BEIM ANWALTSSCHNACK IN HAMBURG ERFAHREN, WAS DEN ARBEITSALLTAG BEI HONERT AUSMACHT!
Lernen Sie uns bei einem Abendessen kennen, am Donnerstag, den 19. Mai 2022 um 18 Uhr.
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Die Sicherung des Erhalts des Unternehmens, die Wahrung des Familienfriedens und die wirtschaftliche Absicherung sämtlicher Familienmitglieder – um diese Ziele zu erreichen, sollte sich ein Unternehmer frühzeitig mit Nachfolgeregelungen beschäftigen und sich nicht auf das gesetzliche Erbrecht verlassen. Schon bei der Abfassung von Gesellschaftsverträgen und dann auch bei der Abfassung der letztwilligen Verfügung gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, von denen einige wichtige im Folgenden erläutert werden.
Anteile an Kapitalgesellschaften, ausgenommen Drittlandsbeteiligungen, sind für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt, wenn der Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital dieser Gesellschaft beteiligt war. Die 25 %-Grenze gilt auch für die Frage, ob sog. Verwaltungsvermögen vorliegt. Poolvereinbarungen ermöglichen es, die erforderliche Quote zu erreichen. Was es hierbei zu beachten gilt, stellt der BFH aktuell klar.
Am 20. März 2019 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Regierungsentwurf des ARUG II, des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie, vorgelegt. Im Vergleich zu dem im vergangenen Herbst veröffentlichten Referentenentwurf sind zum Teil erhebliche Änderungen eingearbeitet worden.
Zwei aktuelle Entscheidungen befassen sich mit der Frage, ob der (Fremd-) Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer angesehen werden kann. Während das Bundesarbeitsgericht (BAG) dies in seinem Beschluss vom 21.01.2019 – 9 AZB 23/18 – verneint, billigt der Bundesgerichtshof (BGH) einem Fremdgeschäftsführer die Arbeitnehmereigenschaft zu (Urteil vom 26.03.2019 – II ZR 244/17). Dennoch widersprechen sich die Entscheidungen nicht.
Der EuGH hat im Frühjahr 2019 entschieden, dass in bestimmen Konstellationen auch bei einem Wegzug in die Schweiz, d.h. auch im Verhältnis zu einem Drittstaat, eine Stundung der hierdurch ausgelösten Wegzugssteuer (§ 6 AStG) zu gewähren ist. Dies ergibt sich aus dem Freizügigkeitsabkommen, welches zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz im Jahr 1999 abgeschlossen wurde.
Am 26. April 2019 ist das Geschäftsgeheimnisgesetz in Kraft getreten. Was als Erleichterung der Rechtsdurchsetzung in Europa gedacht war, führt zu einem enormen Verwaltungsapparat. Unternehmer müssen sich technische und organisatorische Maßnahmen überlegen, um nunmehr ihre eigenen „Daten“ zu schützen. Was das für Transaktionen bedeutet und wie man mit dem größten „Risikofaktor“ – Arbeitnehmern – umgehen soll, beleuchten wir in diesem Beitrag.