DIGITALISIERUNG DES EINWURF-EINSCHREIBENS STELLT ANSCHEINSBEWEIS IN FRAGE
Das aktuelle Einwurf-Einschreiben-Verfahren der Deutschen Post, das auf digitalisierter Nachverfolgung basiert, liefert – anders als das vormals praktizierte „Peel-off-Verfahren“ mit physischem Zustellungsnachweis – keinen Anscheinsbeweis mehr für den Zugang beim Adressaten. Die digitale Dokumentation ist nach Auffassung des LAG Hamburg (Urt. v. 14.07.2025 – 4 SLa 26/24) nicht hinreichend zuverlässig, um im Streitfall die ordnungsgemäße Zustellung substantiiert nachzuweisen.
Der rechtzeitige Zugang von Willenserklärungen, wie z.B. einer Kündigung, ist oft entscheidend für deren Wirksamkeit oder eine zuverlässige Fristbestimmung. Daher ist der Nachweis des Zuganges und des Zeitpunkts des Zugangs in der Praxis von besonderer Bedeutung.
Bei dem alten Einwurf-Einschreiben-Verfahren der Deutschen Post konnte der Absender die Zustellung beim Adressaten dadurch nachweisen, dass der Postbote beim Einwurf des Schriftstücks das Datum auf dem Einlieferungsbeleg handschriftlich vermerkte. Legte der Absender dem Gericht einen solchen (manuellen) Einlieferungsbeleg als Nachweis vor, ging die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass die Zustellung auch an dem vermerkten Tag erfolgte (sog. Anscheinsbeweis).
In dem vorliegenden Streitfall hat das LAG Hamburg – soweit ersichtlich – sich erstmals mit dem „neuen“ Einwurf-Einschreiben-Verfahren der Deutschen Post befasst. Auch bei diesem Verfahren wird die Zustellung durch den Postboten – nun aber digital – vermerkt. Aufgrund der höheren Fehleranfälligkeit dieses Verfahrens ist laut dem LAG aber nicht mehr zwingend davon auszugehen, dass die Zustellung an dem (digital) vermerkten Tag erfolgte.
Der Absender sieht sich bei dem Nachweis der Zustellung gegenüber dem Adressaten daher mit erheblichen praktischen Nachweisschwierigkeiten konfrontiert.
I. Änderung des Verfahrens
In der Vergangenheit nutzte die Deutsche Post im Rahmen eines Einwurf-Einschreibens sogenannte „Peel-off-Label“. Diese konnten von der Sendung abgezogen und auf einen vorbereiteten Auslieferungsbeleg geklebt werden. Auf diesem hat der Postbote, nachdem er die Sendung in den Briefkasten geworfen hat, Datum und Uhrzeit der Zustellung händisch vermerkt und unterschrieben.
Heute wird die Sendung mit einem Handscanner eingescannt und digital unterschrieben. Das Datum wird automatisch im System hinterlegt. Der zuständige Postbote beendet den Systemvorgang bereits, bevor die Sendung in den Briefkasten geworfen wurde. Nach internen Dienstvorschriften muss sich der Postbote zwar vor dem Einwurf des Schriftstücks vergewissern, dass der Name des Empfängers mit dem Namen auf dem Briefkasten übereinstimmt. Dies ist allerdings allein von der Gewissenhaftigkeit des Zustellers abhängig. Aus dem digitalen Auslieferungsbeleg geht nicht hervor, an welcher Adresse und um welche Uhrzeit der Einwurf erfolgte und ob die Sendung tatsächlich in den Briefkasten gelegt oder z.B. doch einer Person übergeben worden ist.
II. Sachverhalt
Der beklagte Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 ordentlich gekündigt. Grund für die Kündigung war eine Vielzahl von Kurzzeiterkrankungen des Arbeitnehmers innerhalb der letzten drei Jahre, aus der sich eine Negativprognose für weitere künftige Ausfallzeiten ergab. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) ist, als milderes Mittel, Voraussetzung für die ordentliche Kündigung. Der Zugang einer Einladung zu einem solchen betrieblichen Eingliederungsmanagement ist vorliegend strittig.
Die Beklagte behauptet, sie hätte den Kläger schon vor Aussprache der Kündigung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen. Der Kläger hingegen bestreitet den Zugang des Schreibens. Als Nachweis der Zustellung des Schreibens legte die Beklagte eine digitale Sendungsverfolgung vor. Hiernach sei dem Kläger am 14. Oktober 2023 das Schreiben zugestellt worden.
III. Entscheidung des LAG Hamburg
Das LAG Hamburg hat die von der Beklagten vorgelegte Sendungsverfolgung als Nachweis der Zustellung an den Kläger für nicht ausreichend erachtet. Aus dem vorgelegten Einlieferungsbeleg auf Grundlage des neuen Einwurf-Einschreiben-Verfahrens könne nicht die Schlussfolgerung gezogen werden (sog. Vermutungswirkung), dass die Sendung dem Kläger tatsächlich zugegangen sei. Anders sei dies bei dem „alten“ Einwurf-Einschreiben-Verfahren. Damit lehnte das LAG den bisher besonders praxisrelevante Anscheinsbeweis durch Sendungsverfolgung ab und der Beklagte blieb beweisfällig.
Zur Begründung führe das LAG aus, eine Vermutungswirkung können nur durch Umstände begründet werden, die aufgrund eines typischen Geschehensablaufes (hier: Einwurf-Einschreiben-Verfahren) in der Regel zu einem sehr wahrscheinlichen Ergebnis führen (hier: ordnungsgemäße Zustellung in den Briefkasten des Adressaten). Das neue Einwurf-Einschreiben gewährleiste allerdings nach Auffassung des LAG nicht mehr die ordnungsgemäße Zustellung in den Briefkasten des Adressaten.
Die interne Vorgabe der Deutschen Post sehe vor, dass der Postbote die Sendung erst nach gewissenhafter Prüfung des Briefkastens einwerfen soll. Diese Vorgabe erhöhe zwar die Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung. Allerdings werde diese Wahrscheinlichkeit maßgeblich durch die Gewissenhaftigkeit des einzelnen Postboten und die Umgebungsfaktoren wie die Anzahl der Briefkästen beeinflusst. Eine gewisse Fehlerquote könne sich allein aus dem Umstand ergeben, dass es im Vergleich zum „Peel-off-Label“ beim Abscannen möglich sei, auch noch andere Sendungen in der Hand zu halten. Dies könne z.B. zu einem Fehleinwurf führen.
Auch die Gestaltung des Zustellbelegs sorge für Unsicherheiten. Weder die Adresse noch die Uhrzeit der Zustellung ließen sich dem Zustellbeleg entnehmen. Selbst unter Angabe der Sendungsnummer könne der genaue Zeitpunkt der Zustellung nicht durch die Postkunden erfragt werden.
Ebenso kritisiert das LAG, dass als Empfangsbestätigung zwei Zustellvarianten angegeben würden, nämlich die Übergabe an den Empfangsberechtigten und das Einlegen in dessen Empfangsvorrichtung. Würde dies für die Annahme eines Anscheinsbeweises ausreichen, hätte der angebliche Empfänger praktisch keine Möglichkeit, ihn zu erschüttern oder gar einen Gegenbeweis anzutreten. Denn dies setze voraus, dass er wisse, welche Zustellvariante im konkreten Fall gewählt worden sei.
Aus diesen Gründen könne bei dem digitalisierten Verfahren des Einwurf-Einschreibens kein Beweis des ersten Anscheins angenommen werden.
Die Revision wurde zugelassen.
IV. Ausblick und Folgen für die Praxis
Die Entscheidung des LAG sorgt für erhebliche Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Nachweis des Zugangs und dem Zeitpunkt des Zugangs von Einwurf-Einschreiben, nicht nur für Kündigungserklärungen bzw. den Bereich des Arbeitsrechts, sondern im Grunde für alle Arten von Willenserklärungen im Bereich des Zivilrechts.
Folgt man der Auffassung des LAG, trägt der Absender eines Schreibens trotz (digitalem) Einwurf-Einschreiben weiterhin die volle Darlegungs- und Beweislast, ohne dass ein Anscheinsbeweis für ihn streitet. Damit hat die Digitalisierung des Postverfahrens vorerst dazu geführt, dass der bislang überwiegend anerkannte Beweiswert des Einwurf-Einschreibens jedenfalls in Frage steht. Allerdings ist das Urteil des LAG noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim BAG ist bereits anhängig (Az.: 2 AZR 184/25). Es bleibt daher abzuwarten, ob das BAG die Entscheidung des LAG bestätigt und sich damit von der BGH-Entscheidung bezüglich des früheren „Peel-off-Labels“ abwendet.
Um praktische Nachweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte – jedenfalls bis zu einer obergerichtlichen Klärung – eine andere, rechtssicher nachweisbare Art der Zustellung genutzt werden. In Betracht kommt hierfür die etwas teurere Alternative des Einschreibens gegen Empfangsbestätigung mit Rückschein der Deutschen Post. Bei diesem muss der Empfänger den Zugang quittieren und sollte dieser nicht anwesend sein, erhält der Absender eine Information über das Scheitern der Zustellung. Diese Zustellungsart hat jedoch den Nachteil, dass es bei Abwesenheit des Empfängers eine unbestimmte Zeit dauern kann, bis dieser die Sendung bei einer Poststation abholt. Bedarf es einer sicheren und zeitnahen Zustellung, sollte auf die Zustellung per Boten oder über den Gerichtsvollzieher zurückgegriffen werden. Dies hätte zudem auch den Vorteil, dass dieser die Zustellung nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich bestätigen kann.
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