DIE VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG – ERSTE ERFAHRUNGEN UND TRENDS
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 hat der Gesetzgeber auf die Corona-Krise reagiert und eine Reihe substanzieller Regelungen im Insolvenz- und Gesellschaftsrecht vorübergehend suspendiert oder modifiziert.
Die als Art. 2 unter dem sperrigen Titel „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ („COVID-19-Gesetz“) erlassenen Regelungen für das Gesellschaftsrecht zielen insbesondere darauf, Unternehmen mit einem größeren Gesellschafterkreis ungeachtet von bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten handlungsfähig zu halten. Das COVID-19-Gesetz sieht deshalb in § 1 substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der AG, der KGaA und der SE vor.