honert berät die CERTANIA-Gruppe beim Erwerb der Alphalytik Pharmaservice GmbH
honert hat die CERTANIA-Gruppe beim Erwerb der Alphalytik Pharmaservice GmbH rechtlich beraten.
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honert hat die CERTANIA-Gruppe beim Erwerb der Alphalytik Pharmaservice GmbH rechtlich beraten.
Ein Team von honert unter der Leitung von Dr. Jan-Christian Heins und Julian Bahnsen haben die Zive GmbH bei ihrer Pre-Seed-Finanzierungsrunde mit einem Volumen von EUR 2,9 Millionen umfassend beraten.
Am 28. März 2024 ist das viel diskutierte und lang erwartete Wachstumschancengesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt werden, indem verschiedene steuerliche Investitionsanreize geschaffen werden. Zudem soll das Gesetz zu einer Steuervereinfachung und mehr Steuerfairness führen. Einige Änderungen, die im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen waren, sind aufgrund der Kritik des Bundesrats nicht umgesetzt worden. Dennoch bringt das Wachstumschancengesetz in fast allen Bereichen des Steuerrechts Änderungen mit sich.
Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, so kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden. Partei eines solchen Verfügungsverfahrens ist neben dem abberufenen Geschäftsführer grundsätzlich die Gesellschaft, vertreten durch einen von den Gesellschaftern bestimmten Vertreter. Das OLG München hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 25.05.2023 – 23 W 354/23e) mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer Zwei-Personen-GmbH von dem anderen Gesellschafter einstweiliger Rechtsschutz im Wege einer sog. actio pro socio und damit auch unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen in der Gesellschaft erlangt werden kann.
Liegt in der Person eines Kommanditisten ein wichtiger Grund vor, der die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses für die anderen Gesellschafter unzumutbar macht, kann dieser von den anderen Gesellschaftern aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Die hierfür gesellschaftsvertraglich vorgesehene Beschlussfassung über den Ausschluss muss nicht unverzüglich erfolgen. Das Urteil des OLG Hamm (Urt. v. 1.3.2023 – 8 U 48/22) befasst sich exemplarisch mit der Fragegestellung, unter welchen Voraussetzungen ein Zuwarten der zum Ausschluss berechtigten Gesellschafter gerechtfertigt ist und die Annahme des Vorliegens eines wichtigen Grundes bzw. der Unzumutbarkeit nicht widerlegt.
Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG auch Leistungen eines Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft, wenn der Hauptzweck dieser Leistungen darin besteht, den Grundstücksveräußerer zur Übertragung des Grundstücks an die Gesellschaft zu veranlassen.
honert hat das Startup eco.mio umfassend bei einer siebenstelligen Finanzierungsrunde beraten.
