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24. Juni 2026

UMFASSENDE PFLICHT DES AUFSICHTSRATS ZUR INFORMATIONSBESCHAFFUNG AUCH WÄHREND RUHENDEM GESCHÄFTSBETRIEB

In seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2025 (Az.: II ZR 78/24) stellt der Bundesgerichtshof klar: Auch bei ruhendem Geschäftsbetrieb bleibt die Pflicht des Vorstands zur (mindestens) quartalsweisen Berichterstattung bestehen – und damit auch die Pflicht des Aufsichtsrats, deren Einhaltung konsequent nachzuhalten. Informelle Auskünfte bei zufälligen Treffen genügen nicht. Zur Haftungsvermeidung erforderlich ist vielmehr ein funktionierendes, gesetzeskonformes und „gelebtes“ Berichtswesen.

I. Die Rolle des Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft

Der Aufsichtsrat ist – neben Hauptversammlung und Vorstand – eines der drei Organe der Aktiengesellschaft. Während der Vorstand die Gesellschaft leitet und ihre Geschäfte führt, ist der Aufsichtsrat das Kontroll- und Überwachungsorgan. Diese gesetzlich zugewiesene Aufgabe umfasst sowohl die nachträgliche (repressive) als auch die vorbeugende (präventive) Kontrolle des Vorstands.
Die nachträgliche Kontrolle ist gerichtet auf die Überprüfung bereits vorgenommenen Vorstandshandelns. Sie kann etwa in Feststellungen, Beanstandungen oder – soweit angezeigt – in der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder münden (vgl. § 93 AktG). Die vorbeugende Kontrolle hingegen zielt – soweit erforderlich und zweckmäßig – auf eine Einflussnahme des Aufsichtsrats auf künftige Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstands ab. Im Rahmen der präventiven Kontrolle spricht der Gesetzgeber dem Aufsichtsrat mithin auch die Funktion zu, den Vorstand bei Entscheidungen über die künftige Unternehmenspolitik zu beraten.

II. Informationsbeschaffungspflichten des Aufsichtsrats

Damit der Aufsichtsrat praktisch in die Lage versetzt wird, die vorstehend genannten Überprüfungs- und Beratungspflichten erfüllen zu können, obliegt es dem Vorstand, den Aufsichtsrat umfassend und regelmäßig mit Informationen zu versorgen, auf deren Basis der Aufsichtsrat repressive und präventive Kontrolle ausüben kann.
So verpflichtet § 90 Abs. 1 AktG den Vorstand, dem Aufsichtsrat u.a. über die beabsichtigte Geschäftspolitik, andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung und den Gang der Geschäfte sowie die Lage der Gesellschaft zu berichten. In welcher Regelmäßigkeit der Vorstand diese Berichte mindestens zu erstatten hat, bestimmt § 90 Abs. 2 AktG. So hat der Vorstand dem Aufsichtsrat beispielsweise mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft zu berichten (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AktG).
Unstreitig handelt es sich bei diesen Berichts- und Informationspflichten um „Bringschulden“ des Vorstands. Es ist jedoch ebenfalls allgemein anerkannt, dass der Aufsichtsrat – kommt der Vorstand seiner Bringschuld gar nicht oder jedenfalls nicht in hinreichendem Maße nach – sich die zur Kontrolle erforderlichen Informationen eigenständig beschaffen muss. Die Pflicht, den Vorstand zur Berichterstattung anzuhalten, trifft dabei nicht nur den Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit, sondern jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied. Auch wenn der Vorstand Bericht erstattet, dieser jedoch unklar oder unvollständig erscheint, hat der Aufsichtsrat Nachfragen zu stellen und gegebenenfalls eigene Nachforschungen anzustellen.
Verletzt ein Aufsichtsratsmitglied seine Pflichten schuldhaft, haftet es der Aktiengesellschaft grundsätzlich auf Schadensersatz (vgl. §§ 116, 93 Abs. 2 AktG). Dabei gilt eine Beweislastumkehr, sodass sowohl das Vorliegen einer Pflichtverletzung als auch das Verschulden des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds vermutet werden.
Das betroffene Aufsichtsratsmitglied muss sich daher entlasten, um eine Haftung abzuwenden. Kommt ein Haftungsanspruch der Gesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied in Betracht, hat dieses Aufsichtsratsmitglied konkrete Tatsachen darzulegen und im Streitfall zu beweisen, die das Vorliegen einer Pflichtverletzung oder seines Verschuldens ausschließen. Wird dem Aufsichtsratsmitglied eine Verletzung seiner Überwachungspflicht, basierend auf der Verletzung seiner Pflicht zur Informationsbeschaffung, vorgeworfen, sollte es insbesondere das Bestehen eines geeigneten Informations- und Berichtssystems sowie dessen sachgerechte Ausgestaltung und Handhabung nachweisen können.

III. Sachverhalt

In der besprochenen Entscheidung vom 14. Oktober 2025 (Az.: II ZR 78/24) konkretisiert der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Informationsbeschaffungspflicht des Aufsichtsrats.
Ausgangspunkt war die Klage eines Gläubigers einer Aktiengesellschaft (AG) gegen ein Mitglied ihres Aufsichtsrats. Der Gläubiger hatte gegen die AG einen Vollstreckungstitel erwirkt und pfändete anschließend einen von ihm behaupteten Schadensersatzanspruch der AG gegen das Aufsichtsratsmitglied.
Zur Begründung des Schadensersatzanspruchs der AG gegen das beklagte Aufsichtsratsmitglied machte der Kläger geltend, das Aufsichtsratsmitglied habe seine Überwachungspflicht gegenüber dem Vorstand (vgl. § 90 AktG) nicht hinreichend wahrgenommen. Die AG hatte nach zwischenzeitlicher Einstellung des Geschäftsbetriebs begonnen, Grundstücksgeschäfte zu betreiben, die unstreitig nicht vom satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand der AG gedeckt waren. Gleichwohl beschränkte sich das beklagte Aufsichtsratsmitglied bei der Informationsbeschaffung über das Vorstandshandeln und die Lage der AG auf gelegentliche mündliche Nachfragen beim Vorstand, die lediglich anlässlich zufälliger persönlicher Begegnungen erfolgten. Die gesetzlich als zwingend vorgesehene Berichterstattung des Vorstands gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AktG erfolgte ab Einstellung der Geschäftstätigkeit der AG nicht mehr, und damit auch nicht in dem Zeitraum, in welchem die AG Grundstücksgeschäfte tätigte.

IV. Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof konkretisiert in seiner Entscheidung die Anforderungen an die Informationsbeschaffung und die daran anknüpfende Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat.
Nach Auffassung des Gerichts konnte das beklagte Aufsichtsratsmitglied nicht hinreichend darlegen und beweisen, dass in der AG ein Informationssystem vorhanden und sachgerecht ausgestaltet war. Es sei daher von einer Pflichtverletzung auszugehen: Das Aufsichtsratsmitglied habe nicht ausreichend dafür Sorge getragen, dass der Vorstand seiner gesetzlichen Berichtspflicht nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AktG (Bericht über die Lage der Gesellschaft und den Gang der Geschäfte) nachkommt.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass diese Berichtspflicht – und damit auch die Pflicht des Aufsichtsrats, auf ihre Einhaltung hinzuwirken – nicht schon deshalb entfällt, weil die Gesellschaft vorübergehend keine Geschäfte betreibt. Eine Modifikation oder Reduktion der Überwachungspflichten des Aufsichtsrats allein wegen einer Aussetzung der Geschäftstätigkeit komme grundsätzlich nicht in Betracht. Das Aufsichtsratsmitglied hätte deshalb auch in dieser Phase auf eine mindestens vierteljährliche Berichterstattung hinwirken müssen.
Zwar kann der Umfang der vierteljährlichen Berichte je nach den Umständen des Einzelfalls – etwa bei eingeschränkter oder eingestellter Geschäftstätigkeit – geringer ausfallen. Inhaltlich erfassen der „Gang der Geschäfte“ und die „Lage der Gesellschaft“ im Sinne von § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AktG jedoch gerade auch die Frage, ob die Gesellschaft ihre Tätigkeit eingestellt hat, ob und wann sie diese wieder aufnimmt und ob sie ihre Tätigkeit auf weitere Geschäftsfelder ausweitet. Der Aufsichtsrat darf sich deshalb bei ausbleibender Berichterstattung nicht darauf verlassen, der Vorstand werde schon „bei Gelegenheit“ informieren, falls die Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen wird. Vielmehr hätte er sich mindestens vierteljährlich berichten lassen müssen, ob die Tätigkeit weiterhin ruht oder ob eine Wiederaufnahme erfolgt ist bzw. konkret erwogen wird.
Gelegentliche mündliche Nachfragen bei zufälligen Begegnungen genügen diesen Anforderungen nicht. Sie stellen kein nachhaltiges Einfordern der gesetzlich vorgesehenen Berichte dar; zudem musste dem Vorstand unter den gegebenen Umständen nicht hinreichend klar sein, dass ein solcher informeller „Bericht“ die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt, was das Aufsichtsratsmitglied wiederum hätte erkennen müssen.
Schließlich betont der Bundesgerichtshof, dass die Überwachungspflicht des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds auch dann nicht entfällt, wenn der Aufsichtsrat wegen unvollständiger Besetzung beschlussunfähig ist. Vielmehr trifft die verbleibenden Mitglieder eine gesteigerte Aufmerksamkeitspflicht und die Durchsetzung der Berichtspflichten ist von jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied sicherzustellen.

V. Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs rückt die zentrale Überwachungspflicht des Aufsichtsrats erneut in den Fokus und unterstreicht die Bedeutung einer aktiven, strukturierten Informationsbeschaffung.
Gerade vor dem Hintergrund der zulasten des Aufsichtsratsmitglieds wirkenden Beweislastverteilung sollte der Aufsichtsrat – und damit jedes einzelne seiner Mitglieder – jederzeit sicherstellen, dass in der Gesellschaft ein funktionierendes, den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Berichtswesen etabliert ist und tatsächlich gelebt wird. Praktisch empfiehlt es sich, dass jedes Aufsichtsratsmitglied die gesetzlichen Fristen für die Quartalsberichte verbindlich notiert und deren Einhaltung nachhält. Kommt der Vorstand seiner quartalsweisen Berichtspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Quartalsende nach, sind die Regelberichte unverzüglich einzufordern. Bleibt das Gremium als Ganzes untätig, trifft jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied die Pflicht, die Berichte eigenständig und ohne Verzögerung beim Vorstand anzumahnen und einzuholen.

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