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16. Juli 2025

DIE (VOR-)EINTRAGUNGSOBLIEGENHEITEN DER GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS (GBR) NACH DEM MOPEG

Zum 1. Januar 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft, wodurch die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich kodifiziert wurde. Im Zuge dessen wurde auch das sog. Gesellschaftsregister für die GbR eingeführt, vergleichbar mit dem Handelsregister für Personen- und Kapitalgesellschaften. Die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Sie ist jedoch zwingende Voraussetzung für Eintragungen der GbR in bestimmte Objektregister. Damit besteht in der Praxis häufig eine faktische Voreintragungspflicht. Die relevanten Fälle fassen wir in diesem Beitrag zusammen.

I. Einführung

Bereits vor Inkrafttreten des MoPeG war allgemein anerkannt, dass die GbR selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Es fehlte allerdings an einer gesetzlichen Grundlage sowie an einer eigenen Subjektpublizität der GbR. Für bestimmte Objektregister existierten daher Sonderregelungen wie etwa für die Eintragung der GbR im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks (§ 899a BGB a.F. i.V.m. § 47 Abs. 2 GBO a.F.).
Der Gesetzgeber nahm die Gesetzesänderung zum Anlass, die insoweit veralteten Regelungen des BGB anzupassen und der GbR mit Einführung eines Gesellschaftsregister, in welches die rechtsfähige GbR eingetragen werden kann, erstmals eine eigene Subjektregisterpublizität verliehen. Hierdurch sollte das Publizitätsdefizit der GbR beseitigt und Transparenz sowie Rechtssicherheit über deren Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung geschaffen werden. Außerdem soll das Gesellschaftsregister der Nachvollziehbarkeit von Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR dienen.

II. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister

Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Eintragungsfähig ist allerdings nur die rechtsfähige, nicht dagegen die nicht-rechtsfähige GbR (die sog. Innengesellschaft), wobei die Eintragung im Gesellschaftsregister nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit ist.
Für die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die Mitwirkung aller Gesellschafter erforderlich. Sie muss elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Zuständig für die Eintragung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat. Einzutragende Registerangaben sind der Name, der Sitz und die Anschrift der Gesellschaft, Angaben zu den Gesellschaftern (bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort) sowie zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Nachträgliche Änderungen der registerrelevanten Tatsachen sind ebenfalls zur Eintragung anzumelden.
Mit Eintragung im Gesellschaftsregister bestimmt sich die Identität der GbR anhand des Namens und des Sitzes der Gesellschaft. Der Name muss den firmenrechtlichen Anforderungen des § 18 HGB genügen, d.h. zur Kennzeichnung geeignet sein, hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen und darf für den Rechtsverkehr nicht irreführend sein. Außerdem muss die eingetragene GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Haftet keine natürliche Person als Gesellschafter der GbR, muss der Name zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung beinhalten, etwa „GmbH & Co. eGbR“. Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister vermittelt zudem Verkehrsschutz, etwa mit Blick auf die Vertretungsbefugnisse in der GbR. D.h. ein Dritter kann sich auf eine unrichtig eingetragene und bekannt gemachte Tatsache berufen, es sei denn, er hat von dessen Unrichtigkeit Kenntnis.

III. Voreintragungserfordernisse der GbR

Der Gesetzgeber hat mit dem MoPeG außerdem für bestimmte Objektregister ein sog. Voreintragungserfordernis eingeführt. D.h. eine Eintragung der GbR in Ansehung eines in den betreffenden Objektregistern eingetragenen Rechts setzt voraus, dass die GbR ihrerseits in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, und kann andernfalls nicht erfolgen.
Solche Voreintragungserfordernisse bestehen namentlich für das Grundbuch, das Handelsregister, das Gesellschaftsregister, die Gesellschafterliste einer GmbH, das Aktienregister, das Schiffsregisters und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen. Nicht für jedes Register wurde ein Voreintragungserfordernis eingeführt. Ein solches besteht beispielsweise nicht für Eintragungen der GbR im Marken- und Patentregister.
Die Voreintragungsobliegenheit hat grundsätzlich keine unmittelbar materiell-rechtliche Wirkung, sondern ist an sich nur Voraussetzung für den jeweiligen registerrechtlichen Vollzug der Verfügung über die betreffenden Rechte der GbR. D.h. die GbR kann über das in Rede stehende Recht unabhängig von der vorherigen Eintragung im Gesellschaftsregister wirksam verfügen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die dingliche Verfügung materiell-rechtlich auch die konstitutive Eintragung in dem betreffenden Objektregister verlangt, beispielsweise die Eintragung im Grundbuch bei Verfügungen über Grundstücke. Mit der Voreintragungsobliegenheit ist konsequenterweise das bisherige Erfordernis entfallen, in den einzelnen Objektregistern die Gesellschafter der GbR einzutragen. Diese sind nunmehr ausschließlich im Gesellschaftsregister zu finden.

1. Eintragungen im Grundbuch

Das in der Praxis wohl bedeutendste Voreintragungserfordernis besteht im Grundbuchverkehr. Nach § 47 Abs. 2 GBO (bzw. der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB) setzt jede grundbuchliche Ein- oder Austragung einer GbR deren vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister voraus. Bevor die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, kann grundsätzlich auch keine Eintragung der GbR im Grundbuch erfolgen. Dies gilt für den Erwerb, die Veräußerung und sonstige Verfügungen über ein grundbuchliches Recht durch die GbR.
Da die GbR auch ohne Eintragung in das Gesellschaftsregister rechtsfähig ist, kann sie das zugrundeliegende Rechtsgeschäft bereits abschließen. Wird beispielsweise das Grundstück einer GbR veräußert, kann der Kaufvertrag und die Auflassung bereits beurkundet werden. Nur mit der Anmeldung zur Eintragung beim Grundbuchamt wird der Notar abwarten, bis die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies gilt auch für die Löschung eines im Grundbuch zugunsten einer GbR eingetragenen Rechts (OLG München, Beschl. v. 8.10.2024 – 34 Wx 234/24). Das grundbuchliche Voreintragungserfordernis gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es findet zum Beispiel keine Anwendung bei der Eintragung einer Zwangshypothek zulasten einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR (OLG Schleswig, Beschl. v. 20.6.2024 – 2x W 36/24).
Die Sondervorschrift des § 899a BGB a.F. wurde mit Einführung des Voreintragungserfordernisses aufgehoben. Hiernach wurde vermutet, dass die (und nur die) im Grundbuch eingetragenen Personen Gesellschafter der GbR sind. Mit der Streichung ändert sich auch die materielle Rechtslage. Denn für Erwerbe von einer Alt-GbR, die vor dem 1. Januar 2024 in das Grundbuch eingetragen wurde, besteht kein Gutglaubensschutz mehr, wenn diese nicht vor der Veräußerung im Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Mit Eintragung der Alt-GbR im Gesellschaftsregister gilt dagegen ein noch umfassenderer Gutglaubensschutz nach § 707a Abs. 3 BGB.

2. Eintragungen im Handels- und Gesellschaftsregister

Auch als Gesellschafterin einer Personengesellschaft wird die GbR in das Handelsregister bzw. das Gesellschaftsregister nur eingetragen, wenn sie selbst zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Dieses Eintragungserfordernis ist ebenfalls nur verfahrensrechtlicher Natur, d.h. die fehlende Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister hindert nicht den materiell-rechtlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sondern lediglich den Registervollzug im Eintragungsverfahren.
Ist eine Alt-GbR bereits vor Inkrafttreten des MoPeG als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) im Handelsregister eingetragen, besteht zunächst keine zwingende Pflicht, die GbR in das Gesellschaftsregister einzutragen. Ändert sich allerdings der Bestand der Gesellschafter einer GbR, ist eine Berichtigung der Handelsregistereintragung nicht mehr möglich. In diesem Fall kann die Berichtigung des Gesellschafterbestands nur nach (Vor-)Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister erfolgen. Veräußert eine GbR ihre Beteiligung an einer OHG oder KG vollständig, bedarf es dagegen keiner Eintragung in das Gesellschaftsregister. Die GbR wird in diesem Fall ohne Voreintragung aus dem Handelsregister gelöscht.

3. Eintragung in der GmbH-Gesellschafterliste und im Aktienregister

Seit dem 1. Januar 2024 kann eine GbR nur dann in die Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen werden und Veränderungen an ihrer Eintragung vorgenommen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Die fehlende Eintragung einer GbR, die Gesellschafterin einer GmbH ist, hat jedoch keine (negativen) Auswirkungen auf ihre materiell-rechtliche Gesellschafterstellung. Die Voreintragung ist lediglich für Eintragungen bzw. Änderungen in der Gesellschafterliste, nicht dagegen für die Geltendmachung von Gesellschafterrechten, die Gewinnbeteiligung oder Stimmberechtigung relevant.
Auch für die Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Verfügung über GmbH-Geschäftsanteile durch eine GbR ist die Voreintragung im Gesellschaftsregister grundsätzlich unerheblich. Veräußert eine nicht in das Gesellschaftsregister eingetragene GbR ihre Geschäftsanteile, kann sie jedoch nicht aus der Gesellschafterliste gelöscht werden, bis sie in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Der Erwerber der Geschäftsanteile kann bis zu seiner Eintragung in die Gesellschafterliste seine Gesellschafterrechte nicht ausüben, da § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft die Eintragung in die Gesellschafterliste voraussetzt. Zudem kann die Eintragung in der Gesellschafterliste mit Blick auf einen gutgläubigen Erwerb der Geschäftsanteile vom Nichtberechtigten relevant sein. Für Änderungen der Gesellschafterliste, von denen die Geschäftsanteile der GbR nicht betroffen sind, ist eine Voreintragung der GbR nicht erforderlich, etwa wenn ausschließlich andere Mitgesellschafter Geschäftsanteile an der GmbH veräußern.
Auch die erstmalige Eintragung der GbR als Inhaberin von Namensaktien sowie eine Veränderung an deren Eintragung im Aktienregister kann nur nach deren Voreintragung im Gesellschaftsregister vorgenommen werden.
Der dingliche Erwerb der Namensaktien durch eine GbR ist – wie beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen – unabhängig von der Eintragung im Gesellschaftsregister wirksam. Einer nicht voreingetragenen Erwerber-GbR würden allerdings mangels Eintragung im Aktienregister im Verhältnis zur Gesellschaft die Aktionärsrechte nach § 67 Abs. 2 S. 1 AktG nicht zustehen. Im Unterschied zur GmbH-Gesellschafterliste könnte in diesen Fällen jedoch der Veräußerer zumindest aus dem Aktienregister gelöscht und die Aktien als freier Meldebestand vermerkt werden. Veräußert eine GbR Namenaktien, kann die GbR erst aus dem Aktienregister gelöscht werden, wenn bzw. nachdem sie in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Da Mehrfacheintragungen im Aktienregister für denselben Aktienbestand nicht stattfinden, kann der Erwerber so lange nicht in das Aktienregister eingetragen werden und damit auch seine Aktionärsrechte aus § 67 Abs. 2 S. 1 AktG im Verhältnis zur Gesellschaft nicht wahrnehmen.

4. Beteiligung an Umwandlungen

Die rechtsfähige GbR kann auch an Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz beteiligt sein. Voraussetzung ist hierfür, dass die GbR – gleich ob als übertragender, übernehmender oder neuer Rechtsträger – in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies gilt sowohl für die Verschmelzung, die Spaltung, als auch für den Formwechsel. Die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister ist insoweit sogar eine materiell-rechtliche Voraussetzung für deren Beteiligung an einer Umwandlungsmaßnahme.

VI. Fazit

Seit Inkrafttreten des MoPeG stellt sich damit in der Praxis für (rechtsfähige) GbRs stets die Frage nach deren Eintragung im Gesellschaftsregister. Das gilt sowohl für bestehende wie auch für neu zu gründende GbRs. Wenn eine GbR im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Inhaberin von Rechten ist oder werden soll, die einer der vorgenannten Voreintragungsobliegenheiten unterfallen, bzw. über solche Rechte verfügt, besteht damit ein faktischer Zwang zur (Vor-)Eintragung in das Gesellschaftsregister. Das gilt beispielsweise für die in der Praxis häufig in der Rechtsform einer GbR konstituierten Grundstücks- und Vermögensverwaltungsgesellschaften oder Familienpools. Andernfalls sind die mit einer Eintragung verbundenen Vor- und Nachteile gründlich abzuwägen. Insbesondere wenn die hiermit verbundene Subjektpublizität nicht gewollt ist, kann die Eintragung im Gesellschaftsregister so lange unterbleiben, wie kein „Zwang“ besteht.
Im Rahmen von Unternehmenstransaktionen oder Umwandlungsmaßnahmen, an denen eine GbR beteiligt ist, sollte hingegen möglichst frühzeitig an die bestehenden Voreintragungserfordernisse gedacht werden. Solche können andernfalls zu unerwarteten Verzögerungen oder unerwünschtem Mehraufwand führen. Dies sollte – soweit erforderlich – durch eine möglichst vorherige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister vermieden werden. Jedenfalls sollte den mit bestehenden Voreintragungsobliegenheiten verbundenen rechtlichen, tatsächlichen und wirtschaftlichen Risiken bei der Vertragsgestaltung angemessen Rechnung getragen werden.

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