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23. Oktober 2025

AUSKUNFTSERSUCHEN DES TREUGEBERS DER PUBLIKUMS-KG

Der BGH erkennt bereits seit längerer Zeit einen Anspruch auf Auskunft über die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der übrigen Gesellschafter und Treugeber in der (Publikums-)Personengesellschaft an. Da diese Grundsätze vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung entwickelt wurden, war zweifelhaft, ob sie mit dieser vereinbar sind. Nun hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt (Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23).

I. Gesellschaftsrechtliche Hintergründe

Im Gesellschaftsrecht gilt ein Typenzwang, ein Numerus Clausus der Gesellschaftsformen. Jedoch haben sich in der Praxis Gesellschaftsformen herausgebildet, die von ihrem jeweiligen „Idealtypus“ weit entfernt sind. Ein Beispiel dafür ist die sogenannte Publikums-KG. Dabei handelt es sich üblicherweise um eine GmbH & Co. KG, die auf den Beitritt zahlreicher Kommanditisten angelegt ist. Die Anteile der Komplementär-GmbH werden oft von den Initiatoren gehalten, die meist auch als Geschäftsführer der Publikums-KG tätig sind. Die Kommanditisten werden durch Prospekte etc. als Anleger angeworben. So ergibt sich eine Gesellschaftsform, bei der es sich zwar gesellschaftsrechtlich um eine Personengesellschaft handelt, wirtschaftlich jedoch um eine Kapitalgesellschaft. Während grundsätzliches Wesensmerkmal einer Personengesellschaft eine enge persönliche Verbindung zwischen den Gesellschaftern ist, verbindet die Kommanditisten einer Publikums-KG meist lediglich ihre Investition. In Reaktion auf diese Atypie hat der BGH im Wege der Rechtsfortbildung ein gewisses Sonderrecht der Publikums-KG geschaffen.
Um die Verwaltung einer Publikums-KG zu erleichtern, werden die Anleger oft nicht unmittelbar als Kommanditisten beteiligt, sondern mittelbar über einen Treuhänder: Der „echte“, direkte Treuhandkommanditist bevollmächtigt die Treugeber, seine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, im Umfang ihrer Treuhandeinlage selbst auszuüben. Meist hat eine Publikums-KG nur einen oder wenige unmittelbare Kommanditisten, welche an eine Vielzahl (eventuell mehrere tausend) Treugeber mitteln. Nach der Rechtsprechung des BGH stehen dabei die einzelnen Treuhandverhältnisse nicht isoliert nebeneinander, sondern die Treugeber sind durch eine Innen-GbR miteinander verbunden.
Während die Gesellschafter einer im Handelsregister erfassten Personengesellschaft (wie der KG) für jedermann ersichtlich sind, ist dies bei den Treugebern nicht der Fall. Darüber hinaus enthält das Handelsregister auch für Kommanditisten keine Kontaktdaten, die eine Kontaktaufnahme zur Abstimmung ermöglichen würden. Der BGH hat bereits 2009 den Grundsatz entwickelt, dass an einer Publikums-Personengesellschaft beteiligte Gesellschafter einen Anspruch auf Auskunft über die Daten der übrigen Gesellschafter haben, da dies zum unverzichtbaren Kernbereich ihrer mitgliedschaftlichen Rechte gehöre (BGH, Urt. v. 21.9.2009 – II ZR 264/08, NZG 2010, 61). 2011 erstreckte der BGH diesen Auskunftsanspruch auch auf die nur mittelbar beteiligten Treugeber, vorausgesetzt, deren Stellung ist mit der eines unmittelbaren Gesellschafters vergleichbar (BGH, Urt. v. 11.1.2011 – II ZR 187/09, NZG 2011, 276). Ein auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtetes Auskunftsbegehren sei lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB beschränkt.
In der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 geltenden Fassung von § 166 Abs. 1 S. 2 HGB hat der Gesetzgeber das Recht des Kommanditisten geregelt, von der KG die Erteilung von Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten zu verlangen, „soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist“. Nach § 166 Abs. 2 HGB ist eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, unwirksam. Damit wurde das von Rechtsprechung und Literatur entwickelte allgemeine Informationsrecht positiviert.

II. Datenschutzrechtliche Hintergründe

Die Informationen, die bei einem Auskunftsanspruch über andere Treugeber einer Publikums-KG abgefragt werden (etwa Name und Beteiligungshöhe) sind personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach der Regelungssystematik der DSGVO ist die Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten grundsätzlich untersagt, es sei denn, sie kann auf eine der in Artikel 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a–f DSGVO aufgeführten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gestützt werden. Nach dem hier relevanten Artikel 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b 1. Hs DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, „erforderlich“ ist. Diese Regelung ist notwendig, da ein Austausch von Leistungen ohne Informationsaustausch regelmäßig unmöglich ist.
Da die unter I. dargestellten Grundsätze zum Auskunftsbegehren zum Teil vor Inkrafttreten der DSGVO entwickelt wurden, hegte das AG München Zweifel an deren Vereinbarkeit und legte (im Jahr 2022, vor Inkrafttreten des MoPeG) die Frage nach der europarechtlichen „Erforderlichkeit“ der Weitergabe von Mitgesellschafterdaten dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vor. Der EuGH entschied daraufhin, dass eine Weitergabe von Informationen über alle beteiligten Gesellschafter zum Zwecke der Verhandlung über den Abkauf ihrer Gesellschaftsanteile dann nicht als „erforderlich“ für die Erfüllung des Beteiligungsvertrags angesehen werden könnte, wenn dieser Beteiligungsvertrag die Weitergabe an andere Anteilseigner ausdrücklich ausschließe (EuGH, Urt. v. 12.9.2024 – C-17/22, C-18/22 Rn. 61, 65, 73, NJW 2024, 3637).

III. Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Vor diesem Hintergrund erging der Beschluss des BGH (Beschl. v. 22.01.2025 – II ZB 18/23). Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war mittelbar an zwei Publikums-KGs beteiligt. Nach den Gesellschaftsverträgen waren die Treugeber den unmittelbaren Gesellschaftern im Innenverhältnis gleichgestellt. Der Kläger begehrte von der Treuhandkommanditistin (der späteren Beklagten) mit anwaltlichem Schreiben Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der übrigen (mittelbaren) Gesellschafter, um herauszufinden, mit wem er „in einem Boot säße“ und um anderen Anlegern Kaufangebote für deren Anteile zu unterbreiten. Die Beklagte verweigerte die Auskunft. Sie verwies auf eine Befragung der Treugeber, nach der ein Großteil der Anleger nicht mit der Weitergabe der Daten einverstanden sei.
Das Landgericht Hamburg verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung. Das OLG Hamburg ließ die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten nicht zu, da der Wert des Beschwerdegegenstands die nötigen 600 Euro nicht übersteige, wobei das Gericht den Zeit- und Kostenaufwand, den die Auskunftserteilung für die Beklagte mit sich bringen würde, als maßgeblich erachte. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wurde vom BGH zwar wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zur Entscheidung zugelassen, jedoch zurückgewiesen:
Wer sich an einer Personengesellschaft beteiligt, müsse damit rechnen, dass seine Daten und seine Beteiligungshöhe an Mitgesellschafter mitgeteilt werden, insoweit gäbe es kein Recht auf Anonymität. Der BGH führt insbesondere aus, dass ein berechtigtes Interesse des Treugebers daran bestehe, sein Recht auf Auskunft wahrnehmen zu können, ohne dabei ein von der Treuhänderin oder der Gesellschaft bereitgestelltes und kontrolliertes Medium nutzen zu müssen. Der Treugeber muss sich also nicht etwa (in Anlehnung an § 127a AktG) auf ein Internetforum verweisen lassen. Die Belästigung der anderen Gesellschafter durch unerwünschte Kaufangebote sei grundsätzlich nur unerheblich.
Bei der Prüfung der für die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO notwendigen „Erforderlichkeit“ zur Erfüllung des (Gesellschafts-)Vertrags knüpft der BGH beim Grund des Auskunftsbegehrens an und unterscheidet danach, ob das Auskunftsbegehren der Durchsetzung der Mitgliedschaftsrechte dient oder ob Auskunft ausschließlich zur Unterbreitung von Kaufangeboten verlangt wird. Bei einer Auskunft zum Zweck der Durchsetzung von Mitgliedschaftsrechten sei eine Erforderlichkeit der unmittelbaren Kontaktaufnahme gegeben, um die Gefahr der Beeinflussung oder Verzögerung zu verhindern. Nur für den Fall, dass die Auskunft anderen Zwecken dient, verweist der BGH auf die vom EuGH entwickelte „Weiterleitungslösung“, bei der der Gesellschafter die Gesellschaft oder den Treugeber auffordern müsse, seine Auskunftsanfrage an die anderen Gesellschafter weiterzuleiten, so dass diese über eine Herausgabe entscheiden können.
Aus der Entscheidung des EuGH leitet der BGH keine Folgen für den eigenen Beschluss ab. Der Sachverhalt sei nicht vergleichbar; es sei unklar, ob im vorgelegten Fall die Treugeber Gesellschaftern gleichgestellt waren. Außerdem sei im vom EuGH zu beurteilenden Sachverhalt vertraglich eine Weitergabe der persönlichen Daten ausgeschlossen gewesen.

IV. Ausblick und Folgen für die Praxis

Nach dieser (erneuten) Bestätigung durch den BGH und der Änderung des § 166 HGB durch das MoPeG ist für die Praxis ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Gesellschafter und gleichstehenden Treugeber in der Personengesellschaft als gegeben anzunehmen. Gemessen an den vom BGH vorgegebenen Voraussetzungen für eine „Erforderlichkeit“ sollten, bei bedachter Formulierung, Auskunftsverlangen üblicherweise den Anforderungen von Art. 6 DSGVO genügen, da stets auf den (zusätzlichen) Zweck einer Abstimmung verwiesen werden kann. Hinzu kommt, dass dem nach dem EuGH maßgeblichen Umstand des Ausschlusses der Informationsweitergabe nun § 166 Abs. 2 HGB entgegensteht.
Potenzielle Anleger müssen sich also (weiterhin) bewusst sein, dass eine Publikums-KG keine Anonymität gegenüber den übrigen Treugebern bietet. Dass die Uneinschränkbarkeit des Auskunftsrechts des Gesellschafters nun in § 166 Abs. 2 HGB normiert ist, wird es auch der Kautelarpraxis erheblich erschweren, entsprechende Anfragen auszuschließen. Voraussichtlich wird daher in den nächsten Jahren insbesondere zu klären sein, wann Auskunftsanfragen die Schwelle des Rechtsmissbrauchs erreichen.

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