GESCHÄFTSFÜHRER EINER GMBH ZUR EINRICHTUNG EINES COMPLIANCE MANAGEMENT SYSTEMS VERPFLICHTET
Mit Urteil vom 30.03.2022 (12 U 1520/19) hat das OLG Nürnberg entschieden, dass der Geschäftsführer zur Einrichtung eines Compliance Management Systems verpflichtet ist mit der Folge, dass er bei Unterlassen für etwaige dadurch entstehende Schäden haftet. Das Urteil präzisiert zusätzlich die konkreten Überwachungspflichten des Geschäftsführers.