DIE AMTSNIEDERLEGUNG DURCH DEN GESCHÄFTSFÜHRER EINER „EIN-MANN-GMBH“: RISIKO DER UNWIRKSAMKEIT WEGEN RECHTSMISSBRAUCHS
Der Geschäftsführer einer GmbH kann grundsätzlich jederzeit und fristlos durch einseitige Erklärung seine Organstellung beenden. Allerdings unterliegt diese Amtsniederlegung gewissen Schranken. Insbesondere wenn es sich um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (sog. Ein-Mann-GmbH) handelt und sich die Gesellschaft in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befindet, ist Vorsicht geboten. In einem solchen Fall besteht das Risiko, dass […]