Einträge von Ester Hahn

DIE VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG – ERSTE ERFAHRUNGEN UND TRENDS

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 hat der Gesetzgeber auf die Corona-Krise reagiert und eine Reihe substanzieller Regelungen im Insolvenz- und Gesellschaftsrecht vorübergehend suspendiert oder modifiziert.
Die als Art. 2 unter dem sperrigen Titel „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ („COVID-19-Gesetz“) erlassenen Regelungen für das Gesellschaftsrecht zielen insbesondere darauf, Unternehmen mit einem größeren Gesellschafterkreis ungeachtet von bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten handlungsfähig zu halten. Das COVID-19-Gesetz sieht deshalb in § 1 substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der AG, der KGaA und der SE vor.

MEHR TRANSPARENZ – MEHR RECHTSSICHERHEIT? DER SOG. MAURACHER ENTWURF ZUR MODERNISIERUNG DES PERSONENGESELLSCHAFTSRECHTS

Am 20. April 2020 hat die vom BMJV eingesetzte Expertenkommission den sog. Mauracher Entwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Der Entwurf sieht insbesondere die Einführung eines öffentlichen Registers für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Kodifizierung eines Beschlussmängelrechts im Personengesellschaftsrecht und die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die gemeinsame Berufsausübung von Freiberuflern vor. Gesellschafter von Personengesellschaften sollten die weiteren Bemühungen im Gesetzgebungsprozess im Auge behalten, um den sich daraus ergebenden Anpassungsbedarf zu ermitteln und rechtzeitig umzusetzen.

DIE STEUERPRIVILEGIERTE VERÄUßERUNG FREIBERUFLICHER PRAXEN – BFH ZUR ANWENDUNG DER TARIFBEGÜNSTIGUNG BEI (GERINGFÜGIGER) FORTFÜHRUNG DER FREIBERUFLICHEN TÄTIGKEIT

In einem aktuellen Beschluss konkretisiert der BFH die Kriterien, gemäß denen nach der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis die Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit innerhalb des bisherigen örtlichen Wirkungskreises für die steuerliche Privilegierung des bei der Veräußerung erzielten Veräußerungsgewinns unschädlich ist.

DIE NOVELLE(N) DES AUßENWIRTSCHAFTSRECHTS

Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich der Investitionskontrolle im Jahr 2020 erheblich ausgeweitet und verschärft. Statt einer tatsächlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung reicht nun deren voraussichtliche Beeinträchtigung für eine Untersagung aus. Zudem wurde im sektorübergreifenden Bereich ein Vollzugsverbot für die kritischen Technologien und Branchen aus dem Katalog des § 55 Abs. 1 S. 2 AWV eingeführt, der um dem Gesundheitssektor erweitert wurde.