Die Vermittlung von Aufträgen über digitale Plattformen in Gestalt des sogenannten Crowdworking dient der Auslagerung von (meist) kleinteiligen Tätigkeiten auf eine Vielzahl, dem Auftraggeber meist unbekannte Personen – die „Crowd“ –, wobei die Aufträge (häufig) über den Betreiber einer Online-Plattform vermittelt werden. Die moderne digitale Gestaltung von Arbeit führt (zwangsläufig) dazu, dass sich Fragen zum rechtlichen Status der dort Beteiligten stellen. Im Zusammenhang mit dem „Crowdworking“ war der Status der „Crowdworker“ als selbständig Tätige oder Arbeitnehmer bislang nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit Urteil vom 01.12.2020 entschieden, dass ein Crowdworker in dem zu entscheidenden Fall nicht selbstständig tätig, sondern als Arbeitnehmer einzuordnen war (Az.: 9 AZR 102/20).
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2021-03-30 07:00:002021-03-29 14:16:20URTEIL DES BUNDESARBEITSGERICHTS: CROWDWORKER SIND – UNTER UMSTÄNDEN – ARBEITNEHMER
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2021-03-08 12:50:162021-03-08 12:50:20honert berät Santo-Gruppe beim Verkauf der Sidroga Gruppe
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https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2021-01-12 11:37:332021-01-12 11:37:36honert berät Fröhlich Holding GmbH & Co. KG beim Verkauf der Fröhlich International Investment GmbH an TKW Molding GmbH
Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die ermöglichen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, sind grundsätzlich sittenwidrig und damit nichtig. Von diesem Grundsatz macht der BGH für sog. Managermodelle unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme. Die korporative Beteiligung von Managern ist auf dieser Basis zum beliebten Instrument der Incentivierung geworden – nun zeigt das OLG München mit seiner Entscheidung vom 13.05.2020 Grenzen auf.
https://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.png00Ester Hahnhttps://honert.de/wp-content/uploads/honert_logo_270px.pngEster Hahn2020-12-22 06:50:312020-12-22 08:29:58MANAGER ODER INVESTOR? ZUR WIRKSAMKEIT EINER ANTIZIPIERTEN RÜCKÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN NACH ENDE DES GESCHÄFTSFÜHRERAMTES
URTEIL DES BUNDESARBEITSGERICHTS: CROWDWORKER SIND – UNTER UMSTÄNDEN – ARBEITNEHMER
/in 2021 Q1Die Vermittlung von Aufträgen über digitale Plattformen in Gestalt des sogenannten Crowdworking dient der Auslagerung von (meist) kleinteiligen Tätigkeiten auf eine Vielzahl, dem Auftraggeber meist unbekannte Personen – die „Crowd“ –, wobei die Aufträge (häufig) über den Betreiber einer Online-Plattform vermittelt werden. Die moderne digitale Gestaltung von Arbeit führt (zwangsläufig) dazu, dass sich Fragen zum rechtlichen Status der dort Beteiligten stellen. Im Zusammenhang mit dem „Crowdworking“ war der Status der „Crowdworker“ als selbständig Tätige oder Arbeitnehmer bislang nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit Urteil vom 01.12.2020 entschieden, dass ein Crowdworker in dem zu entscheidenden Fall nicht selbstständig tätig, sondern als Arbeitnehmer einzuordnen war (Az.: 9 AZR 102/20).
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/in 2020 Q4Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die ermöglichen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, sind grundsätzlich sittenwidrig und damit nichtig. Von diesem Grundsatz macht der BGH für sog. Managermodelle unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme. Die korporative Beteiligung von Managern ist auf dieser Basis zum beliebten Instrument der Incentivierung geworden – nun zeigt das OLG München mit seiner Entscheidung vom 13.05.2020 Grenzen auf.