DIE EINFÜHRUNG VON COMMERCIAL COURTS IN DEUTSCHLAND
Das „Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit“ (Justizstandort-Stärkungsgesetz) ist am 1. April 2025 in Kraft getreten und zielt darauf ab, die Attraktivität Deutschlands als Standort für internationale Wirtschafts- und Handelsstreitigkeiten zu steigern.
I. Ziel von Commercial Courts und Commercial Chambers
Seit längerer Zeit wird aus verschiedenen Richtungen kritisiert, dass die deutsche Justiz im Vergleich zu ausländischen Gerichten und der Schiedsgerichtsbarkeit an Attraktivität verliert. Dieser Kritik will der deutsche Gesetzgeber mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz entgegenwirken. Durch neue Verfahrensregeln möchte Deutschland die Attraktivität der deutschen Justiz für verschiedene wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten steigern.
Das Justizstandort-Stärkungsgesetz ermächtigt die Länder, in bestimmten Sachgebieten spezialisierte Spruchkörper (Commercial Chambers sowie Commercial Courts) zu errichten, vor denen die Parteien das Verfahren in weiten Teilen englischsprachig führen können.
II. Die Errichtung von Commercial Courts
Der Commercial Court kann als Spezialsenat durch die Länder am Oberlandesgerichtet errichtet werden. Die Parteien können bei einem Mindeststreitwert von 500.000 Euro die erstinstanzliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmern, für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen sowie für Streitigkeiten zwischen einer Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder des Aufsichtsrates vereinbaren. Ausgenommen von den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes, des Urheberrechts sowie für Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen fallen nicht in die Zuständigkeit der Commercial Courts.
Die Parteien können die erstinstanzliche Zuständigkeit des Commercial Court ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren. Die Vereinbarung ist an keine bestimmte Form gebunden. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Zuständigkeit des Commercial Court getroffen, kann die Zuständigkeit auch dadurch begründet werden, dass der Kläger die Zuständigkeit in der Klage beantragt und der Beklagte sich rügelos in der Klageerwiderung einlässt.
III. Die Errichtung von Commercial Chambers
Die Länder sind ebenfalls ermächtigt, sogenannte Commercial Chambers bei den Landgerichten zu errichten. Commercial Chambers sind übliche Zivil- oder Handelskammern, die ebenfalls für Verfahren in den Sachgebieten der Commercial Courts zuständig sind, bei denen der Streitwert aber weniger als 500.000 Euro beträgt. Die Länder sind berechtigt, einen oder mehrere gemeinsame Commercial Chambers zu errichten.
IV. Verfahren in englischer Sprache
Verfahren vor den Commercial Courts sowie vor den Commercial Chambers können grundsätzlich vollständig in englischer Sprache geführt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder der Kläger die Klage in englischer Sprache eingereicht und der Beklagte sich in seiner Klageerwiderung rügelos eingelassen hat.
Wird das Verfahren in englischer Sprache geführt, sind sämtliche Handlungen auf Englisch im Verfahren vorzunehmen. Dies umfasst sämtliche Verfügungen des Gerichts, die Durchführung der mündlichen Verhandlung, Prozesshandlungen der Parteien sowie sämtliche Schriftsätze. Entscheidungen des Gerichts – ein Urteil oder Beschluss – sind ebenfalls in englischer Sprache abzufassen. Jedoch kann das Gericht auf Antrag einer Partei die vollstreckbare Entscheidung in die deutsche Sprache übersetzen.
V. Organisationstermin und Wortprotokoll
Durch die verpflichtende Abhaltung eines Organisationstermins sollen die Verfahren vor den Commercial Chambers und Commercial Courts effizienter gestaltet und an den Ablauf von Schiedsverfahren angenähert werden. Sowohl die Commercial Chambers als auch die Commercial Courts sind verpflichtet, mit den Parteien in einem Organisationstermin den weiteren Verlauf des Verfahrens (Schriftsatzfristen, Termine zur mündlichen Verhandlung, Beweisaufnahmen etc.) von vornherein festzulegen. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien ist zudem ein Wortprotokoll der Verhandlung oder Beweisaufnahme zu führen. Auch das Wortprotokoll ist im Schiedsverfahrensrecht seit langem etabliert und bewährt und international üblich.
VI. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Commercial Courts oder des Commercial Chambers
Gegen das Urteil des Commercial Court findet die Revision zum Bundesgerichtshof statt. Die Revision bedarf keiner Zulassung. Sofern das Verfahren in englischer Sprache geführt wird, ist auch das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof in englischer Sprache zu führen, sofern dies in der Rechtsmittelschrift beantragt wird und der Bundesgerichtshof dem Antrag stattgibt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den Antrag ergeht unabhängig von der Vereinbarung der Parteien, das Verfahren in englischer Sprache zu führen.
Gegen Entscheidungen des Commercial Chamber ist die Berufung zum Commercial Court möglich. Wenn das Verfahren vor der Commercial Chamber in englischer Sprache geführt wurde, ist auch das Rechtsmittelverfahren in englischer Sprache zu führen.
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