DIE STEUERERMÄßIGUNG NACH § 34 ABS. 3 ESTG – AUCH DURCH EINE UNRECHTMÄßIGE GEWÄHRUNG VERBRAUCHT
Mit Urteil vom 28.09.2021 (BFH VIII R 2/19) hat der BFH entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG auch in dem Fall verbraucht ist, wenn diese unrechtmäßigerweise und ohne vorherige Antragstellung gewährt wurde. Dieses Ergebnis verwundert auf den ersten Blick. Dem Steuerpflichtigen wird die Möglichkeit genommen, selbst über die Stellung eines Antrags nach § 34 Abs. 3 EStG zu entscheiden. Die gesetzlich vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeiten hat der BFH beschränkt.