginn dieses Jahres kann jedermann, unabhängig von einem berechtigten Interesse, in das Transparenzregister Einsicht nehmen. In der Konsequenz bedeutet das, dass sich künftig nicht nur die interessierte Öffentlichkeit, sondern auch Wettbewerber detailliert über die inneren Strukturen Meldepflichtiger Gesellschaften informieren können. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass insbesondere Familienunternehmen während des Gesetzgebungsverfahrens scharfe Kritik an dem „Zugangsrecht für jedermann“ äußerten. Für die Praxis bleibt abzuwarten, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Registrierungspflicht vor Einsichtnahme und die Möglichkeit der Wirtschaftlich Berechtigten, die Einsichtnahme bei Bestehen eines überwiegend schutzwürdigen Interesses (z.B. Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des wirtschaftlich Berechtigten) zu beschränken, einen angemessen Ausgleich zwischen den bestehenden Interessen schaffen können.

6. Ahndung und Veröffentlichung von Verstößen

Die neueingeführten Pflichten der Meldepflichtigen Gesellschaften, Anteilseigner und Verpflichteten sind bußgeldbewährt. Besonders praxisrelevant ist auf Rechtsfolgenseite darüber hinaus, dass der Gesetzgeber durch Schließung einer nach alten Recht bestehenden Gesetzeslücke dafür gesorgt hat, dass nun (auch) das Bundesverwaltungsamt sog. „naming and shaming“ betreiben kann. Zukünftig müssen Unternehmen deshalb damit rechnen, dass das Bundesverwaltungsamt Verstöße gegen Pflichten in Zusammenhang mit dem Transparenzregister nicht nur durch Verhängung eines angemessenen Bußgeldes „anonym“ ahndet, sondern den Verstoß auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

III. Fazit und Handlungsbedarf

Aus den zahlreichen Neuregelungen in Hinblick auf das Transparenzregister ergibt sich Handlungsbedarf für Meldepflichtige Gesellschaften, Verpflichtete und Anteilseigner.
Meldepflichtige Gesellschaften, die nicht über alle meldepflichtigen Angaben ihrer Wirtschaftlich Berechtigten verfügen, sollten – wenn noch nicht geschehen – zeitnah ein Auskunftsersuchen an ihre Anteilseigner stellen und dieses sowie die von den Anteilseignern erhaltenen Informationen nachprüfbar dokumentieren. Alle Meldepflichtige Gesellschaften sollten genau überprüfen, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Meldung ihrer Wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss und ob besonders schutzwürdige Interessen gegeben sind, die eine Beschränkung der Einsichtnahme durch jedermann ermöglichen.
Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sollten zudem ihr Compliance-Management-System auf die aktualisierten gesetzlichen Vorgaben anpassen, insbesondere um künftig ihrer Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten nachkommen zu können. Anteilseigner sollten insbesondere bei Verkauf und Erwerb neuer Geschäftsanteile ihre Pflichten in Bezug auf die meldepflichtigen Angaben im Blick haben.

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