Einträge von Ester Hahn

KEINE ANALOGE ANWENDUNG VON § 179A AKTG AUF DIE KOMMANDITGESELLSCHAFT

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.2.2022 (II ZR 235/20) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach sich der Rechtsgedanke des § 179a des Aktiengesetzes (AktG) entsprechend auch auf die Kommanditgesellschaft erstreckt. § 179a AktG ist auf die Kommanditgesellschaft nicht (mehr) analog anwendbar.

DIE STEUERBEFREITE ZUWENDUNG EINES FAMILIENHEIMS IM ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUERRECHT

Im Zuge des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiung der Zuwendung eines Familienheims neu geregelt und auf Fälle des Erwerbs von Todes wegen erweitert. Ein Urteil des BFH v. 01.12.2021 (II R 18/20) zur Frage, unter welchen Umständen die Selbstnutzung des Familienheims durch den Erben aufgegeben werden darf, ohne den Vorteil der Steuerbefreiung zu verlieren, gibt Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit der grundlegenden Funktionsweise und den Hintergründen der Steuerbefreiungstatbestände.

DIE NEUFASSUNG DES GESETZES ÜBER DEN NACHWEIS DER FÜR EIN ARBEITSVERHÄLTNIS GELTENDEN WESENTLICHEN BEDINGUNGEN (NACHWG) ENTHÄLT WEITERGEHENDE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS ZUR SCHRIFTLICHEN BESTÄTIGUNG VON ARBEITSBEDINGUNGEN

Seit dem 1. August 2022 ist die Neufassung des NachwG in Kraft getreten, mit dem die Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen der Europäischen Union (ABRL) umgesetzt wurde. Es ergeben sich dadurch zahlreiche zusätzliche Notwendigkeiten in Bezug auf die schriftliche Bestätigung der wesentlichen Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber (AG) gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (AN).

PERSÖNLICHE HAFTUNG DES IM RECHTSVERKEHR HANDELNDEN VERTRETERS EINER UG

Nach einem aktuellen Urteil des BGH (Urt. V. 13.1.2022 – III ZR 210/20) haftet ein im Rechtsverkehr für eine Unternehmergesellschaft („UG“) auftretender Vertreter unter Rechtsscheingesichtspunkten nach § 179 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 und 3 BGB (analog) persönlich, sofern die UG nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatz „exakt und buchstabengetreu“ in ihrer Firma ausweist. Selbst das Weglassen nur des Zusatzes „(haftungsbeschränkt)“ könne trotz der Verwendung zumindest der Rechtsform „UG“ oder „Unternehmergesellschaft“ die Rechtsscheinhaftung auslösen.

DIE VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG DER AKTIENGESELLSCHAFT – VON DER BEFRISTETEN AUSNAHMEREGELUNG ZUR DAUERLÖSUNG?

Das COVID-19-Gesetz vom 27. März 2020 ermöglicht es Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen noch bis Ende August 2022, ihre Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre als rein virtuelle Versammlungen abzuhalten. Aufgrund der überwiegend positiven Erfahrungen mit dieser Versammlungsform hat die Bundesregierung am 27. April 2022 den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, durch welches die virtuelle Hauptversammlung dauerhaft als Alternative zur Präsenzversammlung in das Aktienrecht eingeführt werden soll. Gegenüber der noch geltenden Rechtslage nach dem COVID-19-Gesetz enthält der Entwurf allerdings gravierende Abweichungen.

AKTUELLE MELDEPFLICHTEN ZUM TRANSPARENZREGISTER UND BEVORSTEHENDE ÄNDERUNGEN DURCH DIE EU-GELDWÄSCHEVERORDNUNG

Zum 1. August 2021 wurde das Transparenzregister durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) neu strukturiert. In diesem Zuge wurde die sog. Mitteilungsfiktion für die Meldung von wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen zum Transparenzregister gestrichen, wodurch zahlreiche Unternehmen zur Vornahme von Eintragungen veranlasst sind. Die gesetzlich eingeräumten Übergangsfristen zur Umsetzung laufen dieses Jahr ab. Welche Eintragungen vorzunehmen sind, soll in diesem Beitrag erläutert werden. Außerdem wird ein Ausblick auf bevorstehende Änderungen der geldwäscherechtlichen Transparenzpflichten aufgrund europäischer Gesetzgebungsvorhaben gegeben.