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31. März 2020

BEDEUTUNG VON FAMILIENRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN IM RAHMEN VON UNTERNEHMENSKÄUFEN

Im Zuge einer Transaktion, bei der ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung ganz oder teilweise veräußert wird, sind häufig auch familienrechtliche Vorschriften zu beachten. In diesem Zusammenhang haben sich aktuell das OLG Saarbrücken und das OLG Oldenburg zu zwei praxisrelevanten Fällen, nämlich der Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten bei Veräußerungen und der Genehmigung von Kommanditanteilsübertragungen zugunsten Minderjähriger geäußert.

I. Verfügung über Vermögen im Ganzen

1. Hintergrund

Oftmals stellt das Unternehmen nahezu das gesamte Vermögen des Inhabers dar. Möchte in einem solchen Fall der Inhaber sein Unternehmen verkaufen oder im Rahmen einer Umstrukturierung übertragen, muss § 1365 BGB beachtet werden. Diese Bestimmung legt fest, dass ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten nicht über sein „Vermögen im Ganzen“ verfügen darf. Vermögen im Ganzen liegt auch vor, wenn der übertragene Vermögensgegenstand 85 % bis 90 % des gesamten Vermögens umfasst. Durch diese Genehmigungspflicht soll verhindert werden, dass ein Ehegatte ohne Billigung des anderen Ehegatten durch eine einseitige Maßnahme der Familie die wirtschaftliche Grundlage entziehen kann.
Mit dem Beschluss vom 14. März 2019 hat sich das OLG Saarbrücken dazu geäußert, ob ein Zustimmungserfordernis auch dann besteht, wenn ein als Einzelkaufmann geführtes Unternehmen in eine Gesellschaft überführt wird, an welcher der Inhaber jedoch weiterhin maßgeblich beteiligt ist.

2. Gegenständlicher Vermögensschutz

Konkret ging es um einen Unternehmer, welcher seinen zuvor als Einzelkaufmann geführten Betrieb in eine neu zu gründende Handelsgesellschaft (OHG) einbrachte. Diese neue Gesellschaft sollte dann mit einem neuen Geschäftspartner gemeinsam geführt werden, wobei beide Gesellschafter hälftig an der Gesellschaft beteiligt sind.
Trotz dieser hälftigen Beteiligung ordnete das OLG Saarbrücken den OHG-Gesellschaftsvertrag, der zur Einbringung des nahezu gesamten Vermögens in die OHG verpflichtete, als ein Gesamtvermögensgeschäft ein. Maßgeblich ist nämlich, dass § 1365 BGB das Vermögen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch gegenständlich schützt. Bei der Auslegung dieser familienrechtlichen Vorschrift ist es unerheblich, ob eine wertentsprechende Gegenleistung, wie bspw. durch Übernahme von Geschäftsanteilen an einer neuen Gesellschaft, erbracht werde. Schließlich wurde durch die Aufgabe des bisherigen Alleineigentums die Vermögenssubstanz geschmälert.

3. Kenntnis des Vertragspartners

Wird ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, ist jedoch zusätzliche Voraussetzung für das Vorliegen der Genehmigungspflicht, dass der Vertragspartner diesen Umstand kennt. Ist das nicht der Fall, räumt die Rechtsprechung dem unwissenden Vertragspartner den höheren Schutz als dem betroffenen Ehegatten ein.

4. Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken folgt der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung. Es zeigt sich aber auch, dass § 1365 BGB für den betroffenen anderen Ehegatten nur einen schwachen Schutz bietet. Im vorliegenden Fall scheiterte der andere Ehegatte, der die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beantragte, an der hohen Hürde der Beweislast. Er hätte nämlich nicht nur die Tatsache nachweisen müssen, dass es sich bei der Verfügung über wertmäßig 85 % bis 90 % des Vermögens gehandelt hat, sondern auch dass der Geschäftspartner dies wusste oder dass ihm wenigstens die Verhältnisse bekannt waren, aus denen sich dies ergibt.

II. Kommanditanteilsübertragung an Minderjährige

1. Hintergrund

Soll Vermögen an minderjährige Kinder übertragen werden, ist ggf. ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Grund hierfür ist, dass Minderjährige im Rechtsverkehr grundsätzlich keine auf den Abschluss von Rechtsgeschäften gerichtete Willenserklärung abgeben können und sich daher von einem Elternteil vertreten lassen müssen. Bei Verträgen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern können die Eltern aber nur dann für ihre Kinder handeln, soweit Letztere aus dem Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil erhalten. Sollte der Minderjährige durch das Rechtsgeschäft hingegen einen rechtlichen Nachteil erfahren, sind die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen und ein Ergänzungspfleger muss eingeschaltet werden.
Das OLG Oldenburg hatte über die bis dato strittige Frage zu entscheiden, ob die Schenkung eines voll eingezahlten Kommanditanteils an einen Minderjährigen ein rechtlich vorteilhaftes Geschäft darstellt.

2. Rechtlicher Nachteil aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht

Das Gericht ist der Ansicht, dass aufgrund der Eingehung in eine dauerhafte Vertragsbeziehung der Minderjährige einen rechtlichen Nachteil durch die Schenkung erfährt. Schließlich geht mit einer Gesellschafterstellung die Verpflichtung zur Förderung des Gesellschaftszwecks und zur Mitwirkung an Entscheidungsprozessen, bei denen der Gesellschafter zur gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unterworfen ist, einher. Trotz der Zahlung der Haftungseinlage führt diese Förderungspflicht als Hauptpflicht eines jeden Gesellschaftsvertrags dazu, dass die Anteilsübertragung kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft darstellt, soweit der Gesellschaftsvertrag keine den Minderjährigen schützenden Regelungen enthält.

3. Familiengerichtliche Genehmigung

Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers ist stets zu untersuchen, ob (zusätzlich) eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig ist. Hinsichtlich einer Kommanditanteilsübertragung ist maßgeblich, ob der Gesellschaftszweck der Kommanditgesellschaft auf eine reine Vermögensverwaltung oder auf ein Erwerbsgeschäft gerichtet ist. Nur wenn der Minderjährige einen Vertrag zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingeht wird die familiengerichtliche Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 3 BGB ausgelöst. Im vorliegenden Fall wurde ein Erwerbsgeschäft bejaht, da Dienstleistungen aller Art, insbesondere Vermietung und Leasing von Immobilien und Mobilien, erbracht wurden, so dass eine über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehende unternehmerische Tätigkeit bejaht werden muss.

4. Praxishinweis

Während das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung bei Erwerb eines Kommanditanteils einer Kommanditgesellschaft deren Zweck auf ein Erwerbsgeschäft gerichtet ist, der einhelligen Auffassung von Literatur und Rechtsprechung entspricht, ist die Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob der unentgeltliche Erwerb eines Kommanditanteils durch einen Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, uneinheitlich. Aufgrund der divergierenden gerichtlichen Entscheidungen und in Ermangelung einer entsprechenden Entscheidung des BGH empfiehlt sich in solchen Fällen daher eine enge Abstimmung mit dem lokal zuständigen Familiengericht und dem Handelsregister. Der sichere Weg ist in jedem Fall die Bestellung eines Ergänzungspflegers.

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