GRENZEN UNBEFRISTETER BAD-LEAVER KLAUSELN IN GESELLSCHAFTERVEREINBARUNGEN
Das Kammergericht Berlin hat am 19. Mai 2025 eine praxisrelevante Entscheidung zu Bad-Leaver-Klauseln in Gesellschaftervereinbarungen getroffen. Das Gericht stellt darin klar, dass eine zeitlich unbefristete Bad-Leaver Regelung, nach der eine wirksame Abberufung oder Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages aus wichtigem Grund zu einem vollständigen Verlust sämtlicher Geschäftsanteile und damit der Gesellschafterstellung führt, unwirksam ist.
I. Hintergründe
Leaver Regelungen in Gesellschaftervereinbarungen sind insbesondere im Start-Up und Venture Capital Bereich ein weit verbreitetes Mittel, um die fortlaufende Mitarbeit der Gründer am operativen Geschäft der Gesellschaft zu sichern. Für diese Zwecke werden im Rahmen von Gesellschaftervereinbarungen Fälle definiert (Leaver Events), bei deren Eintreten in der Person des jeweiligen Gründers, dieser als ein sogenannter Leaver qualifiziert. Daran knüpft regelmäßig eine Call-Option oder eine vergleichbare Regelung, welche vorsieht, dass der Leaver sämtliche oder einen Teil seiner Geschäftsanteile an der Gesellschaft, verliert. In der Praxis wird zwischen sogenannten Good-Leaver und Bad-Leaver Events unterschieden. Maßgeblich für die Unterscheidung ist der Grund des Leaver-Events. In der Rechtsfolge unterscheiden sich die Good-Leaver und Bad-Leaver Events in der Regel durch die Anzahl an Geschäftsanteilen die der Leaver abgeben muss sowie die Höhe der Abfindung, die der Leaver für seine Geschäftsanteile erhält. Bad-Leaver erhalten regelmäßig eine minimale Abfindung, z.B. in Höhe des Nominalbetrags der Geschäftsanteile.
In der dem Urteil des Kammergerichts zugrundeliegenden Gesellschaftervereinbarung gelten insbesondere folgende Fälle als Bad-Leaver Events: (i) der Geschäftsführeranstellungsvertrag eines Gründers wird aus wichtigem Grund gekündigt, (ii) der Geschäftsführeranstellungsvertrag wird vom Gründer ohne wichtigen Grund gekündigt oder nicht verlängert, (iii) der Gründer wird als Geschäftsführer aus wichtigem Grund i.S.v. § 626 BGB abberufen, oder (iv) der Gründer tritt als Geschäftsführer ohne wichtigen Grund von seinem Geschäftsführeramt zurück.
Bei Eintreten eines dieser Ereignisse in der Person eines Gründers sah die Regelung vor, dass bis zum 17.05.2024 25% der Geschäftsanteile des Gründers dem Übertragungsangebot unterfallen sollten.
Sofern eines dieser Bad-Leaver Events infolge von vorsätzlichem Fehlverhalten des betreffenden Gründers oder aufgrund eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens zum Nachteil der Gesellschaft oder eines ihrer Gesellschafters eintritt, war jedoch vorgesehen, dass zum einen sämtliche Geschäftsanteile des jeweiligen Gründers dem Übertragungsangebot unterfallen sollen und zum anderen, dass das Angebot zur Übertragung zeitlich unbefristet gelten sollte.
Als Gegenleistung war die Zahlung von einem Euro je Geschäftsanteil vorgesehen.
II. Entscheidung des Kammergerichts
Das Kammergericht erkennt grundsätzlich an, dass trotz des Konzentrationsgebots in § 3 Abs. 2 GmbHG, schuldrechtliche Nebenabreden im Rahmen einer Gesellschaftervereinbarung, insbesondere auch Bad-Leaver Regelungen, zulässig sind. Bei Bad-Leaver Klauseln handelt es sich laut Ansicht des Kammergerichts nicht um Hinauskündigungsklauseln, da den anderen Gesellschaftern nicht das Recht eingeräumt wird, den betreffenden Gründer ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen.
Bad-Leaver Regelungen unterliegen jedoch laut dem Kammergericht einer Inhaltskontrolle und dürfen insbesondere nicht gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, verstoßen. Das Kammergericht vertritt im vorliegenden Urteil die Auffassung, dass die in Frage stehende Bad-Leaver Regelung einen solchen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt. Dies wird wie folgt begründet:
Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft stellt einen Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte dar und muss (unbestritten) ultima ratio sein. Eine Regelung, welche den Ausschluss aus der Gesellschaft zur Folge hat, bedarf daher, so das Gericht, einer besonderen Rechtfertigung und kann grundsätzlich nur zeitlich befristet vereinbart werden. Diesem Umstand trägt die einschlägige Klausel durch die unbefristete unmittelbare Verknüpfung der Abberufung des Geschäftsführers mit dem Angebot sämtliche Geschäftsanteile zu veräußern nicht ausreichend Rechnung. Dies gilt laut Urteil des Gerichts auch bei einer selbstverschuldeten Pflichtverletzung des Gesellschafters, welche in der Folge zum Ausschluss führt.
Das Gericht argumentiert, dass die Klausel im vorliegenden Fall die Abberufung als Geschäftsführer und den Entzug der Geschäftsanteile auf gleiche Ebene stellt. Dies, so das Kammergericht, sei unzulässig. Begründet wird dies damit, dass ein „wichtiger Grund für die Abberufung und auch für die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages bereits dann vorliegt, wenn die weitere Tätigkeit des Geschäftsführers im Ergebnis einer Abwägung der betroffenen Interessen aufgrund aller Umstände des Einzelfalls für die Gesellschaft unzumutbar geworden ist.“ Als milderes Mittel kommt laut dem Urteil die Entziehung der Geschäftsführerstellung in Betracht.
Dem Argument, dass die Bad-Leaver Regelung lediglich zeitlich unbefristet und bezogen auf sämtliche Geschäftsanteile eingreift, wenn dem ein vorsätzliches Fehlverhalten des betreffenden Gründers oder ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zum Nachteil der Gesellschaft oder eines ihrer Gesellschafter zugrunde liegt, hält das Kammergericht entgegen, dass die Klausel bereits ein einmaliges derartiges Fehlverhalten ausreichen lässt. Diese einmalige Verfehlung könne auch im Rahmen eines bedingten Vorsatzes geschehen. Ein verhältnismäßiges Vorgehen der Gesellschaftermehrheit sei durch den Automatismus der Verknüpfung der Abberufung mit dem Angebot zur Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile des betreffenden Gründers nicht möglich.
III. Einordnung
Wichtig hervorzuheben ist, dass das Urteil nicht die grundsätzliche Zulässigkeit von Vesting-Regelungen insbesondere auch von Bad-Leaver-Regelungen in Gesellschaftervereinbarungen infrage stellt. Vielmehr erkennt das Urteil grundsätzlich an, dass auch ein Entzug der Gesellschafterstellung möglich ist. Das Kammergericht listet Fälle, in welchen ein hinreichender sachlicher Grund für den unfreiwilligen Verlust der Gesellschafterstellung gegeben sein dürfte. Dies ist unter anderem der Fall, bei „einem tiefgreifenden Zerwürfnis der Gesellschafter, das von dem auszuschließenden Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist, ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes bei den das Ausschlussverfahren betreibenden Gesellschaftern“. Die Möglichkeit der Definition von Bad-Leaver Events infolge deren der Ausschluss eines Gründers möglich ist, wird also nicht grundsätzlich als unzulässig erachtet.
Vielmehr wird explizit herausgestellt, dass die in dem konkreten Fall vorliegende Regelung, mit ihrer Kombination aus der zeitlich unbegrenzten Laufzeit und der Abberufung des Gründers als Geschäftsführer bzw. der Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages aus wichtigem Grund, welche unmittelbar zur Möglichkeit der Annahme des Übertragungsangebots bezogen auf sämtliche Geschäftsanteile führt, verkennt, dass der Entzug der Gesellschafterstellung ultima ratio bleiben muss.
Das vom Gericht angeführte mildere Mittel des Entzugs der Stellung als Geschäftsführer kann jedoch gerade im Bereich von Start-Ups regelmäßig der Interessenslage der Parteien zuwiderlaufen. Der Zweck der Leaver-Regelungen ist die Gründer motiviert zu halten, im operativen Geschäft des Unternehmens tätig zu bleiben und den Wert des Unternehmens dadurch zu steigern. Scheidet ein Geschäftsführer aus seiner operativen Rolle aus, besteht regelmäßig, sowohl von Seiten der Investoren als auch aus Sicht der übrigen Gründer gerade kein Interesse daran, dass ein Gründer, welcher nicht weiter aktiv operativ in der Gesellschaft mitarbeitet und deren Wert steigert, im Gesellschafterkreis verbleibt. Diese Art von sogenannter „dead equity“ ist aus Sicht von Investoren regelmäßig unerwünscht und kann daher nachteilig für künftige Finanzierungsrunden sein.
Für die Praxis verbleibt die Erkenntnis, dass (Bad-)Leaver Regelungen durch die Rechtsprechung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Insbesondere Bad-Leaver Regelungen, welche zum vollständigen Verlust sämtlicher Geschäftsanteile führen können, dürften in Anbetracht dieser konkreten Rechtsprechung nur in einem äußert engen Rahmen möglich sein.
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