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21. Dezember 2023

ZUKUNFTSFINANZIERUNGSGESETZ – NEUE STEUERLICHE BEGÜNSTIGUNGEN FÜR MITARBEITERBETEILIGUNGSPROGRAMME

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme können ab dem 1. Januar 2024 häufiger unter die Begünstigungen des § 19a EStG (Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen) fallen und damit von den steuerlichen Vorteilen profitieren.

I. Zusammenfassung der Neuregelung

  • Erhöhung des steuerlichen Freibetrags von bisher EUR 1.440 auf EUR 2.000
  • Reduzierung der „dry-income“-Problematik
  • Erweiterung des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs des § 19a EStG
  • Erhöhung der Schwellenwerte und Erweiterung des Rückschau-Zeitraums
  • aber: keine Pauschalbesteuerung, sondern Besteuerung zum individuellen Steuersatz
  • aber: bisher keine Sozialversicherungsbegünstigung

II. Im Einzelnen

Der erhöhte steuerliche Freibetrag von EUR 2.000 ist einmal/Kalenderjahr nutzbar.

a) Besteuerungszeitpunkt

Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Einräumung der Beteiligung erfolgt, wenn die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird und im Übrigen erst bei Geldzufluss.
Ansonsten wird die Besteuerung grds. um bis zu 15 Jahre aufgeschoben. Maßgebend ist nicht der Verkehrswert der Anteile im Zeitpunkt des Erwerbs, sondern höchstens die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung.

Selbst beim (i) Ausscheidens des Mitarbeiters (Leaver-Event) und beim (ii) Ablauf der Frist von 15 Jahren erfolgt keine sofortige Besteuerung beim Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerhaftung für den Fall der Anteilsveräußerung übernimmt.

b) Begünstigte Anteile

§ 19a EStG erfasst nur Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, aber auch, wenn diese von einem Gesellschafter des Arbeitgebers gewährt werden. Die ursprünglich geplante sog. Konzernklausel wurde dagegen durch den Finanzausschuss ersatzlos gestrichen, steht jedoch weiter zur Diskussion, denn die Bundesregierung hat geäußert, die Auswirkungen der Streichung „zu beobachten“.

§ 19a EStG ist auch für sog. vinkulierte Anteile anwendbar. Vinkulierte Anteile sind in der Praxis eine nicht selten gewählte Gestaltungsform im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Mit diesen wird verhindert, dass der Arbeitnehmer ohne die Zustimmung des Arbeitgebers über die Vermögensbeteiligung verfügen kann, so dass der Arbeitgeber stets Kontrolle über die Gesellschafterstruktur behält. Unklarheiten bestehen, weil der Bundesrat geäußert hat, dass bei vinkulierten Aktien grundsätzlich kein Zufluss des geldwerten Vorteils stattfindet – eine Ansicht, die u.E. keinen Halt in der Rechtsprechung findet.

c) Betroffene Unternehmen

Die Regelung betrifft nur Unternehmen, bei denen nicht mehr als 20 Jahre seit ihrer Gründung vergangen sind, die weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen, einen Jahresumsatz von höchstens EUR 100 Mio. erzielen oder eine Bilanzsumme von höchstens EUR 86 Mio. haben.

Der Rückschau-Zeitraum beträgt sieben Jahre: Sofern das Unternehmen in einem der letzten sieben Jahre die Schwellenwerte nicht überschritten hat, ist § 19a EStG anwendbar. Damit sind nicht nur „Start-up-Unternehmen“ sowie KMUs (Kleinstunternehmen, sowie kleine und mittlere Unternehmen) erfasst, sondern es kommt zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs, insbesondere auf „Grown-ups“, „Late stage“- und Wachstumsunternehmen.

d) Besteuerungsfolgen bei Wertverlust

§ 19a Abs. 4 S. 4 bis 6 EStG begrenzt die Nachversteuerung bei negativer Wertentwicklung der Vermögensbeteiligung. Danach ist der Steuerzugriff der Höhe nach auf den gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des Arbeitnehmers im Wertminderungsfall begrenzt. Vereinfacht gesagt wird der Besteuerung nur der niedrigere Wert, der zum Erwerbszeitpunkt oder nach einer Wertminderung vorliegt, zugrunde gelegt. Bei einem völligen Wertverlust der Anteile (z.B. bei Insolvenz) kommt es somit zu keiner Besteuerung. Für Lohnsteuerzwecke ist jedoch kein Wert unter 0 EUR anzusetzen, somit ist kein Verlust zu berücksichtigen. Die endgültige Berücksichtigung von Wertverlusten auf der Vermögensebene findet weiter nach Maßgabe von §§ 17, 20 Abs. 2 EStG Anwendung.

e) Umwandlung eines VSOP in ein nach § 19a EStG begünstigtes ESOP

Ein VSOP (Virtuelles Stock Option Programm) führt stets zur Besteuerung bei Auszahlung nach den allgemeinen Steuersätzen, also zur vollen Lohnsteuerbelastung, vergleichbar einer Tantiemezusage. § 19a EStG setzt hingegen die Einräumung einer Eigenkapitalbeteiligung voraus, somit ein ESOP. Die Umwandlung eines VSOP in ein ESOP kann im Einzelfall aus steuerlicher Sicht Sinn ergeben, um von den Vorteilen des § 19a EStG zu profitieren. Voraussetzung ist, dass die Umwandlung eines VSOP in echte Anteile nicht als Realisation des VSOP zu qualifizieren ist. Dies bedarf einer Prüfung im Einzelfall.

f) Was muss bei der Sozialversicherung beachtet werden?

Die Regelung des § 19a EStG verschiebt nur für Zwecke der Lohnsteuer den Besteuerungszeitpunkt, nicht jedoch für Zwecke der Ermittlung der Sozialabgaben. Dementsprechend fallen die Beiträge zur Sozialversicherung wie bisher nicht erst beim Verkauf, sondern schon bei der Übertragung der Vermögensbeteiligung an. Dies gilt, soweit die Beitragsbemessungsgrenzen nicht bereits überschritten worden sind. Die Bundesregierung will aber prüfen, ob die hinausgeschobene Besteuerung ebenfalls bei der Sozialversicherung anwendbar sein soll.

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