Einträge von Ester Hahn

POOLVEREINBARUNGEN – WIE MAN DIE ERBSCHAFTSTEUERLICHE 25 %-HÜRDE KNACKT!

Anteile an Kapitalgesellschaften, ausgenommen Drittlandsbeteiligungen, sind für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt, wenn der Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital dieser Gesellschaft beteiligt war. Die 25 %-Grenze gilt auch für die Frage, ob sog. Verwaltungsvermögen vorliegt. Poolvereinbarungen ermöglichen es, die erforderliche Quote zu erreichen. Was es hierbei zu beachten gilt, stellt der BFH aktuell klar.

DER (FREMD-)GESCHÄFTSFÜHRER EINER GMBH ALS ARBEITNEHMER?

Zwei aktuelle Entscheidungen befassen sich mit der Frage, ob der (Fremd-) Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer angesehen werden kann. Während das Bundesarbeitsgericht (BAG) dies in seinem Beschluss vom 21.01.2019 – 9 AZB 23/18 – verneint, billigt der Bundesgerichtshof (BGH) einem Fremdgeschäftsführer die Arbeitnehmereigenschaft zu (Urteil vom 26.03.2019 – II ZR 244/17). Dennoch widersprechen sich die Entscheidungen nicht.

AKTUELLES ZUR WEGZUGSBESTEUERUNG – SOFORTIGE BESTEUERUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN BEI UMZUG IN DIE SCHWEIZ LAUT EUGH UNVERHÄLTNISMÄßIG

Der EuGH hat im Frühjahr 2019 entschieden, dass in bestimmen Konstellationen auch bei einem Wegzug in die Schweiz, d.h. auch im Verhältnis zu einem Drittstaat, eine Stundung der hierdurch ausgelösten Wegzugssteuer (§ 6 AStG) zu gewähren ist. Dies ergibt sich aus dem Freizügigkeitsabkommen, welches zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz im Jahr 1999 abgeschlossen wurde.

GEHEIMNISSE SICHERN UND TROTZDEM INNOVATIV BLEIBEN – WIE DAS GESCHÄFTSGEHEIMNISGESETZ DEN UNTERNEHMENSALLTAG BEEINFLUSST

Am 26. April 2019 ist das Geschäftsgeheimnisgesetz in Kraft getreten. Was als Erleichterung der Rechtsdurchsetzung in Europa gedacht war, führt zu einem enormen Verwaltungsapparat. Unternehmer müssen sich technische und organisatorische Maßnahmen überlegen, um nunmehr ihre eigenen „Daten“ zu schützen. Was das für Transaktionen bedeutet und wie man mit dem größten „Risikofaktor“ – Arbeitnehmern – umgehen soll, beleuchten wir in diesem Beitrag.

DIE ÜBERTRAGUNG DES GANZEN GESELLSCHAFTSVERMÖGENS EINER GMBH – AUCH WEITERHIN NICHT OHNE BETEILIGUNG DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt sich in einer Entscheidung vom 28.01.2019 (II ZR 364/18) mit der Frage auseinander, ob in analoger Anwendung von § 179a AktG die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH im Rahmen eines Kaufvertrages ohne zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung gegenüber dem Käufer unwirksam ist. Der BGH nimmt darin umfangreich Stellung zu strukturellen Unterschieden einer GmbH und einer Aktiengesellschaft und lehnt eine analoge Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH ab. Gleichwohl hält der BGH im Innenverhältnis den zustimmenden Gesellschafterbeschluss für erforderlich. Der Vertragspartner soll sich laut BGH auch nur dann auf die unbeschränkte Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers verlassen dürfen, wenn ihm der Missbrauch der Vertretungsmacht nicht bekannt war und er sich ihm auch nicht hätte aufdrängen müssen.

GEPLANTE GRUNDERWERBSTEUERREFORM – ENDLICH WIRD ES KONKRET!

Bereits in unserem Newsletter 2018 | Q3 hatten wir über die geplante Grunderwerbsteuerreform, mit der künftig „Schlupflöcher“ für als missbräuchlich identifizierte Gestaltungen im Rahmen der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen „gestopft“ werden sollen, informiert. Zentrale Punkte der Reform sind die Absenkung der Schwellenwerte, die Verlängerung der Behaltensfristen sowie die Schaffung eines neuen Besteuerungstatbestandes für Anteilsübertragungen bei Kapitalgesellschaften. Die Reformpläne haben in der Transaktionspraxis für erhebliche Unsicherheiten gesorgt, nicht zuletzt deshalb, weil viel über eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften spekuliert wurde. Mittlerweile liegt ein erster Gesetzesentwurf vor.