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25. März 2026

ZUSTÄNDIGKEITEN UND KLAGEMÖGLICHKEITEN IN DER ZWEIGLIEDRIGEN GMBH

Will ein Gesellschafter Schadensersatzansprüche gegen einen Fremdgeschäftsführer der Gesellschaft durchsetzen, muss er grundsätzlich den Weg über die Gesellschaft wählen.

Der BGH (Urteil vom 05.11.2024 – II ZR 85/23) präzisiert die Grundsätze der Gesellschafterklage bei einer Gesellschaft mit lediglich zwei Gesellschaftern (sog. zweigliedrige GmbH), sowie die Befugnisse ihrer Organe. Eine actio pro socio (also eine Klage eines Gesellschafters im eigenen Namen für einen Anspruch der Gesellschaft) ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Fremdgeschäftsführer grundsätzlich ausgeschlossen und darüber hinaus nur in Ausnahmefällen möglich. Unterliegt einer der beiden Gesellschafter in der zweigliedrigen GmbH einem Stimmverbot, sodass nur die Stimmen des anderen Gesellschafters zählen, erübrigt sich eine gesonderte Beschlussfassung zur Geltendmachung von Schadensersatz oder der Einsetzung eines Prozessvertreters.

I. Hintergrund

Die richtige Einordnung und Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe einer GmbH – namentlich der Geschäftsführung, der Gesellschafterversammlung und der einzelnen Gesellschafter – ist entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen. In der Hitze eines Gesellschafterstreits kommt es immer wieder vor, dass die Zuständigkeiten und die gesetzlich vorgegebenen Verfahrens- und Formvorschriften missachtet oder schlicht übersehen werden. Hierdurch riskiert der Anspruchsinhaber, seinen Anspruch nicht erfolgreich durchsetzen zu können, oder gar eine (kostenintensive) Klageabweisung.

II. Gesellschaftsrechtliche Einordnung

Die GmbH als eigenständige juristische Person kann selbst Anspruchsinhaberin sein. Sie kann zum Beispiel selbst Schadensersatzansprüche gegen ihre Geschäftsführer geltend machen. Der § 43 Abs. 2 GmbHG regelt, dass ein Geschäftsführer bei einer Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft haftet, nicht aber unmittelbar gegenüber den Gesellschaftern. Lediglich die Entscheidung, ob Ansprüche geltend gemacht werden sollen, ist dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vorbehalten (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Gesellschafter-Geschäftsführer, denen die Pflichtverletzung zur Last gelegt wird, unterliegen bei Abstimmung zu diesem Geltendmachungsbeschluss einem Stimmverbot (§ 47 Abs. 4 GmbHG).
Neben dieser gesetzlichen Grundregel hat die Rechtsprechung das Institut der „actio pro socio“ anerkannt, also die ausnahmsweise Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft durch einen Gesellschafter im eigenen Namen, gerichtet auf Leistung an die Gesellschaft. Diese Erscheinungsform einer Prozessstandschaft gilt als nachrangig und unterliegt strengen Voraussetzungen.

III. Zum Sachverhalt

Die Klägerin, eine Minderheitsgesellschafterin (49%) einer zweigliedrigen GmbH, wollte Ansprüche gegen die beiden Fremdgeschäftsführer der GmbH verfolgen. Diese waren gleichzeitig auch die Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin und hielten eine mittelbare Gesellschafterstellung.
Die Klägerin verlangte die Feststellung und den Ersatz von Schäden, die der GmbH entstanden sind und deren Verursachung sie den Geschäftsführern zur Last legte. In der dazu einberufenen Gesellschafterversammlung der GmbH sollte die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen der GmbH gegen ihre Geschäftsführer und/oder die Mehrheitsgesellschafterin, sowie die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche, beschlossen werden. In dem Beschluss stimmte die Minderheitsgesellschafterin dafür. Die Mehrheitsgesellschafterin – vertreten durch ebenjene Geschäftsführer, die zugleich die betroffenen Fremdgeschäftsführer der GmbH sind – stimmte mit ihrem Stimmanteil von 51 % dagegen. Die GmbH (wieder durch ihre Fremdgeschäftsführer) teilte der Minderheitsgesellschafterin das Abstimmungsergebnis mit dem Hinweis mit, dass eine „Beschlussfeststellung (…) angesichts der unklaren Rechtslage“ nicht erfolge. Daraufhin klagte die Minderheitsgesellschafterin im eigenen Namen gegen die Beklagten auf Schadensersatz an die GmbH.

IV. Die Entscheidung und ihre Begründung

Der BGH wies die Klage aus zwei Gründen als unzulässig ab: Zum einen, weil eine actio pro socio gegen Fremdgeschäftsführer grundsätzlich ausscheide und zum anderen, weil die actio pro socio der Klägerin nachrangig sei, da ein Beschluss und die Geltendmachung der Ansprüche auf Gesellschaftsebene möglich gewesen wären.
Auch in einer GmbH mit nur zwei Gesellschaftern sei ein Gesellschafterbeschluss möglich, selbst wenn nur ein Gesellschafter stimmberechtigt ist. Wenn vorliegend der Beschlussgegenstand die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber den Geschäftsführern und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche ist, unterliegen die betroffenen Geschäftsführer, die für den Mehrheitsgesellschafter handeln, einem Stimmverbot. Aufgrund dieses Stimmverbots zur Vermeidung der Verfolgung eigener Interessen des Abstimmenden konnten die Beklagten das Stimmrecht bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von gegen sie selbst gerichteten Ansprüchen nicht für die Mehrheitsgesellschafterin ausüben. Ihre Stimmen waren nichtig und durften nicht mitgezählt werden.
Ergänzend stellt der BGH klar, dass ein Beschluss zur Bestellung eines Prozessvertreters im konkreten Fall der zweigliedrigen GmbH gar nicht erforderlich gewesen wäre. Das Stimmverbot mache eine Beschlussfassung in diesem Fall zu einer überflüssigen Formalität. Somit hätte die Klägerin als Vertreterin der GmbH – also in fremdem Namen und gerade nicht in eigenem Namen – Klage gegen die Fremdgeschäftsführer erheben können.
Die Gesellschaft war demnach selbst in der Lage, die Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch zu nehmen und es bedurfte folglich keiner actio pro socio. Die Klägerin durfte aus dieser keine Klagebefugnis geltend machen. Selbst wenn die beklagten Fremdgeschäftsführer wiederum die Geschäftsführer des Mehrheitsgesellschafters und mittelbare Gesellschafter sind, ändert sich daran nichts. Ein Gesellschafter kann nur dann für die Gesellschaft klagen, wenn die zuständigen Organe der GmbH zur Geltendmachung der Ansprüche nicht in der Lage oder blockiert sind, oder die Gesellschaft in existenzbedrohender Weise handlungsunfähig ist. Nach Ansicht des BGH müsse etwa eine Klage undurchführbar oder durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder in Folge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert sein, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen zu müssen.

V. Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil beleuchtet gleich mehrere relevante Punkte, deren Berücksichtigung in der Praxis entscheidend ist:

1. Richtiger Anspruchssteller: Bevor ein Gesellschafter Ansprüche geltend macht oder gar Klage erhebt, muss er sorgfältig prüfen, ob ihm die besagten Ansprüche zustehen oder tatsächlich vielmehr der Gesellschaft. Häufig ist es die Gesellschaft selbst, die ihre Ansprüche durchsetzen muss. Ein Gesellschafter hat dann mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln darauf hinzuwirken, zum Beispiel per (Weisungs-)Beschluss. Die actio pro socio ist stets mit Vorsicht anzuwenden und das Vorliegen einer einschlägigen Ausnahmesituation kritisch zu prüfen. Andernfalls droht eine Klageabweisung wegen Unzulässigkeit. Der klagende Gesellschafter hat dann „doppelt“ verloren: Einerseits erhält er keine materiell-rechtliche Aussage des Gerichts zum Sachverhalt, andererseits muss er die Kosten des Rechtsstreits tragen (welche wie im vorliegenden Fall mit mehreren Instanzen enorm sein können). Dies kann der Gesellschafter vermeiden, indem er von Anfang an den richtigen Weg wählt und eindeutig klärt, durch wen und in wessen Namen der Anspruch geltend gemacht werden kann.

2. Richtiger Anspruchsgegner: Weiterhin muss vorab bedacht werden, gegen wen sich der Anspruch richtet. Sofern ein Fremdgeschäftsführer in Anspruch genommen werden soll, ist der Anspruch vorrangig durch die GmbH zu verfolgen und mit dem BGH bleibt der Weg über die actio pro socio weiterhin verschlossen. Ist der Anspruchsgegner hingegen ein treuwidrig handelnder Gesellschafter (oder Gesellschafter-Geschäftsführer), dann kann der Gesellschafter unter Umständen selbst im Namen der Gesellschaft über die actio pro socio Ansprüche geltend machen. Wie oben beschrieben greift sie aber eben nur nachrangig, sofern die Gesellschaft selbst keinen Anspruch geltend machen kann.

3. Vermeidung von Formfehlern: Ebenso wichtig ist die Einhaltung des Verfahrens, der formellen Schritte und Einschaltung der zuständigen Gremien in der Gesellschaft. Dabei hat der Minderheitsgesellschafter in der zweigliedrigen GmbH nun – entgegen der bisherigen Praxis und auf Basis der etwas anti-intuitiven Ausführungen des BGH –die Möglichkeit, auch ohne einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss die Gesellschaft zu vertreten. Falls – wie bislang üblich – doch ein Beschluss gefasst wird, muss beachtet werden, dass die Stimmen, die einem Stimmverbot unterliegen, nicht mitgezählt werden. Sie sind nichtig und dürfen auch in die Beschlussfeststellung nicht einfließen. Kritisch zu beobachten sind jedoch die rechtlichen Auswirkungen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Geschäftsführung sich weigert eine Beschlussfeststellung vorzunehmen. Dann wäre der Beschluss als solcher nichtig (nicht nur die Stimmabgabe der dem Stimmverbot unterliegenden Stimmen). Folglich bedürfte es keiner Anfechtungsklage, sondern entweder eines neuen Beschlusses oder aber – wie nun durch das BGH-Urteil festgestellt – der Minderheitsgesellschafter kann direkt als Vertreter der GmbH auftreten.

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