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25. März 2026

NICHTABZIEHBARKEIT VON STEUERBERATERKOSTEN ZUR BERECHNUNG DES VERÄUßERUNGSGEWINNS NACH EINEM BETEILIGUNGSVERKAUF

Der BFH hat mit Urteil vom 9. September 2025 (Az. IX R 12/24) entschieden, dass Steuerberatungskosten, die für die Gewinnermittlung aus der Veräußerung einer Beteiligung im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung anfallen, keine abziehbaren Veräußerungskosten gem. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG darstellen.

I. Einleitung

Der Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen stellt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 17 EStG dar, wenn der Steuerpflichtige in den letzten fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war. Der Gewinn berechnet sich dabei nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 S. 1 EStG und umfasst den Veräußerungspreis nach Abzug von Veräußerungskosten und den entsprechenden Anschaffungskosten der Beteiligung. Da Veräußerungskosten den steuerpflichtigen Gewinn mindern, ist für Steuerpflichtige insbesondere relevant, bei welchen Kosten es sich um sog. Veräußerungskosten handelt. Der BFH hatte jüngst Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

II. Allgemeine Erläuterungen zu den Veräußerungskosten

Der Begriff der Veräußerungskosten wird mehrfach in den Steuergesetzen, insbesondere im Einkommensteuergesetz, genannt. Gleichzeitig ist der Begriff an keiner Stelle im Gesetz legal definiert. Mit Verweis auf ältere Rechtsprechung betont der BFH auch im aktuellen Urteil, dass der Begriff der Veräußerungskosten im Ertragsteuerrecht grundsätzlich einheitlich auszulegen sei. Gleichwohl hat es der BFH in der Vergangenheit nicht geschafft eine einheitliche höchstrichterliche Begriffsdefinition zur Verfügung zu stellen.
So entschied der BFH in der Vergangenheit, dass es sich bei Veräußerungskosten um solche Aufwendungen handele, die in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit einer Veräußerung stünden, also durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlasst seien (BFH v. 9.10.2013, IX R 25/12, BStBl. II 2014, 102, Rn. 10). In diesem Urteil hat der 9. Senat des BFH also ein enges Begriffsverständnis für die Veräußerungskosten gefordert, der beispielsweise die im Vorfeld einer Veräußerung eingeholte Steuer- und Rechtsberatungs- oder Notarkosten umfasst.
In einem anderen Sachverhalt entschied der 1. Senat des BFH hingegen, dass gerade nicht nur Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zu einem Veräußerungsgeschäft vom Begriff der Veräußerungskosten umfasst seien, sondern darüber hinaus auch solche Aufwendungen, die nach dem Veranlassungsprinzip der Veräußerung zugerechnet werden können (BFH v. 27.3.2013 – I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768, Rn. 15). Demnach finde ein weites Begriffsverständnis Anwendung und ein bloßer Veranlassungszusammenhang wäre ausreichend.
Die Einkommensteuerrichtlinien definieren die Veräußerungskosten i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG als alle durch das Veräußerungsgeschäft veranlasste Aufwendungen (R 17 Abs. 6 EStR). Die Finanzverwaltung legt den Begriff also ebenfalls weit aus und fordert explizit keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft.

III. Aktuelle Rechtsprechung des BFH

Aufgrund der vorstehenden uneinheitlichen Rechtsprechung hatte der BFH nun erneut Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, welche Aufwendungen als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind. Im zugrunde liegenden Urteilsfall war zu klären, ob Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, unter die Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 EStG fallen und somit den Veräußerungsgewinn entsprechend mindern können.
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um ein zusammenveranlagtes Ehepaar, das im Streitjahr 2021 seine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer AG in Höhe von 5,93% veräußerte. Für die Erstellung der Einkommensteuererklärung im Streitjahr wurde ein Steuerberater beauftragt. Der Anteil für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der AG-Anteile wurde in der Rechnung des Steuerberaters separat ausgewiesen und als Veräußerungskosten i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG geltend gemacht. Das Finanzamt versagte den Abzug. Der hiergegen gerichtete Einspruch war erfolglos. Das FG Hessen (Urt. v. 22.2.2024, Az. 10 K 1208/23) entschied zunächst, dass diese Steuerberatungskosten ihre Veranlassung im Veräußerungsvorgang haben, da ihr auslösendes Moment im Vorgang der Veräußerung selbst bestehe. Im Ergebnis waren die Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus § 17 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Dem schloss sich der BFH nicht an, sondern urteilte, dass die auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns entfallenden Steuerberaterkosten keine Veräußerungskosten i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG darstellen und somit den Veräußerungsgewinn nicht mindern dürfen. Hierbei stellte der BFH zunächst erneut fest, dass der Begriff der Veräußerungskosten in den Regelungen des Ertragsteuerrechts, obwohl er mehrfach benannt ist, nicht definiert ist. Der Begriff sei jedenfalls grundsätzlich einheitlich auszulegen. So seien Veräußerungskosten i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG solche Kosten, die durch die Veräußerung veranlasst sind.
Weiter führt der BFH aus, dass bei der Beurteilung, ob Kosten durch die Veräußerung veranlasst sind, es darauf ankomme, ob die Kosten bei wertender Betrachtung durch die Veräußerung selbst ausgelöst würden und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen. Das erfordere eine Beurteilung der Gesamtumstände des spezifischen Einzelfalls und eine Gewichtung und Abwägung der für die Aufwendungen in Betracht kommende auslösenden Momente, um zu entscheiden, welches Moment letztendlich aus-schlaggeben ist. Der BFH weist, seiner Ansicht nach klarstellend, darauf hin, dass er keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen Aufwendung und dem Veräußerungsgeschäft für erforderlich halte und somit grundsätzlich die weitere Begriffsdefinition als anwendbar erachtet. Dem BFH genügt somit ein mittelbarer Veranlassungszusammenhang, vorausgesetzt, auslösendes Moment ist die Veräußerung.
Dennoch kommt der BFH im entschiedenen Urteilsfall zum Schluss, dass die in Frage stehenden Steuerberatungskosten ihr auslösendes Moment nicht im Veräußerungsvorgang selbst haben. Nach Ansicht des Gerichts sind die Aufwendungen vielmehr eine Folge der sachlichen Steuerpflicht der Veräußerung aufgrund dessen die Kläger zur Erfüllung ihrer Steuererklärungspflichten einen Steuerberater beauftragt haben. Mit diesem, doch sehr formalen Argument lehnte der 9. Senat des BFH die Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten ab und gab der Revision des Finanzamts statt.

IV. Folgen für die Praxis

Das Urteil ist dahingehend bemerkenswert, dass der BFH zwar den Begriff der Veräußerungskosten weit interpretiert und keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zu dieser verlangt, gleichzeitig jedoch die Steuerberaterkosten für die aufgrund der Veräußerung erforderliche Gewinnermittlung nicht als ausreichend erachtet. Das Gericht stellt hinsichtlich des Veranlassungszusammenhangs für die Aufwendungen damit allein auf die zugrundeliegende Steuerpflicht des Veräußerungsvorgangs nach § 17 EStG ab. Die Veräußerung selbst bleibt bei der Beurteilung außen vor, obwohl die Steuerpflicht erst hierdurch ausgelöst wird.
Die vom BFH in diesem Urteil dargelegte Argumentation könnte auch hinsichtlich anderer Normen verfangen, die die Begrifflichkeit der Veräußerungskosten beinhalten. Zu denken ist hier an die Veräußerungskosten in Zusammenhang mit Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 4 S. 1 EStG), bei der Veräußerung eines Betriebs (§ 16 Abs. 2 EStG) oder auch im Hinblick auf das Schachtelprivileg bei der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne von § 8b Abs. 2 KStG. Es kommt also zukünftig in der Praxis auf eine differenzierte Einzelfallbewertung der abziehbaren Veräußerungskosten an. Das gilt umso mehr, als dass das Urteil im Bundesteuerblatt (BStBl. II 2026, 102) veröffentlicht wurde und die Finanzbehörden damit angewiesen sind, die Entscheidung allgemein und über den Einzelfall hinaus anzuwenden.
Überlegt werden muss darüber hinaus, ob die Entscheidung generell die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten, die für die steuerliche Gewinn- oder Überschussermittlungen anfallen, in Frage stellt. Denn auch der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten setzt nach §§ 4 Abs. 4 bzw. 9 Abs. 1 EStG einen zumindest mittelbaren Veranlassungszusammenhang der geltend gemachten Aufwendungen zu den Einkünften, bei denen diese Berücksichtigung finden sollen, voraus. Aktuell scheint die Abzugsfähigkeit jedoch nicht gefährdet, denn die Finanzverwaltung lässt Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zum Abzug zu, wenn und soweit sie bei der Einkünfteermittlung anfallen (BMF, Schreiben v. 21.12.2007, IV B 2 – S 2144/07/0002, BStBl. II 2008, 256 Ziffer 4). Es ist zu hoffen, dass es bei dieser Auffassung bleibt und sich die Rechtsprechung des BFH zum auslösenden Moment der Steuerberatungskosten insoweit nicht durchsetzen wird.

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