Einträge von Ester Hahn

GESELLSCHAFTSVERTRAGLICHE REGELUNGEN ZUM WETTBEWERBSVERBOT VON GESELLSCHAFTERN

Ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter soll verhindern, dass der Erfolg der gemeinsamen Gesellschaft durch Konkurrenzaktivitäten eines oder mehrerer Gesellschafter gefährdet wird. Da es bei der GmbH kein gesetzlich geregeltes Wettbewerbsverbot gibt, ist es umso wichtiger im Gesellschaftsvertrag der GmbH Vorkehrungen gegen potentielle Interessenkonflikte zu treffen. Dabei müssen auch kartellrechtliche Vorgaben und generelle Angemessenheitsüberlegungen einbezogen werden.

SATZUNGSDURCHBRECHENDE GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE BEI DER GMBH

Das OLG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 24.08.2018 – 4 Wx 4/18 mit der Wirksamkeit satzungsdurchbrechender Beschlüsse bei der GmbH auseinanderzusetzen. Der Beschluss gibt dazu Anlass, die Folgen satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschlüsse unter Einbeziehung der Vorschriften der §§ 53, 54 GmbHG zu beleuchten.

DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF (EUGH) SIEHT WEITGEHENDE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS ZUR ARBEITSZEITERFASSUNG AUFGRUND DER ARBEITSZEITRICHTLINIE

Mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Rechtssache C-55/18) hat der EuGH entschieden, die Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) schreibe jedem Arbeitgeber vor, die Arbeitszeit seiner Beschäftigten zu erfassen, und verpflichte jeden Mitgliedstaat, dafür Sorge zu tragen, dass jeder Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängiges System einrichtet, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG UND STÖRUNG DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE BEIM UNTERNEHMENSKAUF – ERFORDERNIS DES AUSSCHLUSSES VON § 313 BGB IM SPA?

Unternehmenskaufverträge enthalten in der Regel einen – im Einzelnen ausverhandelten, mehr oder weniger umfangreichen – Katalog von Garantieerklärungen des Verkäufers verbunden mit Vereinbarungen über die Rechtsfolgen im Falle der Unrichtigkeit einer Garantieerklärung. Die grundsätzlich daneben bestehende gesetzliche Haftung des Verkäufers wird üblicherweise im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgeschlossen. Dass auf die Ausgestaltung des vertraglichen Haftungsausschlusses – insbesondere seine Reichweite – ein besonderes Augenmerk zu legen ist, zeigt eine Entscheidung des BGH vom 26. September 2018 (VIII ZR 187/17).