Einträge von Ester Hahn

NACHVERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT EINES GMBH GESCHÄFTSFÜHRERS

Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.04.2024 (II ZR 99/22) entschieden, dass im Anstellungsvertrag eines GmbH Geschäftsführers wirksam eine Klausel aufgenommen werden kann, wonach dieser bei Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot rückwirkend seine Ansprüche auf Karenzentschädigung verliert. Dies soll als Ausgangspunkt dienen, das gesetzlich nicht geregelte nachvertragliche Wettbewerbsverbot genauer zu beleuchten, vor allem im […]

ZUR WIRKSAMKEIT VON GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSEN IN DER GMBH AM BEISPIEL DES RECHTSSTREITS ZWISCHEN MARTIN KIND UND „HANNOVER 96“

Verstoßen Gesellschafter einer GmbH bei der Beschlussfassung über die Abberufung des Geschäftsführers gegen die in der Satzung festgelegte Kompetenzverteilung und gegen eine schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarung mit Nichtgesellschaftern, so hat dies nicht grundsätzlich die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit dieses Beschlusses zur Folge. Hiermit befasst sich ein aktuelles Urteil des BGH (Urt. v. 16.7.2024 – II ZR 71/23).

ZUFLUSS NICHT AUSGEZAHLTER TANTIEMEN BEI BEHERRSCHENDEM GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER

Mit Urteil vom 5.6.2024 hat der BFH entschieden, dass der Zufluss einer Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als erfolgt gilt, wenn die Gesellschaft keine Tantiemeverbindlichkeit im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesen hat. Es fehlt hierbei an der Fälligkeit, die wiederum Voraussetzung für den Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter ist. Unerheblich ist, dass materiell-rechtlich eine Verbindlichkeit hätte […]

BMF POSITIONIERT SICH ZUR HOMEOFFICE-BETRIEBSSTÄTTE

Nach Auffassung des BMF führt die Homeoffice-Tätigkeit von Arbeitnehmern regelmäßig nicht zur Begründung einer Betriebsstätte. Dies liegt darin begründet, dass es grundsätzlich an der steuerlichen Verfügungsmacht fehlt. Da die Finanzverwaltung die Homeoffice-Betriebsstätte indes nicht in jedem Fall ausschließt, hat für Zwecke der steuerlichen Risikominimierung und Compliance eine individuelle Würdigung zu erfolgen, ob in der konkreten […]

GESETZ ZUR STÄRKUNG VON WACHSTUMSCHANCEN, INVESTITIONEN UND INNOVATION SOWIE STEUERVEREINFACHUNG UND STEUERFAIRNESS (WACHSTUMSCHANCENGESETZ) – WICHTIGSTE ÄNDERUNGEN

Am 28. März 2024 ist das viel diskutierte und lang erwartete Wachstumschancengesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt werden, indem verschiedene steuerliche Investitionsanreize geschaffen werden. Zudem soll das Gesetz zu einer Steuervereinfachung und mehr Steuerfairness führen. Einige Änderungen, die im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen waren, sind aufgrund der Kritik des Bundesrats nicht umgesetzt worden. Dennoch bringt das Wachstumschancengesetz in fast allen Bereichen des Steuerrechts Änderungen mit sich.

EINSTWEILIGE VERFÜGUNG BEI ABBERUFUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS EINER ZWEI-PERSONEN-GMBH AUS WICHTIGEM GRUND

Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, so kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden. Partei eines solchen Verfügungsverfahrens ist neben dem abberufenen Geschäftsführer grundsätzlich die Gesellschaft, vertreten durch einen von den Gesellschaftern bestimmten Vertreter. Das OLG München hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 25.05.2023 – 23 W 354/23e) mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer Zwei-Personen-GmbH von dem anderen Gesellschafter einstweiliger Rechtsschutz im Wege einer sog. actio pro socio und damit auch unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen in der Gesellschaft erlangt werden kann.