Einträge von Ester Hahn

BETRIEBSÜBERGANG – ANTEILIGER ÜBERGANG EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES AUF MEHRERE ERWERBER?

Bei der Übertragung von Betrieben oder Betriebsteilen kommt es regelmäßig zum „automatischen“ Übergang bestehender Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber. Der Übergang von Arbeitsverhältnissen anlässlich eines Betriebsübergangs ist von großer praktischer Relevanz und immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Im Einzelfall können sich schwierige Fragen hinsichtlich der Zuordnung bestehender Arbeitsverhältnisse stellen. Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) hat nun entschieden, dass auch der anteilige Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf mehrere Erwerber grundsätzlich möglich ist.

STEUERLICHE MASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG IN DER CORONA-KRISE

Zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber nun das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht. Im Folgenden werden die Maßnahmen der Corona-Steuerhilfegesetze, die zu einer kurzfristigen liquiditätsmäßigen Entlastung der Steuerpflichtigen führen, sowie Neuerungen auf dem Gebiet der Unternehmensbesteuerung (Umstrukturierungen und internationales Steuerrecht) erläutert.

KURZARBEIT – SINNVOLLE ERGÄNZUNG VON BESTEHENDEN ARBEITSVERTRÄGEN

In Zeiten der Covid-19-Pandemie stellt Kurzarbeit ein wichtiges Instrument zur Linderung der negativen wirtschaftlichen Folgen für alle Beteiligten dar. Die Arbeitsvertragsparteien können für die Einführung und Gestaltung der Kurzarbeit in den zwischen ihnen abgeschlossenen Verträgen Vorsorge treffen. Vor diesem Hintergrund ist es allen Unternehmen zu empfehlen, ihre aktuellen Muster daraufhin zu überprüfen, ob sie dort ausreichende Bestimmungen vorgesehen haben und darüber hinaus zu versuchen, bestehende Arbeitsverträge zu ergänzen.

DIE VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG – ERSTE ERFAHRUNGEN UND TRENDS

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 hat der Gesetzgeber auf die Corona-Krise reagiert und eine Reihe substanzieller Regelungen im Insolvenz- und Gesellschaftsrecht vorübergehend suspendiert oder modifiziert.
Die als Art. 2 unter dem sperrigen Titel „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ („COVID-19-Gesetz“) erlassenen Regelungen für das Gesellschaftsrecht zielen insbesondere darauf, Unternehmen mit einem größeren Gesellschafterkreis ungeachtet von bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten handlungsfähig zu halten. Das COVID-19-Gesetz sieht deshalb in § 1 substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der AG, der KGaA und der SE vor.

MEHR TRANSPARENZ – MEHR RECHTSSICHERHEIT? DER SOG. MAURACHER ENTWURF ZUR MODERNISIERUNG DES PERSONENGESELLSCHAFTSRECHTS

Am 20. April 2020 hat die vom BMJV eingesetzte Expertenkommission den sog. Mauracher Entwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Der Entwurf sieht insbesondere die Einführung eines öffentlichen Registers für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Kodifizierung eines Beschlussmängelrechts im Personengesellschaftsrecht und die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die gemeinsame Berufsausübung von Freiberuflern vor. Gesellschafter von Personengesellschaften sollten die weiteren Bemühungen im Gesetzgebungsprozess im Auge behalten, um den sich daraus ergebenden Anpassungsbedarf zu ermitteln und rechtzeitig umzusetzen.

DIE STEUERPRIVILEGIERTE VERÄUßERUNG FREIBERUFLICHER PRAXEN – BFH ZUR ANWENDUNG DER TARIFBEGÜNSTIGUNG BEI (GERINGFÜGIGER) FORTFÜHRUNG DER FREIBERUFLICHEN TÄTIGKEIT

In einem aktuellen Beschluss konkretisiert der BFH die Kriterien, gemäß denen nach der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis die Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit innerhalb des bisherigen örtlichen Wirkungskreises für die steuerliche Privilegierung des bei der Veräußerung erzielten Veräußerungsgewinns unschädlich ist.

DIE NOVELLE(N) DES AUßENWIRTSCHAFTSRECHTS

Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich der Investitionskontrolle im Jahr 2020 erheblich ausgeweitet und verschärft. Statt einer tatsächlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung reicht nun deren voraussichtliche Beeinträchtigung für eine Untersagung aus. Zudem wurde im sektorübergreifenden Bereich ein Vollzugsverbot für die kritischen Technologien und Branchen aus dem Katalog des § 55 Abs. 1 S. 2 AWV eingeführt, der um dem Gesundheitssektor erweitert wurde.