Einträge von Ester Hahn

BFH ÄUßERT SICH ERNEUT ZUR BESTEUERUNG VON MANAGEMENTBETEILIGUNGSPROGRAMMEN

So attraktiv Managementbeteiligungsprogramme als finanzielles Anreizelement zur Erhöhung der Leistungsbereitschaft von Führungskräften auch sein mögen, stellt sich bei den Beteiligten wegen zu erwartender steuerlicher Konsequenzen sehr schnell eine gewisse Unzufriedenheit ein. Denn oftmals ist aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Einkünftequalifikation eine rechtssichere Antwort nur schwer zu geben. Die Frage ist, ob ein späterer Erlös aus der Veräußerung der Anteile voll steuerpflichtigen Arbeitslohn oder aber tarifbegünstigen Beteiligungsertrag darstellt. Mit zwei weiteren Urteilen bestätigt der BFH seine Rechtsauffassung und äußert sich erstmals auch zu sog. Sweet Equity-Strukturen.

DIE BESTEUERUNG EINER PERSONENGESELLSCHAFT WIE EINE KAPITALGESELLSCHAFT – SINNVOLL ODER NICHT?

Für Personenhandelsgesellschaften besteht neuerdings die Möglichkeit, Gewinne nach den Vorgaben des Körperschaftsteuerrechts zu besteuern. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit einer GmbH oder AG. Diese sog. Optionsmöglichkeit bietet sich unter anderem an, wenn die Gewinne der Gesellschaft nicht ausgeschüttet werden sollen. Andererseits bringt die Umstellung eine Vielzahl von Anforderungen sowie Pflichten mit sich und bedarf auch aus unternehmerischer Perspektive einer genauen Planung.

AUFSICHTSRATSVERGÜTUNGEN – UMSATZSTEUER ODER DOCH NICHT?

Aufsichtsratsmitglieder erzielen mit ihrer Tätigkeit ertragsteuerlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Bisher folgte die Umsatzsteuer dieser Beurteilung und stufte Aufsichtsratsmitglieder als Unternehmer ein, so dass die Vergütungen generell der Umsatzsteuer unterlagen. Aufgrund neuester Rechtsprechung ist diese Ansicht jedoch teilweise überholt. Zukünftig muss im Einzelfall geprüft werden, ob Aufsichtsratsvergütungen umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht.

TRANSPARENZ FÜR GANZ EUROPA! – ERNEUTE REORM DES GELDWÄSCHEGESETZES – UND EIN ENDE IST NICHT IN SICHT!

Durch das zum 1. August 2021 in Kraft getretene Transparenz-Finanzinformationsgesetz wurde das Transparenzregister von einem Auffang- zu einem Vollregister umgestaltet. Nunmehr sind nahezu alle Rechtseinheiten in Deutschland verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsfristen sollten Unternehmen jedweder Größe nutzen, um ihren (neuen) Transparenzpflichten nachzukommen.

BUNDESTAG STIMMT DER ERRICHTUNG UND FÜHRUNG EINES UNTERNEHMENSBASISREGISTERS ZU

Am 27.04.2021 hat der Bundestag dem Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen (kurz: Unternehmensbasisdatenregistergesetz – „UBRegG“) zugestimmt. Das UBRegG ist im Wesentlichen bereits am 15.07.2021 in Kraft getreten und soll in Deutschland die Grundlage für eine moderne, digitale und vernetzte Registerlandschaft schaffen. Der nachfolgende Beitrag stellt die Grundzüge des UBRegG dar und bietet einen Überblick über künftige Pflichten betroffener Unternehmen, die sich aus der Schaffung eines zentralen Unternehmensdatenregisters (im Folgenden das „Unternehmensregister“) ergeben.