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30. März 2021

STEUERERLEICHTERUNGEN FÜR MITARBEITERBETEILIGUNGEN BEI STARTUPS

Die Bundesregierung hat am 20.1.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoG) beschlossen, in dem auch Steuererleichterungen für Mitarbeiterbeteiligungen bei Startups vorgesehen sind.

I. Förderung der betrieblichen Altersvorsorge

Mit dem Fondsstandortgesetz soll die Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen steuerlich attraktiver werden. Der geplante § 19a EStG regelt eine nachgelagerte Besteuerung einer Mitarbeiterbeteiligung bei Startup-Unternehmen, wenn diese ab dem 1. Juli 2021 gewährt wird. Mit der nachgelagerten Besteuerung wird vermieden, dass die reine Zusage einer Mitarbeiterbeteiligung bereits Steuern auslöst, obwohl dem Arbeitnehmer noch keine liquiden Mittel zugeflossen sind (sog. Dry Income Tax).
Schon seit Jahren wird von verschiedenen Seiten eine stärkere Teilhabe der Belegschaft am unternehmerischen Erfolg propagiert. Motiv dafür ist u.a. auch eine Förderung der betrieblichen Altersvorsorge, da aus demographischen Gründen und wegen der seit der Finanzkrise anhaltenden Niedrigzinsphase geringere Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Instrumenten der Altervorsorge (Lebensversicherung etc.) zu erwarten sind.

II. Startup und KMU

Der Gesetzgerber definiert das begünstigte Startup-Unternehmen im Rahmen der Klassifizierung der sog. KMU (kleine und mittlere Unternehmen) und einer Altersgrenze für das Unternehmen von nicht mehr als 10 Jahren. Diese Definition der KMU erlaubt eine maximale Bilanzsumme von € 43 Mio., einen maximalen Umsatz von € 50 Mio. und weniger als 250 Arbeitnehmer. Weitere Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiterbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, was eine Entgeltumwandlung damit generell ausschließt.

III. Nachgelagerte Besteuerung

Die geplante sog. nachgelagerte Besteuerung kann nur im Lohnsteuerabzugsverfahren unter Zustimmung des Arbeitnehmers vorgenommen werden; eine Nachholung durch den Arbeitnehmer im Veranlagungs-verfahren ist ausgeschlossen.
Die konkrete Besteuerung der gewährten Mitarbeiterbeteiligung erfolgt erst wenn

  • die Beteiligung entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder in ein Betriebsvermögen eingelegt wird oder
  • das Dienstverhältnis zum gewährenden Arbeitgeber endet oder
  • spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit der Gründung des Unternehmens.

Damit wird der Fall einer sog. Dry Income Tax nicht völlig ausgeschlossen, sondern lediglich hinausgeschoben.
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der Mitarbeiterbeteiligung darf der Freibetrag gem. § 3 Nr. 39 EStG, der im Rahmen des Fondsstandortgesetzes von € 360 auf € 720 p.a. angehoben wurde, unter den dort genannten Voraussetzungen abgezogen werden. Ist der Wert der Mitarbeiterbeteiligung zum Besteuerungszeitpunkt gesunken, wird auf den geminderten Wert bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils abgestellt.
Der geldwerte Vorteil wird als Arbeitslohn nach dem tariflichen Steuersatz besteuert. Die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte gem. § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung) ist jedoch unter den dort genannten Voraussetzungen anwendbar, wenn seit der Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung mindestens 3 Jahre vergangen sind.

IV. Keine Ausdehnung auf die Sozialversicherung

Leider soll die nachgelagerte Besteuerung wohl nicht auch für Zwecke der Sozialversicherung umgesetzt, d.h. die Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung unterliegt – ohne zeitlichen Aufschub – unmittelbar der Beitragspflicht. Abgemildert wird diese sofortige Beitragspflicht jedoch durch die Beitragsbemessungsgrenze in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.

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