GESCHÄFTSFÜHRER-ERKLÄRUNG AUF GESCHÄFTSPAPIER GILT ALS HANDELN DER GMBH
Wer als GmbH-Geschäftsführer für seine Gesellschaft auftritt, muss darauf achten, dass für den Vertragspartner klar erkennbar ist, dass er nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter für die Gesellschaft handelt. Die Vertretung kann auch aus den Umständen ersichtlich werden. Wird die Vertretung allerdings nicht hinreichend deutlich, kann es zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers kommen.
In seiner aktuellen Entscheidung vom 18.03.2025 – II ZR 77/24 hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Klarstellungen zur Wirksamkeit von Erklärungen durch GmbH-Geschäftsführer getroffen. Das Urteil beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen eine Willenserklärung im Namen der Gesellschaft abgegeben wurde und welche formellen Anforderungen dabei zu beachten sind. Die Entscheidung entfaltet Relevanz für Geschäftsführer und Gesellschafter.
I. Einführung
Generell muss ein Vertreter, der eine Erklärung für einen anderen abgibt, deutlich machen, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen handelt – das sogenannte Offenkundigkeitsprinzip, § 164 BGB. Dies muss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erkennbar werden. In solchen Fällen bestimmen sich die Anforderungen an die Erkennbarkeit des Handelns für die Gesellschaft nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB: Das Handeln als Vertreter muss also für den Geschäftspartner objektiv erkennbar sein.
Dies gilt auch für die Geschäftsführer einer GmbH, die kraft Gesetzes gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind. Auch sie müssen den Willen, nicht für sich selbst, sondern für die Gesellschaft handeln zu wollen, kundtun.
Der BGH hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung gegenüber einem Geschäftsführer einer GmbH zu entscheiden. Im Fokus stand dabei die Abgrenzung zwischen persönlichem und gesellschaftlichem Handeln und Erkennbarkeit des Auftretens im Namen der GmbH nach außen.
II. Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers im Lichte des Offenkundigkeitsprinzips
Die Gesellschaft wird durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). „Vertretung“ bedeutet jedes rechtsgeschäftliche Handeln im Namen der Gesellschaft gegenüber Dritten. Die Wirkungen eines Rechtsgeschäftes, das der Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft abschließt, treffen deshalb die Gesellschaft.
Die Vertretungsmacht bedeutet das „Rechtlich-wirksam-vertreten-können“ des Geschäftsführers und ist gegenüber Dritten unbeschränkt und unbeschränkbar, § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG. Auch bei der Vertretung durch den Geschäftsführer gelten die allgemeinen Vertretungsvoraussetzungen der §§ 164 ff. BGB, wie das erwähnte Offenkundigkeitsprinzip. Üblicherweise ist dem Offenkundigkeitsprinzip bereits Genüge getan, wenn Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, die nach außen erkennbar mit dem Unternehmenszweck verknüpft sind. Außerdem kann allein die Betriebszugehörigkeit im Zweifel für eine Zuordnung der Erklärung zur Gesellschaft genügen. Ein ausdrückliches Handeln ist dennoch stets ratsam – dem Geschäftsführer droht sonst die Gefahr, persönlich Vertragspartei zu werden oder eine Rechtsscheinhaftung zu riskieren.
Kommt dem Geschäftsführer als Gesellschafter-Geschäftsführer eine Doppelrolle innerhalb der Gesellschaft zu, ist die Zurechnung der Erklärung jedoch nicht ohne weiteres eindeutig. Diese Problematik stellte sich im vom BGH entschiedenen Fall.
III. Entscheidung des BGH
1. Sachverhalt
Der Fall betraf eine GmbH, an der der Kläger und seine zwei Brüder TF und JF zu je 1/3 beteiligt waren. Der Kläger war außerdem neben TF als Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis tätig.
Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung wurde beschlossen, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und seinen Anstellungsvertrag fristlos zu kündigen. Der Gesellschaftsvertrag sah für Maßnahmen, die das Verhältnis zur Geschäftsführung, wie den Abschluss und die Beendigung von Anstellungsverträgen, betreffen, eine gemeinsame Vertretung durch die Gesellschafter und die Geschäftsführung vor. Im Gesellschafterbeschluss wurde TF beauftragt, die Kündigung gegenüber dem Kläger zu erklären.
TF erklärte sodann die fristlose Kündigung gegenüber dem Kläger und nutzte dafür offizielles Geschäftspapier der GmbH, das am Seitenende einen Vordruck mit den gesetzlichen Unternehmensangaben enthielt, und unter anderem TF dort als Geschäftsführer auszeichnete. Allerdings unterzeichnete TF nicht mit dem ausdrücklichen Zusatz „Geschäftsführer“.
Aus diesem Grund bestritt der Kläger die Wirksamkeit der Kündigung. Er argumentierte, dass die Kündigung nicht wirksam im Namen der Gesellschaft erklärt worden sei, da die erforderliche Vertretung durch die Geschäftsführung nicht erfolgt sei.
2. Entscheidung und rechtliche Würdigung
Nachdem der Kläger in erster und zweiter Instanz Recht bekommen hatte, hob der BGH das Urteil auf. Maßgeblich für die Entscheidung des BGH war es, dass die Erklärung auf dem Geschäftspapier der Gesellschaft abgegeben wurde, so dass der objektive Erklärungswert dahin geht, dass der Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft gehandelt hat.
Der Senat führte mit Blick auf die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB aus, dass sich der Erklärungswert eines Dokuments nicht auf dessen Wortlaut begrenze, sondern auch der hieraus zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille heranzuziehen sei. Mit anderen Worten: Gibt ein Geschäftsführer eine Erklärung auf dem Geschäftspapier der GmbH ab, das ihn rechtlich korrekt als Geschäftsführer ausweist, ohne jedoch ausdrücklich in dieser Funktion zu unterzeichnen, soll die Erklärung dennoch als im Namen der Gesellschaft abgegeben gelten. Die ausdrückliche Unterschrift als Geschäftsführer ist dann nicht erforderlich, wenn sich die Organstellung und das Handeln im Namen der Gesellschaft schon aus dem Geschäftspapier ergibt.
Damit entspricht die Entscheidung des BGH den anerkannten Regeln zum Offenkundigkeitsprinzip. Der Vertreter muss gerade nicht ausdrücklich im fremden Namen handeln, sondern kann dies auch durch schlüssiges Verhalten dem Geschäftspartner zur Kenntnis bringen. Entscheidend ist stets, ob die Stellvertretung für den Rechtsverkehr erkennbar ist.
Wenn wie vorliegend auf dem Geschäftspapier der GmbH unterschrieben wird, ist für den Erklärungsempfänger erkennbar und offenkundig, dass der Geschäftsführer bei Erklärungen im Namen der GmbH auftritt. Dazu kommt, dass bei sog. unternehmensbezogenen Geschäften der erklärte Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass das Geschäft gerade nicht den Handelnden, sondern das vertretene Unternehmen treffen soll. Dies kann auch gelten, wenn der Geschäftsführer ausdrücklich gleichzeitig im Namen der Gesellschafter handelte, wie es nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlich war. Auch bei dieser doppelten Vertretung, kann die Auslegung ergeben, dass der Geschäftsführer hier in beiden Funktionen handelte, einmal als Vertreter der Gesellschafter und dann als Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft.
Bei der Auslegung der Erklärung muss dabei auch beachtet werden, dass dem zu kündigenden Geschäftsführer im selben Schreiben ein Hausverbot erteilt wurde. Der Ausspruch eines Hausverbots ist eine klassische Zuständigkeit des Geschäftsführers und kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Geschäftsführer bei der Aussprache der Kündigung auch im Namen der Gesellschaft gehandelt hat. Insgesamt sind die Umstände des Einzelfalles für die Bewertung ausschlaggebend. Der BGH hob das Berufungsurteil deshalb auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.
IV. Ausblick und Folgen für die Praxis
Das Urteil des BGH zeigt, wie bedeutsam die äußere Erscheinung von Erklärungen im Geschäftsverkehr für deren rechtliche Wirksamkeit ist. Eine Willenserklärung, die auf dem Geschäftspapier einer GmbH durch die Geschäftsführung abgegeben wird, ist regelmäßig so zu deuten, dass sie im Namen der Gesellschaft erfolgt, auch wenn ein ausdrücklicher Hinweis auf die Vertretung fehlt. Entscheidend ist dabei die objektive Erkennbarkeit des Handelns für die Gesellschaft, auch ohne explizite Unterzeichnung als Geschäftsführer.
Dennoch ist es ratsam und dringend empfohlen, das Handeln in der Eigenschaft als Geschäftsführer durch einen klaren Hinweis offenzulegen, um eine mögliche Unwirksamkeit der Erklärung oder auch eine persönliche Haftung zu vermeiden und Streitigkeiten vorzubeugen. Das Urteil schafft zwar mehr Klarheit bei der Auslegung solcher Erklärungen, doch sollten Unternehmen weiterhin darauf achten, Erklärungen eindeutig und formal korrekt zu gestalten. Eine kompetente anwaltliche Beratung kann hierbei helfen, unnötige Kosten und Auseinandersetzungen zu vermeiden.
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